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702.411

Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Wehrmännerdenkmal Forch

(vom 20. September 1951)1

Präambel

Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes Forch 702.411

(vom 20. September 1951)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil-

gesetzbuch vom 2. April 19112,

verordnet:

i_geltungsbereich I. Geltungsbereich

Art. 1 Die Umgebung des Wehrmännerdenkmals Forch wird als

geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in drei Zonen eingeteilt.

Art. 2 Zonen

Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.

Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften

Art. 3

Für alle Massnahmen, welche auf das Denkmal und das Orts-, Strassenoder Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hochbauten, das Erstellen von Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Bodenverbesserungen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.

Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.

Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzelnen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nachteilige Beeinflussung des Denkmals, des Orts-, Strassenoder Landschaftsbildes oder eines im Interesse des Naturund Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist. -- 1 of 4 --

702.411 Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes Forch

Art. 4 Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei

Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundrissund Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeindevorstand6 jener Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.

Art. 5 Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom-

men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.

Art. 6 Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder

der Gemeinden, die Vorschriften aufstellen, welche über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. III. Vorschriften für die I. Zone (Zone mit absolutem Bauverbot)

Art. 7

In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten.

Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Freileitungen, Reklametafeln, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt. IV. Vorschriften für die II. Zone (Zone mit Bewilligungspflicht)

Art. 8 In dieser Zone gelten die im Abschnitt II «Allgemeine Vor-

schriften» aufgestellten Bestimmungen.

v_vorschriften_fuer_die_iii_zone_waldzone V. Vorschriften für die III. Zone (Waldzone)

Art. 9 In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig, in wes-

sen Eigentum sie stehen. -- 2 of 4 --

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Art. 10 Kahlschlagsund Rodungsbewilligungen dürfen nur vom

Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus zwingenden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind. VI. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen

Art. 11 Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin-

gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.

Art. 12

Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.

Art. 13

Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse5 bis zu Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.

Art. 14 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie findet auch auf

bereits bei den Behörden anhängige Projekte Anwendung.