der Behörden und Verwaltungsstellen von Kanton5 und Gemeinden, die gestützt auf Vorschriften über den Schutz der Umwelt vorgenommen werden.
- Gebührenpflicht
710.2
(vom 3. November 1993)1
zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)5
(vom 3. November 1993)1
Der Regierungsrat beschliesst:
1. Geltungsbereich
der Behörden und Verwaltungsstellen von Kanton5 und Gemeinden, die gestützt auf Vorschriften über den Schutz der Umwelt vorgenommen werden.
insbesondere für folgende Tätigkeiten:
wand.
Zeit-Mitteltarif nach der jeweils gültigen Weisung der Baudirektion5 über die Tarifund Spesenansätze bei Architektenund Ingenieuraufträgen, abzüglich 20%, in Rechnung gestellt.
wagen und Messgeräte erforderlich, werden dafür Kosten pro Einsatztag von 1,2‰. des eingesetzten Kapitals in Rechnung gestellt.
Die Schreibgebühren werden gemäss der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden3 in Rechnung gestellt. Ebenfalls belastet werden die tatsächlichen Kosten von Veröffentlichungen.
Reisekosten werden nach den Ansätzen der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung2 verrechnet.
werden zu den tatsächlichen Kosten belastet.
offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Verrichtung für den Gebührenschuldner stehen oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden.
in der Regel nicht übersteigen. -- 2 of 3 --
Muss eine Amtsstelle zur Vorbereitung ihres Entscheids eine andere beiziehen, erhebt sie für deren Aufwand Gebühren und erstattet sie der beigezogenen Amtsstelle zurück.
Fällt die beigezogene Amtsstelle in der Sache auch einen Entscheid, erhebt sie die Gebühren für ihren Aufwand selbst.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.