Der Regierungsrat
- setzt den kantonalen Sanierungsplan fest,
- bezeichnet auf dem Verordnungsweg Art und Beschaffenheit der Abwässer, die in öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen.
711.11
(vom 22. Januar 1975)1
V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11
über den Gewässerschutz (KGSchV)24
(vom 22. Januar 1975)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 57 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz
(EG GSchG) vom 8. Dezember 19746,22
beschliesst:
A.25 Zuständigkeiten
Aufgaben der
Gemeinden
Bewilligungspflicht
Zuwiderhandlungen
Der Regierungsrat
Die Baudirektion
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) trifft die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Entscheide und Anordnungen, soweit dazu nicht andere Organe zuständig erklärt werden. Insbesondere
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Den Gemeinden obliegt:
Anstelle der Stadt Zürich ist das AWEL für Bewilligungen zuständig
Anstelle der andern Gemeinden ist das AWEL für Bewilligungen zuständig,
Die Städte Zürich und Winterthur erteilen die Bewilligung für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser aus Liegenschaften, Wegen, Erschliessungsund Sammelstrassen in oberirdische Gewässer mittels Rohrleitungen von mehr als 200 mm Durchmesser.
Ausgenommen sind Einleitungen aus
Anstelle der Stadt Winterthur ist das AWEL für Bewilligungen bei Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen zuständig.
Das AWEL stellt im Rahmen der Aufsicht sicher, dass die Massnahmen der Stadt Zürich in den Bereichen betrieblicher Umweltschutz in Industrie und Gewerbe sowie Lagerund Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dem kantonalen Vollzug entsprechen. Es erlässt die erforderlichen Weisungen. -- 4 of 16 --
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Das AWEL und die Fachstellen der Stadt Zürich überprüfen periodisch die Wirksamkeit und Effizienz ihres Vollzugs. Gewässerschutzinspektoren
Der Regierungsrat wählt die nötigen Gewässerschutzinspektoren; ihnen obliegt die Überwachung der Gewässer ihres Kreises, die Verbindung mit den Behörden und Kontrollorganen der Gemeinden, die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften und der gestützt auf diese angeordneten Massnahmen. Für Kontrollund Administrativaufgaben sind ihnen Mitarbeiter als Sachbearbeiter zugeteilt. Die Gewässerschutzinspektoren und ihre verantwortlichen Mitarbeiter sind vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.
Die Inspektoren ziehen weitere Fachorgane bei, wenn dies zur Feststellung von Gefährdungen sowie der Art und des Ausmasses der Verschmutzung von Gewässern und ihrer Ursachen erforderlich ist. Zusammenarbeit mit anderen Amtsstellen
Geschäfte, die den Aufgabenkreis anderer kantonaler Stellen berühren und deren Mitarbeit erfordern, mit diesen in Verbindung. Andere Amtsstellen leiten rechtzeitig die Zusammenarbeit mit dem AWEL22 in die Wege, wenn von ihnen geplante Massnahmen den Gewässerschutz berühren. Datenaustausch mit den Städten Zürich und Winterthur
Die Vollzugsorgane des Kantons und der Städte Zürich und Winterthur gewähren einander einfachen und direkten Zugang zu den Vollzugsdaten. Das AWEL stellt zu diesem Zweck eine geeignete Plattform zur Verfügung.
Die Städte übermitteln dem AWEL elektronisch die Daten, die für die Nachführung des Katasters der Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer gemäss § 3 lit. x benötigt werden. Gewässerschutzlaboratorium
plan für das gesamte Gemeindegebiet. Bei Änderungen des Bauzonenplanes ist der generelle Entwässerungsplan gleichzeitig anzupassen und der Baudirektion zur Genehmigung vorzulegen.
Die Gemeinden sind verantwortlich für:
Sie dimensionieren die Hauptleitungen und die zentralen Anlagen nach dem generellen Entwässerungsplan. Bei Mischsystemen können sie zusätzlich Areale als Beizugsgebiet für die Bemessung der Leitungskaliber berücksichtigen.
Sie erstellen die Sanierungsleitungen ausserhalb der Bauzonen in der Regel als öffentliche Abwasseranlagen, wenn mehr als 30 Einwohner oder Einwohnergleichwerte davon erfasst werden. Liegt ein besonderes öffentliche Interesse vor oder sind die Eigentümer von Sanierungsobjekten in schlechter wirtschaftlicher Lage, erstellen die Gemeinden auch für kleinere Sanierungsgebiete öffentliche Abwasseranlagen.
Die Gemeinden können von den Grundeigentümern, die für die Bewerbung ihrer Bauten und Anlagen auf einen Anschluss an die Sanierungsleitung angewiesen sind, einen Beitrag verlangen. Die Gemeinde bemisst den Beitrag im Einzelfall nach Massgabe des gezogenen Nutzens.
Für öffentliche Sanierungsleitungen können die üblichen Gebühren bezogen werden.
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reinigungsanlagen haben die Gemeinden geschultes Personal einzusetzen. Die zuständige Gemeindebehörde ist für die Kontrolle des Kanalisationsnetzes und der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke verantwortlich. Die Reinigung der Uferpartien öffentlicher Gewässer von Geschwemmsel, Kadaver, Unrat, Algen, Wasserpflanzen usw. ist, soweit nicht der Staat unterhaltspflichtig ist, Sache der anstossenden Gemeinden. Vorbehalten bleiben Unterhaltsund Reinigungspflichten privater Anstösser.
Die zuständige Gemeindebehörde sorgt gegenüber Privaten für die Einhaltung der Vorschriften und Richtlinien des Bundes und des Kantons zur Reinhaltung der Gewässer. Sie wacht insbesondere über die Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer. Sie kontrolliert die von Bundesoder kantonalen Stellen in Einzelverfügungen erlassenen Anordnungen.
Festgestellte Missstände sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde behoben werden können, dem zuständigen Gewässerschutzinspektor zu melden.
Die mit diesen Aufgaben beauftragten Funktionäre sind namentlich zu bezeichnen und dem AWEL22 bei jeder Änderung bekanntzugeben.
Gesuchsunterlagen
Gesuche um Bewilligung von Vorkehren im Sinne von §§ 8, 15 und 20 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz6 sind mit einem vollständigen Projektdossier im Doppel der zuständigen Behörde einzureichen.
Bevor die Bewilligung rechtskräftig ist, darf der Gesuchsteller mit keinerlei Vorbereitungsoder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Vorhabens beginnen. §§ 13 a–13 c.16 Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit
Das öffentliche Kanalnetz dient der Aufnahme der Abwässer innerhalb des Einzugsbereichs des generellen Entwässerungsplanes. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
Abwässer, die wegen ihrer Beschaffenheit das Kanalnetz, die zentrale Abwasserreinigungsanlage oder die Gewässer schädigen oder den Betrieb der Abwasseranlagen übermässig erschweren könnten, sind vor ihrer Einleitung in die Kanalisation auf Kosten des Verursachers am Anfallort in geeigneter Weise vorzubehandeln.
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Landwirtschaftliche Abwässer
Tierische Jauche, die Abwässer aus Mistwürfen sowie Silound Brennereiabwässer dürfen weder direkt oder indirekt einem öffentlichen Gewässer zugeführt noch den Kanalisationen zugeleitet werden. Sie sind in geschlossenen Gruben zu sammeln und gemäss dem Gewässerschutzgesetz8 landwirtschaftlich so zu verwerten, dass öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Für die Erstellung geschlossener Jauchegruben zur Aufnahme tierischer Jauche und anderer Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben und Intensivtierhaltungen ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich. Die Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft über die Bemessung und Gestaltung der Hofdüngerlageranlagen sind zu beachten.
Kontrollmassnahmen
Die Aufsichtsorgane und Sachverständigen des Gewässerschutzes nehmen, soweit die Erfüllung ihrer Aufgabe den Zutritt zu Wohn-, Unterkunftsund Arbeitsstätten, Fabriken, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben usw. erfordert, mit den Besitzern oder Betriebsinhabern Fühlung. Vorbehalten bleiben Fälle, die wegen besonderer Umstände ein anderes Vorgehen notwendig machen.
Sämtliche Organe und Sachverständigen sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über die in Erfüllung ihrer Aufgabe gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, insbesondere auch, soweit sie Berufsund Fabrikationsgeheimnisse betreffen.
Für die Kontrolle von Anlagen und Betrieben können fachkundige Dritte beigezogen werden.
Anlagen und Betriebe können einer Branchenkontrolle, einer Eigenkontrolle oder der privaten Kontrolle gemäss § 4 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 19814 unterstellt werden.
Das AWEL sorgt für die Ausund Weiterbildung des Kontrollpersonals und legt dessen fachliche Anforderungen fest. Es kann Dritte, die Kontrollaufgaben wahrnehmen, zum Besuch von Ausund Weiterbildungsveranstaltungen verpflichten.
Als Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gelten gen (Tankanlagen und Gebindelager), Kreisläufe, Betriebsanlagen und Umschlagplätze.
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Nicht unter die Vorschriften dieses Abschnitts fallen Abwasseranlagen und Anlagen zur Lagerung und technischen Aufbereitung von Hofdünger. Bewilligungsund Meldepflichten in Grundwasserschutzzonen und -arealen
Soweit die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen zulässt, bedarf das Erstellen oder Ändern von Anlagen in diesen Bereichen einer Bewilligung.
Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Lageranlagen mit einem Nutzvolumen von höchstens 450 Litern in der Grundwasserschutzzone S3. Deren Erstellung ist zu melden.
Das Ausserbetriebsetzen bewilligungsoder meldepflichtiger Anlagen ist zu melden. Bewilligungsund Meldepflichten in Gewässerschutzund Zuströmbereichen
In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao sowie den Zuströmbereichen Zu und Zo bedarf das Erstellen oder Ändern von Lageranlagen für Stoffe der Wassergefährdungsklasse A mit mehr als 2000 Litern Nutzvolumen pro Tank sowie von Umschlagplätzen für wassergefährdende Flüssigkeiten einer Bewilligung.24
Das Erstellen oder Ändern anderer Lageranlagen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Litern ist zu melden.
Das Ausserbetriebsetzen bewilligungsoder meldepflichtiger Anlagen ist zu melden. Meldepflicht ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche
Das Erstellen oder Ändern von Lageranlagen ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Litern ist zu melden.
Das Ausserbetriebsetzen solcher Anlagen ist zu melden. Bewilligungsgesuche
Bewilligungsgesuche im Sinne von §§ 20 und 21 sind dem AWEL22 einzureichen.
Bewilligungsgesuche über das Erstellen oder Ändern von Anlagen müssen die erforderlichen Angaben enthalten, so namentlich:
Die Bewilligung erlischt, wenn die Ausführung der Anlage nicht innert zweier Jahre, von der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet, begonnen und sodann ohne erhebliche Unterbrechung durchgeführt wird. -- 9 of 16 --
Soll eine Anlage im Zusammenhang mit dem Neuoder Umbau eines Gebäudes erstellt oder geändert werden, erlischt die Bewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung. Abnahme und Inbetriebnahme bewilligungspflichtiger Anlagen
Das AWEL22 sorgt dafür, dass eine Fachperson eine Abnahmekontrolle für erstellte oder geänderte bewilligungspflichtige Anlagen durchführt.
Die Fachperson erstellt ein Abnahmeprotokoll zuhanden des Anlageinhabers sowie des AWEL22.
Die Anlagen dürfen erst nach erfolgter Abnahme in Betrieb genommen werden. Bei Tankanlagen vermerkt die Fachperson die Betriebsfreigabe in einem Tankkontrollheft, das vom AWEL22 abgegeben wird. Meldung und Inbetriebnahme meldepflichtiger Anlagen
Das fachgerechte Erstellen oder Ändern meldepflichtiger Anlagen ist dem AWEL22 durch eine Fachperson zu bescheinigen.
Tankanlagen dürfen erst nach Vorliegen des Tankkontrollhefts in Betrieb genommen werden. Unterhalt und Eigenkontrolle
Die Anlageinhaber unterhalten ihre Anlagen einwandfrei. Sie sorgen dafür, dass Schutzvorrichtungen nach dem Stand der Technik angebracht und die erforderlichen Revisionen, Kontrollen und Reparaturen durchgeführt werden.
Alle betrieblichen Vorkommnisse sind im Tankkontrollheft einzutragen, das bei der Tankanlage aufzubewahren ist.
Das AWEL22 führt über die bewilligungsund meldepflichtigen Anlagen einen Kataster. Die Stadt Zürich kann über die Anlagen auf ihrem Gebiet ein eigenes Katasterwerk führen. Überwachung durch den Kanton
Das AWEL22 sorgt für die Überwachung der bewilligungsund meldepflichtigen Anlagen.
Dem AWEL22 sowie den von ihm beauftragten Kontrollpersonen ist jederzeit Zutritt zu den Anlagen und Einsicht in das Tankkontrollheft zu gewähren. Sanierung von Anlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial
(Grundwasserschutzzone oder -areal, Gewässerschutzbereich Au und Ao, Zuströmbereich Zu und Zo) liegen und über kein Schutzbauwerk verfügen, müssen vom Inhaber der Anlage saniert werden. Das AWEL22 kann den Inhaber von der Sanierungspflicht befreien, wenn dieser nachweist, dass die Anlage keine besondere Gefahr für die Gewässer bildet. -- 10 of 16 --
V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11 Ausführungsvorschriften
lichen Schutzvorrichtungen, die Anforderungen an die Eigenkontrolle, das Meldeverfahren und die Überwachung und Abnahme der Anlagen erlassen sowie technische Normen und Branchenlösungen als verbindlich erklären. Umschlag von Lagerprodukten
Die Anforderungen an Tankwagenführer richten sich nach den Vorschriften des Bundes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.
Die Lieferanten sind für die sachgemässe Auffüllung der Tanks verantwortlich. Der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen ist mit aller Sorgfalt durchzuführen; insbesondere muss der Füllvorgang mit der Abfüllsicherung überwacht werden.
Tankanlagen dürfen nur nach erfolgter Meldung an den Gebäudeeigentümer oder an dessen Stellvertreter aufgefüllt werden.
Tankanlagen dürfen nicht aufgefüllt werden, wenn:
die folgenden Angaben einzutragen:
trägern sorgen dafür, dass diejenigen Kältemittel und Wärmeträger verwendet werden, die das Wasser möglichst wenig gefährden.
Die Nutzung der Erdwärme bedarf einer Bewilligung. -- 11 of 16 --
Wärmenutzungsatlas
Der Wärmenutzungsatlas legt fest, an welchen Stellen im Kanton Erdwärmesonden erstellt werden dürfen.
Er ist öffentlich und wird durch das AWEL laufend auf den neusten Stand gebracht. Ausführungsvorschriften
Die Baudirektion kann Vorschriften über die einzureichenden Unterlagen, die erforderlichen Schutzvorrichtungen, die Anforderungen an die Eigenkontrolle und die Überwachung und Abnahme von Anlagen zur Erdwärmenutzung erlassen sowie technische Normen als verbindlich erklären.
Für Anlagen von untergeordneter Bedeutung kann die Baudirektion von der Bewilligungspflicht nach § 35 auf dem Verordnungsweg befreien oder ein Meldeverfahren vorsehen. §§ 38–49.18
Gesuche um Subventionen an die Kosten der Erstellung von Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung, an andere Massnahmen des Gewässerschutzes, wie Anschaffungen zur Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen, Ausbildungskosten der mit der Siedlungswasserwirtschaft betrauten Personen und des gewässerschutzpolizeilichen Schadendienstes sind dem AWEL22 einzureichen. Anforderungen an Gesuche
Den Gesuchen sind die Beschreibung des Vorhabens mit einem Bericht samt den erforderlichen Berechnungen, das Terminprogramm, der Kostenvoranschlag, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Pläne und der Kreditbeschluss mit Angabe der Kostenträger beizulegen. Für UVP-pflichtige Anlagen sind überdies der Umweltverträglichkeitsbericht sowie der Prüfbericht und die Bewilligung im massgeblichen Verfahren beizufügen. Die Unterlagen sind im Doppel einzureichen.
Für Ausbildungskurse ist das Kursprogramm im Doppel einzureichen.
Auf Subventionsgesuche für Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung wird nur eingetreten, wenn ein aktueller genereller Entwässerungsplan vorliegt. Einreichung der Gesuche
Mit den Bauarbeiten und den anderen Massnahmen darf erst begonnen werden, wenn die Subvention zugesichert ist. Nachträglich gestellte Gesuche werden in der Regel abgelehnt. -- 12 of 16 --
V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11
Das AWEL22 kann einem vorzeitigen Baubeginn oder einer vorzeitigen Anschaffung beim Vorliegen wichtiger Gründe ausnahmsweise zustimmen. Prüfung der Gesuche
Das AWEL22 prüft die Eingaben auf Bedürfnis, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Es stellt insbesondere fest, ob die geplante Anlage oder die anderen Massnahmen den in kantonalen Richtplänen, Planungskonzepten und Normalien festgelegten Grundsätzen entsprechen. Es veranlasst die nötigen Änderungen und Ergänzungen.
Bei der Zusicherung wird in der Regel die voraussichtliche Höhe der Subvention bekannt gegeben. Öffentliches Interesse
Einführungsgesetzes zum Gewässerschutz6 liegt insbesondere dann vor, wenn
Ausund Weiterbildung
Weiterbildung der mit der Siedlungswasserwirtschaft betrauten Personen können Subventionen bis zu 75% der beitragsberechtigten Ausgaben gewährt werden. §§ 58–60.16
Beitragsbegrenzung
beiträgen, die aufgrund von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen beansprucht werden können, 75% der anrechenbaren Kosten, so wird sie entsprechend herabgesetzt. §§ 63–66.16
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erlassenen Ausführungsvorschriften und Verfügungen werden nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz6 bestraft. Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes8, des Schweizerischen Strafgesetzbuches7 und des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz6 bleiben vorbehalten.
Für Bewilligungen und Kontrollen aufgrund dieser Verordnung werden Staatsgebühren nach Massgabe der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 19935 und Schreibgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19663 und der Gebührenordnung der Gemeinden erhoben.
Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt und nach der Genehmigung durch den Bundesrat10 auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft9. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über Tankanlagen und Gebindelager vom 15. Oktober 1970, die Verordnung über die Organisation und die Obliegenheiten auf dem Gebiete des Gewässerschutzes vom
V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11 Anhang16
OS 45, 460 und GS V, 333.
Obsolet.
LS 682.
LS 700.21.
LS 710.2.
LS 711.1.
SR 311.0.
SR 814.20.
Vom Bundesrat genehmigt am 5. Juni 1975.
Änderung der Gliederungstitel gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 240; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013. In Kraft seit 1. Januar 2022. -- 16 of 16 --