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710.5

Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Präambel

1 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5 1. 1. 12 - 75 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP) (vom 5. Oktober 2011)1, 2 Der Regierungsrat, gestützt auf

Art. 5 Abs. 3, 12a Abs. 1 und 12 b Abs. 1 der Verordnung vom

19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)12, beschliesst: Massgebliches Verfahren für die UVP

Art. 1 1 Ist das für die Durchführung einer Umweltverträglichkeits-

prüfung massgebliche Verfahren gemäss

Art. 5 Abs. 3 UVPV durch das

kantonale Recht zu bezeichnen, bestimmt es sich nach dem Anhang zur vorliegenden Verordnung. 2 Ist für die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage jedoch ein Gestaltungsplan oder sind Sonderbauvorschriften gemäss Planungs- und Baugesetz vom 7. September 19754 erforderlich, wird die Umwelt- verträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses Planungsverfahrens durch- geführt. 3 Können die massgeblichen Umweltaspekte im Planungsverfahren nicht umfassend geprüft werden, wird eine mehrstufige Prüfung durch- geführt. Die erste Prüfung erfolgt im Planungsverfahren. Koordinations- stelle für Umweltschutz

Art. 2 Die Koordinationsstelle für Umweltschutz der Baudirektion

(KofU) ist die kantonale Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV, soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung trifft. Beurteilung nach

Art. 13 UVPV

Art. 3 1 Hat die KofU gemäss

Art. 13 Abs. 3 UVPV eine Anlage zu

beurteilen, prüft sie summarisch, ob die eingereichten Unterlagen voll- ständig sind. 2 Sie lädt die von der UVP betroffenen kantonalen Fachstellen zu einem Mitbericht über die Anlage ein. Sie setzt ihnen hierzu Frist an. 3 Die Fachstellen teilen der KofU ohne Verzug mit, wenn sie wei- tere Unterlagen benötigen. Diese werden durch die KofU in der Regel innert dreier Wochen seit Eingang der zunächst eingereichten Unter- lagen eingefordert. 4 Die Fachstellen beurteilen, ob die geplante Anlage den Vorschrif- ten über den Umweltschutz ihres Zuständigkeitsbereichs entspricht. Sie können Auflagen und Bedingungen beantragen.

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2 710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 5 Auf der Grundlage der Mitberichte der Fachstellen nimmt die KofU die Beurteilung nach

Art. 13 Abs. 4 UVPV vor und beantragt

der für den Entscheid zuständigen Behörde Auflagen und Bedingun- gen. In begründeten Fällen kann sie dabei von den Mitberichten und Anträgen der Fachstellen abweichen und eigene Auflagen und Bedin- gungen beantragen. Stellung- nahmen zu Vorhaben des Bundes

Art. 4 Wird der Kanton zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben ange-

hört, über das eine Behörde des Bundes entscheidet, beurteilt die KofU das Vorhaben zuhanden der Amtsstelle, welche die kantonale Stellungnahme vorbereitet. Delegation an städtische Umweltschutz- fachstellen

Art. 5 1 Ist die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur für den Ent-

scheid über eine UVP-pflichtige Anlage zuständig, erfolgt die Beurtei- lung und Antragstellung nach

Art. 13 UVPV durch die städtische Um-

weltschutzfachstelle. 2 Die Städte orientieren die KofU zu Beginn des Verfahrens über die Durchführung der UVP und teilen ihr das Ergebnis der Beurtei- lung und Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung ihrer Ent- scheide an die Gesuchstellenden mit. Behandlungs- fristen

Art. 6 Die KofU und die Umweltschutzfachstellen der Städte Zürich

und Winterthur nehmen zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zweier Monate und zum Umweltverträglichkeitsbericht innert dreier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen Stellung. Rechnung- stellung

Art. 7 Die KofU oder die städtischen Umweltschutzfachstellen stel-

len den Gesuchstellenden die Kosten in Rechnung, die ihnen und den Fachstellen bei der Beurteilung nach

Art. 13 UVPV entstanden sind.

OS 66, 874; Begründung siehe ABl 2011, 2870. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012. 3 LS 230. 4 LS 700.1. 5 LS 722.1. 6 LS 724.11. 7 LS 747.1. 8 LS 910.1. 9 SR 721.80.

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Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5 1. 1. 12 - 75 10 SR 725.116.2. 11 SR 747.201. 12 SR 814.011. 13 SR 814.912. 14 SR 910.91. 15 Im massgeblichen Verfahren ist auch das Bundesamt für Umwelt anzuhören (

Art. 12

Abs. 3 UVPV).

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4 710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anhang Bezeichnung der für die UVP massgeblichen Verfahren (

§ 1 Abs. 1) Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 11.2 15 Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut wer- den (

Art. 12 Treibstoffzollgesetz vom 22. März

1985 10 ) Strassenrechtliches Genehmigungs- verfahren des Regierungsrates (

Art. 15 Strassengesetz 5) bzw. des Stadtrats

(

Art. 45 Strassengesetz)

11.3 Andere Hochleistungsund Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) Strassenrechtliches Genehmigungs- verfahren des Regierungsrates (

Art. 15 Strassengesetz 5) bzw. des Stadtrats

(

Art. 45 Strassengesetz)

11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz4 ) 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Ladeund Entlade- einrichtungen Wassergesetzliches Konzessionsoder Bewilligungsverfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasser- wirtschaftsgesetz 6 ) 13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern Wassergesetzliches Konzessionsoder Bewilligungsverfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasser- wirtschaftsgesetz 6 ) 13.4 Schaffung von Wasserstrassen 2. Stufe: Bewilligungsoder Konzessionsverfahren des Regierungs- rates (

Art. 3 und 8 Binnenschifffahrts-

gesetz11 sowie §§ 3 f. EG zum Binnenschifffahrtsgesetz 7 / §§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz 6) 21.2 15 Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von – mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern – mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern – mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz4 ) 21.2 a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz4 )

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5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5 1. 1. 12 - 75 21.3 15 Speicherund Laufkraftwerke sowie Pump- speicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW 2. Stufe: Plangenehmigung gemäss Wasserrechtsgesetz und wasser- gesetzliches Konzessionsverfahren des Regierungsrates (

Art. 21 Wasserrechts-

gesetz9 oder §§ 36 ff. und 65 ff. Wasserwirtschaftsgesetz 6 ) 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth Anlagen ohne Wärmenutzung aus Grundwasser (geschlossene Systeme): Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) Anlagen mit Wärmenutzung aus Grundwasser (offene Systeme): Wassergesetzliches Konzessions- verfahren der Baudirektion (§§ 36 ff., 70 und 73 Wasserwirtschaftsgesetz6 ) 21.6 15 Erdölraffinerien Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle Konzessionsverfahren des Regierungsrates aufgrund des Berg- werkregals (

Art. 148 Einführungsgesetz

zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 3) 21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) 21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) 22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) 30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvor- schriften Wassergesetzliches Konzessions-, Bewilligungsoder Projekt- genehmigungsverfahren des Regierungsrates oder der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz 6 ) 30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebeund Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Mio. Franken Wassergesetzliches Projekt- genehmigungsverfahren des Regierungsrates (§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz 6 )

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6 710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3 Wassergesetzliches Konzessions- verfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasserwirtschaftsgesetz 6 ) 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) Wassergesetzliches Konzessions- verfahren der Baudirektion (§§ 36 ff. und 75 ff. Wasserwirtschaftsgesetz 6) 40.4 Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m 3 Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (

Art. 44 a. Planungsund

Baugesetz4) 40.5 Reaktordeponien Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (

Art. 44 a. Planungsund

Baugesetz4) 40.6 Reststoffdeponien Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (

Art. 44 a. Planungsund

Baugesetz4) 40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz4 ) 40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz4 ) 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz4 ) 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesport- gebieten Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungsund Baugesetz4 ) 60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für Schneesportanlagen Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungsund Baugesetz4 ) 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2 beträgt Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungsund Baugesetz4 )

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7 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5 1. 1. 12 - 75 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) 60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besuchern pro Tag Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) 60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) 60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) 70.1 15 Aluminiumhütten Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) 70.2 Stahlwerke Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) 70.3 Buntmetallwerke Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) 70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m 2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) 70.5 a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzen- schutzmittel-, Biozidund Arzneimittelwirkstoffen Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) 70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m 2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5 a Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) 70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz 4 )

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8 710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 70.8 Sprengstoffund Munitionsfabriken Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz4 ) 70.9 Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz4 ) 70.10 Zementfabriken Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz4 ) 70.10 a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz4 ) 70.11 Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz4 ) 70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz4 ) 70.14 Spanplattenwerke Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz4 ) 80.1 Gesamtmeliorationen a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungs- projekte von mehr als 400 ha Projektgenehmigungsverfahren und Staatsbeitragszusicherung durch den Regierungsrat (§§ 86 ff. Landwirtschaftsgesetz 8 ) 80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Projektgenehmigungsverfahren und Staatsbeitragszusicherung durch den Regierungsrat (§§ 86 ff. Landwirtschaftsgesetz 8 ) 80.3 Kiesund Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamt- volumen von mehr als 300 000 m3 Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (

Art. 44 a. Planungsund

Baugesetz4)

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9 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5 1. 1. 12 - 75 80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutz- tiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Aus- genommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 199814 Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) 80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2 Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) 80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m 2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3 Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) 80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz 4 ) 80.8 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199913 durchgeführt werden soll Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungsund Baugesetz 4 )

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