Diese Verordnung regelt die Verantwortung für die Nachsorge und die Sanierung von
- Deponien, die mit kantonaler Bewilligung betrieben werden,
- Deponien, für die Abgaben in den Deponiefonds geleistet wurden,
- Industrie-Ablagerungen, die vor dem 1. Januar 2001 bewilligt wurden.
Vom Geltungsbereich ausgenommen sind von den Gemeinden betriebene Siedlungsabfalldeponien und Deponien des Typs A gemäss der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA)5.
Die Baudirektion kann von Gemeinden betriebene Deponien, bei denen Nachsorge, Unterhalt und Sanierung auf andere Weise sichergestellt sind, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen.