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702.625

Verordnung zum Schutze des Bachsertales

(vom 3. Juli 1969)1

Präambel

(vom 3. Juli 1969)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil-

gesetzbuch vom 2. April 19112,

verordnet:

II. Zone: Landwirtschaftsgebiet,

III. Zone: Baugebiet (Bauten mit Bewilligung der Baudirektion),

IV. Zone: Wald.

i_geltungsbereich I. Geltungsbereich

Art. 1

Das im Gebiet der Gemeinden Bachs, Neerach, Stadel und Steinmaur gelegene Bachsertal wird zur Erhaltung der Landschaft in ihrer Gesamtwirkung und zur Wahrung der ländlichen Eigenart des Ortsbildes des Dorfes Bachs als geschützt erklärt.

Das Schutzgebiet wird in vier Zonen eingeteilt, nämlich:

i_zone_naturschutzgebiet I. Zone: Naturschutzgebiet,

Art. 2

Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.

Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Vorschriften für die I. Zone

Art. 3

Alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten.

Insbesondere ist untersagt:

  1. das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen (ausser Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen, -- 1 of 5 --
  2. das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,
  3. Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,
  4. die Vornahme von Entwässerungen,
  5. die Düngung,
  6. das Anfachen von Feuer.

Art. 4 Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten

bedürfen:

  1. das Entfernen, Versetzen und Neupflanzen von Bäumen und Sträuchern,
  2. das Anlegen von Wegen und Strassen,
  3. alle Vorkehrungen an Gewässern. III. Vorschriften für die II. Zone

Art. 5 Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der

herkömmlichen Landund Waldwirtschaft notwendig sind und sich zudem gut in das Landschaftsbild einfügen.

Art. 6

Für alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.

Insbesondere sind bewilligungspflichtig:

  1. das Erstellen und Verändern von Bauten aller Art,
  2. das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhägen),
  3. das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,
  4. das Aufstellen von Reklameeinrichtungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen,
  5. Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,
  6. das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen,
  7. Aufforstungen,
  8. Bachverbauungen,
  9. die Anlage von Strassen und Wegen.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Massnahmen weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern. -- 2 of 5 --

Art. 7 Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche

Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen.

Art. 8

Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von 15 m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.

Vom Waldrand haben die Bauten einen Abstand von 30 m einzuhalten.

Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.

Art. 9

Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundrissund Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben, dem Gemeindevorstand5 einzureichen.

Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiter.

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten und nötigenfalls die Rodungsbewilligung des Regierungsrates vorliegt. IV. Vorschriften für die III. Zone

Art. 10

In der III. Zone sind Bauten zulässig mit Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten.

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 7–10.

v_vorschriften_fuer_die_iv_zone V. Vorschriften für die IV. Zone

Art. 11 In diese Zone fallen die Waldparzellen ohne Rücksicht auf

die Eigentumsverhältnisse.

Art. 12

Rodungsbewilligungen dürfen von der zuständigen Behörde nur erteilt oder zur Bewilligung beantragt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen dies verlangen und weder durch die Rodung noch durch die geplanten Massnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu befürchten ist. -- 3 of 5 --

Kahlschläge sind grundsätzlich untersagt. Im Interesse des Waldbaues notwendige kleinflächige Kahlschläge dürfen durch das zuständige Kreisforstamt bewilligt werden, wenn keine Beeinträchtigung des Ortsund Landschaftsbildes eintritt und keine schädlichen Rückwirkungen auf die angrenzenden Waldungen zu befürchten sind. VI. Schlussbestimmungen

Art. 13 Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingun-

gen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.

Art. 14 Gegen die gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-

fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

Art. 15

Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge geleistet, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse4 bis zu Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.

Art. 16 Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder

der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.

Art. 17 Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amts-

blatt in Kraft. Sie findet auf alle in diesem Zeitpunkt noch nicht begonnenen Bauten und Massnahmen Anwendung.