Lexipedia

702.651

Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes

(vom 19. Juli 1956)1

Präambel

(vom 19. Juli 1956)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil-

gesetzbuch vom 2. April 19112,

verordnet:

i_geltungsbereich I. Geltungsbereich

Art. 1 Das Neeracherried und seine Umgebung werden als geschütz-

tes Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.

Art. 2

Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.

Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften

Art. 3

Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die für die Bewirtschaftung von Wald, Feld und Fischgewässern nötigen Vorkehren ausgenommen.

Als Bewirtschaftung der Fischgewässer gelten der Jungfischbesatz und die nach den kantonalen Fischereivorschriften zulässige Abfischung.

In der II. und III. Zone werden Auffüllungen, die eine Bodenverbesserung bezwecken, zum Feldbau gerechnet, wenn nur Humus, lehmig-kiesiges Material und Feldabraum abgelagert und fortlaufend mit einer Humus-Deckschicht versehen wird. Solche Ablagerungen sind der Geländeform der Umgebung anzupassen. Nehmen sie einen das Landschaftsbild beeinträchtigenden Umfang an, so ordnet die Direktion der öffentlichen Bauten den Abschluss der Arbeiten an.

Art. 4 Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder

der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. -- 1 of 5 --

III. Vorschriften für die I. Zone

Art. 5

Die I. Zone gilt als kantonales Wildschongebiet im Sinne von

Art. 4

des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 / 1. Februar 19533.

Art. 6

In dieser Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten.

Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Freileitungen und Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen sowie Abgrabungen und Auffüllungen gleichgestellt.

Untersagt sind ferner Massnahmen, die das Ried in biologischer Hinsicht gefährden, insbesondere Düngung, Abwasserzuleitung und Entwässerungen.

Das Entfernen einzelner Bäume sowie von Baumund Strauchgruppen ist nur mit Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten zulässig.

Art. 7 Die Streuegewinnung und die damit verbundene Überwässe-

rung des Riedes im Frühjahr ist von den Grundeigentümern in bisherigem Umfang und in bisheriger Weise weiter auszuüben.

Art. 8 Das Betreten des Riedes, ausgenommen des Lindenbuckes

und der Hauptstrassen, ist Unbefugten verboten. IV. Vorschriften für die II. Zone

Art. 9

In der II. Zone sind alle Bauten verboten, mit Ausnahme von solchen für den landwirtschaftlichen Betrieb, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen. Für landwirtschaftliche Bauten sowie für alle übrigen Massnahmen, die auf das Landschaftsbild von Einfluss sind, wie für Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Abgrabungen, Auffüllungen mit Bauschutt, Sperrgut und Kehricht, ferner Bachkorrektionen, Aufforstungen usw., ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen.

Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes oder der biologischen Verhältnisse des Neeracherriedes zu befürchten ist. -- 2 of 5 --

Art. 10 Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei

Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundrissund Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeindevorstand7 der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.

Art. 11 Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen

werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.

v_vorschriften_fuer_die_iii_zone V. Vorschriften für die III. Zone

Art. 12 In der III. Zone gelten die Bestimmungen der II. Zone mit

der Abweichung, dass auch andere als landwirtschaftliche Bauten zulässig sind. VI. Vorschriften für die IV. Zone

Art. 13

In diese Zone fallen alle Waldparzellen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

Bei der Bewirtschaftung ist darauf zu achten, dass nur standortstaugliche Holzarten nachgezogen werden und dass der Wald seine Aufgabe in der Landschaftsgliederung des Schutzgebietes erfüllt.

Art. 14 Kahlschlagsund Rodungsbewilligungen dürfen nur vom

Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus zwingenden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind. VII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen

Art. 15 Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin-

gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen. -- 3 of 5 --

Art. 16

Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

Die Rekursfrist beträgt 30 Tage5.

Art. 17

Bei Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse6 bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 zur Anwendung gelangen.

Art. 18

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.