und 20 des Bundesgesetzes über den Naturund vom 1. Juli 19662, beschliesst:
702.15
Pilzschutzverordnung
(vom 23. März 1983)1
Art. 19 gestützt auf Heimatschutz
Art. 1 Geltungsbereich
Pilze im Sinne dieser Verordnung sind die Schlauchpilze (Ascomycetes) und die Ständerpilze (Basidiomycetes) in Feld und Wald, soweit es sich nicht um parasitäre, für Kulturpflanzen schädliche oder makroskopisch nicht in Erscheinung tretende Arten handelt.
Art. 2 Grundsatz
Es dürfen nur dem Sammler bekannte Pilze gesammelt werden.
Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten. Pilzschutzgebiete
Art. 33 Die Baudirektion4 kann besondere Pilzschutzgebiete bezeich-
nen.
Art. 43 Artenschutz
Die Baudirektion4 kann einzelne, besonders gefährdete Pilzarten unter vollständigen Schutz stellen. Sammelbeschränkung
Art. 5
Eine Person darf im Tag nicht mehr als ein Kilo Pilze sammeln.
In der Zeit vom ersten bis zum zehnten Tag jeden Monats dürfen keine Pilze gesammelt werden.
Das Amt für Landschaft und Natur5 kann unter sichernden Bedingungen Ausnahmen gestatten.3 Strafbestimmung
Art. 6 Übertretungen dieser Verordnung werden mit Busse bis 1000
Franken bestraft. Hat der Fehlbare mit Bereicherungsabsicht gehandelt, beträgt die Busse mindestens 50 Franken. -- 1 of 2 --
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.