Kantonale Vermessungsaufsicht im Sinne von Art. 42 der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)7 ist die kantonale Fachstelle für das Katasterwesen. Diese vollzieht die Aufgaben der amtlichen Vermessung gemäss § 21 KGeoIG5.15
Die Fachstelle
- genehmigt die Vermessungsverträge und Dienstanweisungen,
- regelt die Datenbeschreibung, die Anforderungen an die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie den Detaillierungsgrad,
- erstellt die Umsetzungspläne gemäss Art. 3 Abs. 2 VAV7 und Art. 2 der Technischen Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV)8 und bestimmt den Nachführungszyklus der periodischen Nachführung gemäss Art. 24 Abs. 3 VAV7,
- bezeichnet die Stelle gemäss Art. 43 Abs. 2 VAV7, die für den originalen und massgeblichen Bestand der amtlichen Vermessung zuständig ist,
- meldet dem Bundesamt für Landestopografie die Flüge zur Erfassung von Geobasisdaten gemäss Art. 27 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Landesvermessung (LVV)11 und koordiniert die Flüge zur Erfassung von Geodaten nach § 3 Abs. 1 KGeoIG5. -- 1 of 10 --