nahmen und die Leistung von Staatsbeiträgen
- zur Schaffung, Erhaltung, Erschliessung, Gestaltung oder Pflege von schützenswerten Landschaftsund Ortsbildern sowie von Naturund Kulturobjekten,
- zur Renaturierung im Bereich von öffentlichen Gewässern.
702.21
(vom 17. März 1974)1
nahmen und die Leistung von Staatsbeiträgen
Der Kantonsrat weist dem Fonds mit dem Budget jährliche Einlagen von 40–60 Mio. Franken zu.
Fällt der Bestand des Fonds unter einen Betrag von 30 Mio. Franken, weist der Kantonsrat dem Fonds mit dem Budget jährliche Einlagen von 50–80 Mio. Franken zu.
Für Renaturierungen im Bereich von öffentlichen Gewässern werden davon jährlich 5 Mio. Franken bereitgestellt.
Erreicht der Fonds einen Bestand von 100 Mio. Franken, ist die Einlage so festzulegen, dass sich der Bestand des Fonds nicht weiter erhöht.
Die Beträge gemäss Abs. 1–4 werden jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Basis ist der Indexstand am 28. Februar 2018.
Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.
Bei Massnahmen gemäss §§ 1 und 2 werden die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer frühzeitig einbezogen.
Der Regierungsrat führt die Massnahmen gemäss § 1 zugunsten von Naturobjekten wenn möglich auf Flächen mit ausgewiesenem Potenzial für Biodiversität durch. Er verzichtet wenn möglich auf Enteignungen. -- 1 of 2 --
Die Direktion veröffentlicht alle zehn Jahre einen über die Tätigkeit des Fonds sowie eine Schwerpunktplanung für die nächsten zehn Jahre.
Sie veröffentlicht jährlich Informationen über die Mittelverwendung, insbesondere in Bezug auf die Schwerpunkte gemäss Abs. 1.
über die Aufhebung des Fonds und die Übertragung seines Restbestandes auf die ordentliche Betriebsrechnung, wenn für die Erreichung seines Zweckes keine finanziellen Mittel mehr nötig sind.
men, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen im Interesse des Naturund Heimatschutzes vom
§ 3 Abs. 2 wird erst ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet.