Bei der kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen gemäss dieser Verordnung infolge austauscharmer Wetterlagen stellt die Baudirektion die Koordination mit den Regionen Bern, Basel und Innerschweiz, mit den Nachbarkantonen und mit den interessierten kantonalen Stellen sicher. Informationsstufe und Interventionsstufen
713.12
SMOG-Verordnung
(vom 22. November 2006)1
Präambel
(vom 22. November 2006)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
19834 und § 53 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20072,6
beschliesst:
Art. 1 Koordination
Art. 2 Wird einer der Schwellenwerte gemäss nachfolgender Tabelle
überschritten und stellt die Baudirektion fest, dass für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage prognostiziert wird, gilt die Informationsstufe, die Interventionsstufe I bzw. die Interventionsstufe II als erreicht. Schadstoff Schwellenwerte der Stufen Informationsstufe Interventionsstufe I Interventionsstufe II Feinstaub (PM10) Tagesmittelwert 75 μg/m3 100 μg/m3 150 μg/m3 Ozon (O3 max. Stundenmittelwert 180 μg/m3 – – Massnahmen der Informationsstufe
Art. 3
Ist die Informationsstufe erreicht, veröffentlicht die Baudirektion in Absprache mit der Gesundheitsdirektion Verhaltensempfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.
Sie ruft die Bevölkerung, die Verantwortlichen der Wirtschaft und die Vertreterinnen und Vertreter der Behörden auf, die Schadstoffemissionen zu vermindern bzw. entsprechende Vorkehrungen zu veranlassen. Verbote der Interventionsstufen
Art. 4
Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten,
- Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schadstoffemissionen zur Verfügung steht; ausgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind, -- 1 of 2 --
- Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grillund Brauchtumsfeuer.
Ist die Interventionsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet zudem verboten, auf Baustellen sowie in der Landund Forstwirtschaft dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind.5
Die Baudirektion bezeichnet die belasteten Gebiete und informiert die Bevölkerung über die dort geltenden Verbote. Verkehrsbeschränkungen
Art. 5 Ist eine der Interventionsstufen erreicht, kann die Baudirek-
tion in Absprache mit der Sicherheitsdirektion Massnahmen nach
Art. 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19583
anordnen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf zu bezeichnenden Abschnitten von Autobahnen und Autostrassen. Über Art, Standort und Ausführung der Signalisation entscheidet die Sicherheitsdirektion.
Art. 6 Kontrolle Kantonspoli
Die Baudirektion kontrolliert in Zusammenarbeit mit der zei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirkung der Massnahmen. Aufhebung der Verbote und Massnahmen
Art. 7 M10)
Wird der Tagesmittelwert von 50 μg/m3 für Feinstaub (P nicht mehr erreicht, hebt die Baudirektion die Verbote nach § 4 und die Verkehrsbeschränkungen auf und informiert die Bevölkerung darüber.
Art. 8 Vorbereitungen Vorbereitungen,
Die Baudirektion und die Sicherheitsdirektion treffen die damit Verbote und Massnahmen rasch und wirksam umgesetzt werden können. Die Baudirektion schliesst mit den Nachbarkantonen die erforderlichen Vereinbarungen ab.
Art. 9 Inkrafttreten
§ 4 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2010, die übrigen Bestimmungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft.