Die Gemeinden haben zur Ableitung und Reinigung der Abwässer ein öffentliches Kanalnetz mit den nötigen zentralen Reinigungsanlagen entsprechend den Forderungen eines zeitgemässen Gewässerschutzes und nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse zu erstellen, zu verbessern, zu unterhalten und zu betreiben. Die Direktion kann säumige Gemeinden zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten.
Sache der Gemeinde ist die Erstellung von Abwasseranlagen zur Sanierung von Ortsteilen, Weilern, Bauten und Anlagen ausserhalb des im Generellen Entwässerungsplan abgegrenzten Gebietes, wenn diese mehr als 30 Einwohner oder Einwohnergleichwerte aufweisen oder besondere öffentliche Interessen vorliegen.21
Nebenleitungen aus den Quartieren zur öffentlichen Kanalisation können durch die Gemeinde, ganz oder teilweise auf Kosten der Eigentümer der anzuschliessenden Grundstücke, erstellt werden. Die Nebenleitungen sind mit der Abnahme in das Eigentum der Gemeinde zu überführen.
Erstellung, Unterhalt und Reinigung der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke sind Sache der Grundeigentümer und richten sich nach den Vorschriften der Gemeinde. Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Anlagen zur Vorreinigung industrieller und gewerblicher Abwässer sind Sache der Betriebsinhaber.
Massnahmen am öffentlichen Kanalisationsnetz, die qualitative oder quantitative Veränderungen bestehender oder neuer Abwassereinleitungen in ein Oberflächengewässer zur Folge haben, sowie Massnahmen an Abwasserreinigungsanlagen, die Reinigungsund Schlammbehandlungsprozesse oder die anfallenden Rückstände beeinflussen, bedürfen einer Bewilligung der Direktion21.16 -- 4 of 13 --