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702.581

Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall

(vom 25. März 1954)1

Präambel

V zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall 702.581

(vom 25. März 1954)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil-

gesetzbuch vom 2. April 19112,

verordnet:

i_geltungsbereich I. Geltungsbereich

Art. 1 Das zürcherische Rheinufer beim Rheinfall sowie das Schloss

Laufen und seine Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.

Art. 2 Zonen

Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.

Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften

Art. 3

Für alle Massnahmen, welche auf das Fluss-, Ufer-, Landschafts-, Ortsund Strassenbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hochbauten, Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.

Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.

Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzelnen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nachteilige Beeinflussung des Fluss-, Ufer-, Landschafts-, Ortsoder Strassenbildes oder eines im Interesse des Naturund Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist. -- 1 of 5 --

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Art. 4 Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei

Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundrissund Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeindevorstand6 der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.

Art. 5 Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom-

men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.

Art. 6 Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder

der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. III. Vorschriften für die I. Zone

Art. 7

In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, mit Ausnahme von solchen für den landwirtschaftlichen Betrieb, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen, verboten.

Verboten sind überdies das Erstellen von Mauern, Freileitungen, Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen.

Das Entfernen von Bäumen sowie das Roden von Gebüschgruppen am Rhein und an den Bachufern ist nur mit Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten zulässig. IV. Vorschriften für die II. Zone

Art. 8 In dieser Zone gelten die im Abschnitt II «Allgemeine Vor-

schriften» aufgestellten Bestimmungen. Die überbaute Fläche darf jedoch bei höchstens zwei Geschossen nicht mehr als 5% der Grundstückfläche betragen. -- 2 of 5 --

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v_vorschriften_fuer_die_iii_zone V. Vorschriften für die III. Zone

Art. 9 In dieser Zone gelten die im Abschnitt II «Allgemeine Vor-

schriften» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz. VI. Vorschriften für die IV. Zone

Art. 10

In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig in wessen Eigentum sie stehen.

In den Wald einspringende oder vom Wald eingeschlossene Wiesenflächen unterstehen den Vorschriften für die I. Zone.

Art. 11 Kahlschlagsund Rodungsbewilligungen dürfen nur vom

Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Fluss-, Ufer-, Landschaftsoder Ortsbildes eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus zwingenden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind. VII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen

Art. 12 Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin-

gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.

Art. 13

Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.

Art. 14

Bei Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse5 bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen. -- 3 of 5 --

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Art. 15

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.