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702.21

Naturund Heimatschutzfondsgesetz (NHFG)4

(vom 17. März 1974)1

Art. 14 Der Kanton führt einen Fonds für die Finanzierung von Mass-

nahmen und die Leistung von Staatsbeiträgen

  1. zur Schaffung, Erhaltung, Erschliessung, Gestaltung oder Pflege von schützenswerten Landschaftsund Ortsbildern sowie von Naturund Kulturobjekten,
  2. zur Renaturierung im Bereich von öffentlichen Gewässern.

Art. 24 Die Mittel des Fonds werden verwendet

  1. für Grundstücksgeschäfte und zu den in § 1 genannten Zwecken.
  2. für die Entschädigung von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen für diese Zwecke enteignungsähnliche Beschränkungen auferlegt worden sind,
  3. für die Finanzierung anderer Massnahmen im Sinne von § 1, soweit nicht andere Finanzierungsquellen dazu ausgeschöpft werden können.

Art. 34

Der Kantonsrat weist dem Fonds mit dem Budget jährliche Einlagen von 40–60 Mio. Franken zu.

Fällt der Bestand des Fonds unter einen Betrag von 30 Mio. Franken, weist der Kantonsrat dem Fonds mit dem Budget jährliche Einlagen von 50–80 Mio. Franken zu.

Für Renaturierungen im Bereich von öffentlichen Gewässern werden davon jährlich 5 Mio. Franken bereitgestellt.

Erreicht der Fonds einen Bestand von 100 Mio. Franken, ist die Einlage so festzulegen, dass sich der Bestand des Fonds nicht weiter erhöht.

Die Beträge gemäss Abs. 1–4 werden jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Basis ist der Indexstand am 28. Februar 2018.

Art. 44

Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.

Bei Massnahmen gemäss §§ 1 und 2 werden die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer frühzeitig einbezogen.

Der Regierungsrat führt die Massnahmen gemäss § 1 zugunsten von Naturobjekten wenn möglich auf Flächen mit ausgewiesenem Potenzial für Biodiversität durch. Er verzichtet wenn möglich auf Enteignungen. -- 1 of 2 --

Art. 54 Bericht

Die Direktion veröffentlicht alle zehn Jahre einen über die Tätigkeit des Fonds sowie eine Schwerpunktplanung für die nächsten zehn Jahre.

Sie veröffentlicht jährlich Informationen über die Mittelverwendung, insbesondere in Bezug auf die Schwerpunkte gemäss Abs. 1.

Art. 65 Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates

über die Aufhebung des Fonds und die Übertragung seines Restbestandes auf die ordentliche Betriebsrechnung, wenn für die Erreichung seines Zweckes keine finanziellen Mittel mehr nötig sind.

Art. 75 Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh-

men, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen im Interesse des Naturund Heimatschutzes vom

  1. Mai 1963 aufgehoben und der Restbestand seines Fonds in den neuen Fonds übertragen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2020 (OS 76, 331) Die Einlagen gemäss § 3 betragen:
  2. im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung 30 Mio. Franken,
  3. im zweiten Jahr 34 Mio. Franken,
  4. im dritten Jahr 40 Mio. Franken.

§ 3 Abs. 2 wird erst ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet.