Ellikon am Rhein und seine Umgebung werden zur Erhaltung der Landschaft in ihrer Gesamtwirkung und zur Wahrung der ländlichen Eigenart des Ortsbildes als geschütztes Gebiet erklärt.
Das Schutzgebiet wird in fünf Zonen eingeteilt, nämlich:
702.541
(vom 23. Juli 1970)1
Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein 702.541
(vom 23. Juli 1970)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil-
gesetzbuch vom 2. April 19112,
verordnet:
II. Zone: Landschaftsschutzgebiet,
III. Zone: Landwirtschaftsgebiet,
IV. Zone: Baugebiet (Bauten mit Bewilligung der Baudirektion),
Ellikon am Rhein und seine Umgebung werden zur Erhaltung der Landschaft in ihrer Gesamtwirkung und zur Wahrung der ländlichen Eigenart des Ortsbildes als geschütztes Gebiet erklärt.
Das Schutzgebiet wird in fünf Zonen eingeteilt, nämlich:
sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
schaftlich interessanten Gebiete, die zur Hauptsache ausserhalb des Hochwasserschutzdammes liegen, sowie die Waldlichtungen und Rutschhänge südöstlich von Ellikon.
Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten. -- 1 of 6 --
702.541 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein
Insbesondere sind verboten:
Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen:
Keiner solchen Bewilligungspflicht unterliegt die im bisherigen Rahmen ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung.
Dorfkern grenzenden Gebiete entlang dem Rhein und die Geländeterrasse östlich des Weilers Ellikon.
Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten und dasselbe stören können, sind verboten.
Insbesondere sind verboten:
Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen:
Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein 702.541
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
Die III. Zone (Landwirtschaftsgebiet) umfasst das übrige, nicht bewaldete Schutzgebiet ausserhalb des Weilers Ellikon.
Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der Landund Waldwirtschaft notwendig sind und sich gut in das Landschaftsbild einfügen.
Das Eröffnen und der Betrieb von Kiesgruben ist verboten.
Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.
Insbesondere sind bewilligungspflichtig:
genannten Vorkehren sowie das Erstellen und Verändern von Bauten aller Art.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
Die IV. Zone umfasst das Gebiet des Weilers Ellikon.
Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich. -- 3 of 6 --
702.541 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein
Insbesondere sind bewilligungspflichtig:
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
Neubauten haben sich besonders in Stellung, Ausmass, Dachneigung, Fassade und Farbe der vorherrschenden ländlichen Bauweise einzuordnen.
Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
einbezogenen Waldes.
und Landschaftsschutzes zu beachten. Es sind forstwirtschaftlich die standortsgemässen Pflanzengesellschaften anzustreben und zu erhalten.
bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundrissund Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben und des Verwendungszweckes, dem Gemeindevorstand6 einzureichen. Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiter.
men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten und gegebenenfalls eine Rodungsbewilligung des Regierungsrates vorliegt. -- 4 of 6 --
Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein 702.541
gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.
fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann binnen 30 Tagen4 vom Empfang an Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
Ausserdem kann das Statthalteramt Andelfingen Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse5 bis auf Fr. 1000 bestrafen, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.
der Gemeinde, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. Insbesondere finden die Vorschriften der Gemeindebauordnung von Marthalen ergänzend Anwendung.
blatt in Kraft.