hält, gilt die Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) vom
- Juni 20124.
704.13
KÖREBKV 704.13
Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)
(vom 27. Juni 2012)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 15 des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 24. Oktober 20113,
beschliesst:
Verantwortliche
Stelle
hält, gilt die Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) vom
Inhalt des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Kataster) gemäss Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation6 sind die in Anhang 1 und 2 KGeoIV4 als Gegenstand des Katasters bezeichneten eigentümerverbindlichen Geobasisdaten. Informationstiefe
den zuständigen Stellen sowie den kantonalen Fachstellen gemäss § 2 KGeoIV4 und den Gemeinden die Informationstiefe des Inhalts des Katasters fest und ergänzt die aufgrund der §§ 6 und 7 KGeoIV4 vorgegebenen Datenund Darstellungsmodelle bezüglich der Katasteranforderungen. Aufnahmeverfahren
Für die Aufnahme von Daten in den Kataster legt das in Absprache mit den zuständigen Stellen, den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden den Bearbeitungsablauf fest. -- 1 of 4 --
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Es bestimmt
Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters dürfen als unverbindliche Informationen weitere Geobasisdaten nach Anhang 2 KGeoIV4 dargestellt werden.
Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden mit dem Inhalt des Katasters verknüpft. Diese Informationen gelten als bekannt.
beglaubigte Katasterauszüge abzugeben.
Dem ARE obliegt die Katasterleitung. Es ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.
Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
KÖREBKV 704.13 Katasterinfrastruktur
Das ARE stellt die Katasterinfrastruktur bereit, gewährleistet die Verfügbarkeit des Bearbeitungssystems sowie der Daten und macht den Kataster zugänglich.
Es ist zuständig für die Historisierung des Inhalts des Katasters. Katasterbearbeitung
Die zuständige Stelle stellt bestehende Geobasisdaten für die Übernahme in den Kataster bereit. Laufende Änderungen werden gemäss Weisung der Katasterleitung abgewickelt.
Die Bearbeitung der Katasterinhalte auf dem Katastersystem erfolgt für alle Themen gemeindeweise. Die Katasterleitung kann für besondere Themen Ausnahmen genehmigen.
Die Gemeinde schliesst mit einer berechtigten Katasterbearbeiterorganisation einen Nachführungsvertrag ab. Dieser wird von der Katasterleitung genehmigt.
Der Kanton trägt die Kosten für
Der Kanton richtet den Gemeinden folgende Kostenanteile aus:
Das ARE legt die beitragsberechtigten Kosten fest.
Die Beiträge können pauschaliert werden. Das ARE setzt die Pauschalen fest.
Kantonsbeiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt. -- 3 of 4 --
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Die Gemeinden tragen die Kosten für
Kanton und Gemeinden können die Kosten für einen Eintrag oder eine Nachführung ganz oder teilweise der Person übertragen, die den Aufwand verursacht hat.
Die Gemeinden führen den Kataster zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 1. Januar 2020 ein.
Die Baudirektion bestimmt für jede Gemeinde den Zeitpunkt der Einführung. Sie hört vorgängig die Gemeinde an.