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710.2

Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)

(vom 3. November 1993)1

Präambel

zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)5

(vom 3. November 1993)1

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Geltungsbereich

Art. 1 Diese Verordnung findet Anwendung auf Amtshandlungen

der Behörden und Verwaltungsstellen von Kanton5 und Gemeinden, die gestützt auf Vorschriften über den Schutz der Umwelt vorgenommen werden.

  1. Gebührenpflicht

Art. 2 Die Bewilligungsund Kontrollorgane erheben Gebühren,

insbesondere für folgende Tätigkeiten:

  1. Durchführen von Bewilligungsverfahren,
  2. mit besonderem Aufwand verbundene Anordnungen von Sanierungen,
  3. Anordnungen von Ersatzvornahmen,
  4. Kontrollen bestehender Anlagen,
  5. Beurteilungen von Umweltverträglichkeitsberichten, Kurzberichten und Risikoermittlungen,
  6. Einsätze bei Störfällen,
  7. besondere Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs des Umweltrechts.
    1. Ausnahmen von der Gebührenpflicht

Art. 3 Nicht gebührenpflichtig sind

  1. Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informationsund Beratungsauftrag gemäss Art. 6 und 44 des Umweltschutzgesetzes4 fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind, -- 1 of 3 --
  2. Stichproben und aufgrund von Hinweisen vorgenommene Kontrollen, bei denen es sich nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen handelt, sofern keine Verletzung von materiellen Umweltschutzvorschriften festgestellt wird,
  3. allgemeine Abklärungen zur Vorbereitung des Vollzugs wie das Beschaffen von Grundlagen oder Erhebungen zum Stand der Technik.
    1. Gebührenrahmen

Art. 4 Die Gebühren bestimmen sich grundsätzlich nach dem Auf-

wand.

Art. 5 Für die Personalkosten wird pro Stunde und Mitarbeiter der

Zeit-Mitteltarif nach der jeweils gültigen Weisung der Baudirektion5 über die Tarifund Spesenansätze bei Architektenund Ingenieuraufträgen, abzüglich 20%, in Rechnung gestellt.

Art. 6 Ist der Einsatz von besonderen Einrichtungen wie Mess-

wagen und Messgeräte erforderlich, werden dafür Kosten pro Einsatztag von 1,2‰. des eingesetzten Kapitals in Rechnung gestellt.

Art. 7

Die Schreibgebühren werden gemäss der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden3 in Rechnung gestellt. Ebenfalls belastet werden die tatsächlichen Kosten von Veröffentlichungen.

Reisekosten werden nach den Ansätzen der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung2 verrechnet.

Art. 8 Expertisen, die eine Behörde durch Dritte ausarbeiten lässt,

werden zu den tatsächlichen Kosten belastet.

Art. 9 Wenn die nach Aufwand berechneten Gebühren in einem

offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Verrichtung für den Gebührenschuldner stehen oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden.

Art. 10 Im Einzelfall dürfen die Gebühren die Summe von Fr. 25

in der Regel nicht übersteigen. -- 2 of 3 --

  1. Rückvergütungen an beigezogene Fachstellen

Art. 11

Muss eine Amtsstelle zur Vorbereitung ihres Entscheids eine andere beiziehen, erhebt sie für deren Aufwand Gebühren und erstattet sie der beigezogenen Amtsstelle zurück.

Fällt die beigezogene Amtsstelle in der Sache auch einen Entscheid, erhebt sie die Gebühren für ihren Aufwand selbst.

  1. Inkrafttreten

Art. 12

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.