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702.541

Verordnung zum Schutze des Ortsund Landschaftsbildes Ellikon am Rhein

(vom 23. Juli 1970)1

Präambel

Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein 702.541

(vom 23. Juli 1970)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil-

gesetzbuch vom 2. April 19112,

verordnet:

II. Zone: Landschaftsschutzgebiet,

III. Zone: Landwirtschaftsgebiet,

IV. Zone: Baugebiet (Bauten mit Bewilligung der Baudirektion),

a_geltungsbereich A. Geltungsbereich

Art. 1

Ellikon am Rhein und seine Umgebung werden zur Erhaltung der Landschaft in ihrer Gesamtwirkung und zur Wahrung der ländlichen Eigenart des Ortsbildes als geschütztes Gebiet erklärt.

Das Schutzgebiet wird in fünf Zonen eingeteilt, nämlich:

i_zone_naturschutzgebiet I. Zone: Naturschutzgebiet,

v_zone_wald V. Zone: Wald.

Art. 2 Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Zonen

sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

b_vorschriften_fuer_die_i_zone B. Vorschriften für die I. Zone

Art. 3 Die I. Zone (Naturschutzgebiet) umfasst die naturwissen-

schaftlich interessanten Gebiete, die zur Hauptsache ausserhalb des Hochwasserschutzdammes liegen, sowie die Waldlichtungen und Rutschhänge südöstlich von Ellikon.

Art. 4

Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten. -- 1 of 6 --

702.541 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein

Insbesondere sind verboten:

  1. Das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhägen), von Reklamevorrichtungen, Freileitungen und dergleichen,
  2. das Zelten und Kampieren, das Aufstellen von Wohnwagen, Wohnbooten und dergleichen sowie das Überlassen von Standplätzen für solche Zwecke,
  3. Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen aller Art,
  4. die Düngung,
  5. das Anfachen von Feuer.

Art. 5

Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen:

  1. Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und Sträuchern,
  2. das Anlegen von Wegen und Dämmen.

Keiner solchen Bewilligungspflicht unterliegt die im bisherigen Rahmen ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung.

c_vorschriften_fuer_die_ii_zone C. Vorschriften für die II. Zone

Art. 6 Die II. Zone (Landschaftsschutzgebiet) umfasst die an den

Dorfkern grenzenden Gebiete entlang dem Rhein und die Geländeterrasse östlich des Weilers Ellikon.

Art. 7

Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten und dasselbe stören können, sind verboten.

Insbesondere sind verboten:

  1. Das Errichten von Hochbauten, Reklamevorrichtungen und dergleichen,
  2. das Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen und dergleichen sowie das Überlassen von Standplätzen für solche Zwecke,
  3. das Eröffnen und der Betrieb von Kiesgruben.

Art. 8

Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen:

  1. Veränderungen an bestehenden Bauten,
  2. das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhägen), -- 2 of 6 --

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  1. das Aufstellen von Antennen, Freileitungen und dergleichen,
  2. Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen aller Art,
  3. das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen,
  4. Aufforstungen.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

Art. 9 Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche

Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

d_vorschriften_fuer_die_iii_zone D. Vorschriften für die III. Zone

Art. 10

Die III. Zone (Landwirtschaftsgebiet) umfasst das übrige, nicht bewaldete Schutzgebiet ausserhalb des Weilers Ellikon.

Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der Landund Waldwirtschaft notwendig sind und sich gut in das Landschaftsbild einfügen.

Das Eröffnen und der Betrieb von Kiesgruben ist verboten.

Art. 11

Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.

Insbesondere sind bewilligungspflichtig:

Art. 8 – Alle in

genannten Vorkehren sowie das Erstellen und Verändern von Bauten aller Art.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

Art. 12 Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche

Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

e_vorschriften_fuer_die_iv_zone E. Vorschriften für die IV. Zone

Art. 13

Die IV. Zone umfasst das Gebiet des Weilers Ellikon.

Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich. -- 3 of 6 --

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Insbesondere sind bewilligungspflichtig:

  1. Alle in den §§ 8 und 11 genannten Vorkehren.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

Neubauten haben sich besonders in Stellung, Ausmass, Dachneigung, Fassade und Farbe der vorherrschenden ländlichen Bauweise einzuordnen.

Art. 14 Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche

Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

f_vorschriften_fuer_die_v_zone F. Vorschriften für die V. Zone

Art. 15 In diese Zone fallen alle Parzellen des in das Schutzgebiet

einbezogenen Waldes.

Art. 16 Alle Massnahmen im Walde haben die Interessen des Natur-

und Landschaftsschutzes zu beachten. Es sind forstwirtschaftlich die standortsgemässen Pflanzengesellschaften anzustreben und zu erhalten.

g_bewilligungsverfahren G. Bewilligungsverfahren

Art. 17 Alle Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen,

bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundrissund Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben und des Verwendungszweckes, dem Gemeindevorstand6 einzureichen. Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiter.

Art. 18 Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom-

men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten und gegebenenfalls eine Rodungsbewilligung des Regierungsrates vorliegt. -- 4 of 6 --

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h_schlussbestimmungen H. Schlussbestimmungen

Art. 19 Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin-

gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.

Art. 20 Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-

fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann binnen 30 Tagen4 vom Empfang an Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

Art. 21

Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

Ausserdem kann das Statthalteramt Andelfingen Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse5 bis auf Fr. 1000 bestrafen, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.

Art. 22 Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons und

der Gemeinde, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. Insbesondere finden die Vorschriften der Gemeindebauordnung von Marthalen ergänzend Anwendung.

Art. 23 Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amts-

blatt in Kraft.