Das im Gebiet der Gemeinden Bassersdorf, Kloten, Nürensdorf und Oberembrach gelegene Eigental wird als geschützt erklärt.
Das Schutzgebiet wird in drei Zonen eingeteilt, nämlich:
702.615
(vom 16. März 1967)1
(vom 16. März 1967)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil-
gesetzbuch vom 2. April 19112,
verordnet:
II. Zone: Landschaftsschutzgebiet,
III. Zone: Waldgebiet.
Das im Gebiet der Gemeinden Bassersdorf, Kloten, Nürensdorf und Oberembrach gelegene Eigental wird als geschützt erklärt.
Das Schutzgebiet wird in drei Zonen eingeteilt, nämlich:
Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.
Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Vorschriften für die I. Zone
Oberlauf des Eigentalerbaches sowie dessen Einzugsgebiet an der Strasse Birchwil–Gerlisberg.
Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten.
Insbesondere sind verboten:
Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen:
Keiner solchen Bewilligungspflicht unterliegen das Schlittschuhlaufen im Winter und das Schneiden der Streue.
Verordnung nicht berührt. Bei der Verpachtung der Fischereiund Jagdrechte ist dem Naturschutzgebiet Rechnung zu tragen. III. Vorschriften für die II. Zone
Die II. Zone (Landschaftsschutzgebiet) umfasst das übrige, nicht bewaldete Schutzgebiet.
Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der herkömmlichen Landund Waldwirtschaft notwendig sind und sich zudem gut in das Landschaftsbild einfügen.
Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich. -- 2 of 6 --
Insbesondere sind bewilligungspflichtig:
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von
m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.
Vom Wald haben sämtliche Bauten einen Abstand von 30 m einzuhalten.
Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.
Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundrissund Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben, dem Gemeindevorstand6 einzureichen.
Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiter.
Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten und gegebenenfalls die Rodungsbewilligung des Regierungsrates vorliegt. -- 3 of 6 --
IV. Vorschriften für die III. Zone
die Eigentumsverhältnisse.
Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch die Rodung noch durch die geplanten Massnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt.
Kahlschläge dürfen nur mit Zustimmung des kantonalen Forstdienstes4 und nur dann bewilligt werden, wenn sie keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirken.
gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.
fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse5 bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.
der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. -- 4 of 6 --
blatt in Kraft.