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702.25

Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)

Präambel

Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN) 702.25

für Naturschutzleistungen (VBN)4

(vom 14. Mai 2014)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. die Zuständigkeit für die Festlegung der kantonalen Anforderungen an die botanische Qualität und die Vernetzung gemäss Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)3,
  2. die Ausrichtung von Beiträgen für die Bewirtschaftung von Naturschutzobjekten mit überkommunaler Bedeutung und von ökologischen Ausgleichsflächen.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) legt die kantonalen Anforderungen an die Qualitätsstufe II (QII) und die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen fest. Naturschutzgebiete

Art. 3

Naturschutzgebieten von überkommunaler Bedeutung aus.

Das ALN richtet Beiträge für die Bewirtschaftung von

Die Beiträge für Naturschutzund Regenerationszonen werden ausgerichtet, wenn

  1. der Einsatz von Maschinen nicht zu Landoder Werkschäden führt,
  2. die Flächen gemäss Pflegeplan gepflegt werden und insbesondere die vorgeschriebene Anzahl Nutzungen durchgeführt wird,
  3. in der Regel 5–10% jeder Fläche pro Schnitt als Nutzungsbrache stehen bleiben,
  4. beim ersten Schnitt das Schnittgut auf der Fläche getrocknet wird, wobei bei Streueund Regenerationsflächen Ausnahmen zulässig sind,
  5. das Schnittgut in der Regel innert zweier Wochen sauber zusammengenommen und abgeführt wird,
  6. die Flächen von Hand oder mit Messerbalken gemäht werden,
  7. keine Laubbläser verwendet werden,
  8. der übliche landwirtschaftliche Unterhalt vorgenommen wird.

Die Beiträge werden nur in dem Jahr ausbezahlt, in dem die geforderte Leistung erbracht wird.

  1. Voraussetzungen -- 1 of 4 --

702.25 Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN)

Art. 4 b. Beitragshöhe

Die Höhe der Beiträge berechnet sich nach dem Anhang.

Die Entschädigung für den Ertragsausfall ist auf 20 Jahre befristet.

Art. 5 c. Sonderfälle

Die Beiträge gemäss § 4 können erhöht werden, wenn

  1. die Unterschutzstellung Umstellungen in der Betriebsstruktur zur Folge hat, die zu wesentlichen Mehraufwendungen oder finanziellen Einbussen führen,
  2. die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter nachweist, dass die Bewirtschaftung aller Naturschutzflächen des Betriebes nicht kostendeckend erfolgen kann.

Art. 6 Obstgärten

Das ALN kann für Obstgärten von überkommunaler Bedeutung Beiträge ausrichten, wenn

  1. die Voraussetzungen nach Art. 58, 59 und Anhang 4 Ziff. 12 DZV3 eingehalten werden,
  2. die Bäume während der Vertragsdauer erhalten, ersetzt und gepflegt werden,
  3. eine jährliche Feuerbrandkontrolle durchgeführt wird,
  4. die Pflegerichtlinien des ALN eingehalten werden.

Grössere Neupflanzungen sind nur mit Zustimmung des ALN beitragsberechtigt.

Art. 7 b. Beitragshöhe

Die Beiträge für Obstgärten richten sich nach der Direktzahlungsverordnung.

Zusätzlich zu diesem Beitrag kann Fr. 10 pro Baum ausgerichtet werden, für Obstgärten

  1. mit mehr als 150 Bäumen in der Ackerbauzone und der erweiterten Übergangszone,
  2. mit mehr als 300 Bäumen in den übrigen landwirtschaftlichen Zonen. Besondere Biotoptypen und Arten

Art. 8 Das ALN kann für die Förderung von besonderen Biotop-

typen und Arten mit hohem Naturschutzwert einen zusätzlichen Beitrag ausrichten. Dieser kann auch für Biotoptypen und Arten ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche geleistet werden.

Art. 9 Vereinbarung

Das ALN schliesst mit der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter eine schriftliche Vereinbarung über die Beiträge nach §§ 6 und 8 ab.

Die Vereinbarung kann weitere Auflagen über die Bewirtschaftung enthalten.

  1. Voraussetzungen -- 2 of 4 --

Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (VBN) 702.25 Beitragsempfänger

Art. 10

Die Beiträge werden der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ausgerichtet.

Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter einigt sich vor Vertragsabschluss mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer über die beitragsauslösende Bewirtschaftung. Vertragsauflösung, Beitragskürzung

Art. 11 Das ALN kann bei rechtsoder vereinbarungswidriger Be-

wirtschaftung den Vertrag vorzeitig auflösen und die Beiträge sinngemäss nach Art. 105 DZV3 kürzen oder verweigern. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 2024 (OS 79, 349) Der Anspruch auf Ausrichtung der geänderten Beiträge für die Bewirtschaftung von Naturschutzflächen besteht für die ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen.