Das Gebiet des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes (Gemeinde Hombrechtikon) wird als geschützt erklärt.
Das Schutzgebiet wird in vier Zonen eingeteilt, nämlich:
702.422
(vom 1. Dezember 1966)1
Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes – V 702.422
(vom 1. Dezember 1966)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil-
gesetzbuch vom 2. April 19112,
verordnet:
II. Zone: Naturschutzgebiet,
III. Zone: Landschaftsschutzgebiet,
IV. Zone: Wald.
Das Gebiet des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes (Gemeinde Hombrechtikon) wird als geschützt erklärt.
Das Schutzgebiet wird in vier Zonen eingeteilt, nämlich:
Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.
Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Vorschriften für die I. Zone
und des Seeweidsees.
des Badens, ist nur an den hiefür besonders bezeichneten Stellen gestattet.
Alle Vorkehren, durch welche das Ufergelände oder der Pflanzenbestand beschädigt werden können, sind verboten. -- 1 of 6 --
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Insbesondere sind verboten:
für geltenden Vorschriften gestattet. III. Vorschriften für die II. Zone
und des Seeweidsees sowie das Uetzikerriet.
für freigegebenen und besonders bezeichneten Wegen gestattet.
Das Pflücken und Ausgraben von wildwachsenden Pflanzen ist verboten.
Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und Sträuchern bedarf einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten.
Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzenbestände schädigen oder gefährden oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten.
Insbesondere sind verboten:
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wurde, ist unter Vorbehalt des § 10 gestattet. IV. Vorschriften für die III. Zone
gebiet.
Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Ortsoder Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.
Insbesondere sind bewilligungspflichtig:
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Ortsoder Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von
m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.
Vom Wald haben sämtliche Bauten einen Abstand von 30 m einzuhalten.
Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand. -- 3 of 6 --
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die Eigentumsverhältnisse.
Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle geplanten Massnahmen eine Beeinträchtigung des Ortsund Landschaftsbildes eintritt.
Kahlschlagsbewilligungen dürfen nur mit Zustimmung des kantonalen Forstdienstes4 und nur dann erteilt werden, wenn durch den Kahlschlag keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt. VI. Bewilligungsverfahren
Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundrissund Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben, dem Gemeindevorstand6 Hombrechtikon einzureichen, der sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.
men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten bzw. eine Rodungsbewilligung des Regierungsrates vorliegt. VII. Schlussbestimmungen
gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.
fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. -- 4 of 6 --
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Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse5 bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.
der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.
blatt in Kraft.