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715.1

Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem)

(vom 6. Juni 2007)1

Präambel

V über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem) 715.1

(VVChem)17

(vom 6. Juni 2007)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 32 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000

(ChemG)7, Art. 45 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199111

und Art. 178 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199813,16

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich Bereich gefährlicher

Diese Verordnung regelt den Vollzug von Bundesrecht im Stoffe, Zubereitungen, Gegenstände, Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel und Dünger (Chemikalien).

Für die Kontrollen im Geltungsbereich der Sprengstoffgesetzgebung gilt die Verordnung über den Vollzug des Sprengstoffrechts des Bundes2.

Das kantonale Feuerpolizeirecht6 bleibt vorbehalten.

Art. 2 Zuständigkeiten

Die Direktionen nehmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die dem Kanton aus der Chemikaliengesetzgebung erwachsenden Vollzugsaufgaben wahr, wobei sie soweit nötig andere Fachstellen beiziehen können.

Für die Überwachung der umweltgerechten Verwendung von Chemikalien sowie von diesbezüglichen spezifischen Verwendungsbeschränkungen und -verboten in den Anhängen der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV)12 ist jede Behörde im Rahmen ihres entsprechenden Aufgabengebietes beim Vollzug des Umweltschutzrechts zuständig. Vorbehalten bleiben Regelungen über kommunale Zuständigkeiten im Bereich der Überwachung der umweltgerechten Verwendung von Chemikalien.16

Die Zuständigkeiten für die besonderen kantonalen Aufgaben gemäss den Anhängen der ChemRRV12 sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

  1. Fachstelle für Chemikalien

Art. 3

Das Kantonale Labor ist die kantonale Fachstelle für Chemikalien. Die Fachstelle ist Ansprechstelle für die Bundesbehörden und sorgt für die Koordination des Vollzugs der Chemikaliengesetzgebung (Art. 31 und 32 ChemG7.17

  1. Grundsätze -- 1 of 7 --

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Die Betriebe melden der Fachstelle die Chemikalien-Ansprechperson gemäss Art. 25 Abs. 2 ChemG7.

  1. Kantonales Labor

Art. 417 Das Kantonale Labor

  1. kontrolliert den Markt und führt die daraus erforderlichen Massnahmen durch:
    1. bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen im Geltungsbereich der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 (Art. 87,

und 89 ChemV)8, der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai

Art. 58 2005 (

und 59 VBP)9 und der Anhänge der ChemRRV

Art. 18 (

und 19 ChemRRV)12, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist,

  1. nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010

Art. 80 (

PSMV)14,

  1. bei Handelsdüngern nach der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 (Art. 29 DüV)15,
  2. aufgrund von Meldungen über irrtümliches Inverkehrbringen von Chemikalien der Gruppen 1 oder 2 gemäss Art. 61 ChemV

Art. 67 (

ChemV8, Art. 45 VBP9, Art. 65 PSMV14.

  1. überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit

Art. 90 Chemikalien (

ChemV8, Art. 58 VBP9, Art. 80 PSMV14:

  1. bei der Abgabe,
  2. hinsichtlich des Schutzes der Öffentlichkeit,
  3. bezüglich der Verwendungsverbote und -beschränkungen für bestimmte Chemikalien, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist,
  4. kontrolliert die Einhaltung der personenbezogenen Vorschriften in den Bereichen:
    1. Sachkenntnis bei der Abgabe von besonders gefährlichen Chemikalien,
    2. Fachbewilligungen bei der Verwendung von
  5. Pflanzenschutzmitteln im Gartenbau,
  6. Pflanzenschutzmitteln in besonderen Bereichen,
  7. Holzschutzmitteln,
    1. Fachbewilligungen
  8. bei der allgemeinen Schädlingsbekämpfung,
  9. bei der Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln,
  10. bei der Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern. -- 2 of 7 --

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  1. AWEL und ALN

Art. 516

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und das Amt für Landschaft und Natur (ALN)

  1. 17 überwachen und fördern den umweltgerechten Umgang und das

Art. 90 umweltgerechte Verhalten (

ChemV8,

  1. überwachen die vorschriftsgemässe Anwendung, die Anwendungsbeschränkungen und die Verwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln (Art. 80 PSMV14.

Das AWEL

  1. kontrolliert die Rücknahmeund Rückgabeverpflichtungen, mit

Art. 22 Ausnahme der Marktkontrolle (

ChemG7, Art. 44 VBP9,

Art. 70 PSMV14,

  1. 17 bezeichnet eine Stelle, die in Notfällen mit drohender Gefahr für die Umwelt Zugriff auf das Produkteregister des Bundes hat

Art. 75 (

ChemV8,

  1. 17 informiert die Anmeldestelle über Ergebnisse von Erhebungen und Abklärungen zur Qualität der Innenraumluft (Art. 75 ChemV8,
  2. vollzieht die Bestimmungen über Fachbewilligungen für die Ver-

Art. 7 wendung von Kältemitteln (

–11 ChemRRV12.

Das ALN

  1. nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit den Anwendungsbewilligungen für Pflanzenschutzmittel und Dünger wahr (Art. 4 ChemRRV12,
  2. kontrolliert den Import von pflanzlichem Vermehrungsmaterial mit unerlaubten Wirkstoffrückständen (Art. 33 PSMV14,
  3. unterhält die Stellen für die Fachberatungen für Dünger und Pflanzenschutzmittel und vollzieht die Bestimmungen über die Fach-

Art. 20 beratung (

ChemRRV12,

  1. vollzieht die Bestimmungen über Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im

Art. 7 Wald (

–11 ChemRRV12.

Art. 617 e. AWI20

Das Amt für Wirtschaft (AWI)20 vollzieht die Massnahmen in Betrieben und Bildungsstätten zum Schutz der Beschäftigten (Art. 25

Art. 23 Abs. 1 ChemG7,

, 55 Abs. 2, 57, 62 ChemV8, Art. 58 Abs. 2 Bst. d und e VBP9, Art. 59 Abs. 3, 61 und 63 PSMV14.

  1. Kantonspolizei

Art. 717 Die Kantonspolizei nimmt Meldungen über Diebstahl und

Verlust von Chemikalien entgegen, die nach Art. 61 Abs. 1 ChemV8 der Gruppe 1 angehören, und leitet die Meldungen weiter (Art. 67 ChemV8,

Art. 45

VBP9, Art. 65 PSMV14. -- 3 of 7 --

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Art. 8 Gebühren

Die Vollzugshandlungen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden3.

Nicht gebührenpflichtig sind:

  1. 19 Kontrollen und Untersuchungen, die zu keinen oder nur geringfügigen Beanstandungen führen,
  2. Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informationsund Beratungsauftrag fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind.

Für Kontrollen und Untersuchungen des Kantonalen Labors finden die Tarife der Verfügung über die Gebühren des Kantonalen Labors analog Anwendung.17

Die Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom

  1. November 1993 sowie Art. 29 Abs. 4 und 5 DüV15 bleiben vorbehalten.19

Art. 9 Datenaustausch

Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zuständigen Behörden sorgen für die gegenseitige Bekanntgabe von Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.

Die Bekanntgabe von vertraulichen Daten über die Zusammensetzung von Chemikalien ist nur statthaft, wenn diese

  1. durch eine Strafverfolgungsbehörde verlangt wird,
  2. der Beantwortung medizinischer Anfragen dient, insbesondere in Notfällen, oder
  3. der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt dient.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.