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704.14

Leitungskatasterverordnung (LKV)

Präambel

Leitungskatasterverordnung (LKV)

(vom 26. Januar 2022)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 19 Abs. 3 des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom

24. Oktober 20113,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich irdischen Versorgungshörigen

Der kantonale Leitungskataster umfasst alle oberund unterund Entsorgungsleitungen, Trassen und die zugebaulichen Objekte der Medien Abwasser, Elektrizität, Fernwärme, Gas, Kommunikation und Wasser.

Zusätzlich können weitere Medien und Leitungselemente sowie die Projektperimeter im kantonalen Leitungskataster dargestellt werden.

Die Leitungskatasterinformationen werden durch Metadaten beschrieben. Diese umfassen zusätzlich die Zuständigkeitsperimeter der verschiedenen Leitungsmedien.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Werkinformationen: die Gesamtheit aller Daten eines Mediums, die eine Eigentümerin oder ein Eigentümer der Leitungen für den Betrieb und den Unterhalt des Werks benötigt,
  2. Leitungskatasterinformationen: Teil der Werkinformationen über die Leitungen und Trassen sowie die zugehörigen baulichen Objekte,
  3. Leitungskatasterauszug: digitaler grafischer Auszug aus den Leitungskatasterinformationen,
  4. Zuständigkeitsperimeter: Gebiet der dargestellten Versorgungsund Entsorgungsleitungen (Endversorgung), der Transportleitungen (Durchleitungen) und optional das potenzielle Erschliessungsgebiet einer Eigentümerin oder eines Eigentümers der Leitungen.

Art. 3 Katasterleitung

Das Amt für Raumentwicklung leitet den kantonalen Leitungskataster.

Die Katasterleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: sie

  1. beaufsichtigt die am kantonalen Leitungskataster beteiligten Stellen,
  2. gibt Standards vor, -- 1 of 3 --
  3. betreibt ein zentrales System zur Datenlieferung und Datenbereitstellung,
  4. betreibt ein zentrales Leitungskatasterportal,
  5. stellt Darstellungsund Downloaddienste bereit,
  6. regelt die erforderlichen Prozesse für den Zugang und die Nutzung,
  7. führt ein Monitoring durch.

Sie setzt eine beratende Fachkommission für den kantonalen Leitungskataster ein. Eigentümerinnen und Eigentümer

Art. 4 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen sind

verpflichtet zur

  1. Lieferung der Leitungskatasterinformationen nach den vorgegebenen Standards
    1. am Ende jeden Quartals und
    2. nach jeder Änderung in den Werkinformationen, die für den kantonalen Leitungskataster von Bedeutung ist,
  2. Bewirtschaftung der Metadaten im zentralen System,
  3. Bereinigung der Leitungskatasterinformationen.

Art. 5 Zugang

Der Zugang zum Leitungskatasterportal erfolgt über eine automatische Benutzerregistrierung.

Die Nutzung der Dienste setzt eine geprüfte Benutzerregistrierung voraus.

Die Katasterleitung löscht die Anmeldedaten für die Benutzerregistrierung sechs Monate nach der letzten Anmeldung.

Sie kann den Zugang sperren.

Art. 6 Nutzung

Die Nutzung des zentralen Leitungskatasterportals umfasst die Einsicht in einen eingeschränkten Ausschnitt des kantonalen Leitungskatasters sowie den Bezug eines Leitungskatasterauszugs und von Daten.

Die Katasterleitung kann für die Nutzung der Daten und Dienste technische und verwaltungsorganisatorische Massnahmen treffen.

Art. 7 Monitoring Betriebs des Besondere Gebiete

Das Monitoring umfasst insbesondere die Überprüfung des zentralen Leitungskatasterportals, der Benutzerregistrierung sowie der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Art. 8 Die Katasterleitung kann für besondere Gebiete auf begrün-

detes Gesuch hin

  1. die Entlassung aus der Lieferungspflicht der gebietsinternen Leitungen verfügen,
  2. die Nutzungsrechte einschränken. -- 2 of 3 -- Übergangsbestimmung

Art. 9 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen müssen

ihre Lieferpflicht erstmals spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.