Diese Verordnung regelt den Vollzug von Bundesrecht im Stoffe, Zubereitungen, Gegenstände, Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel und Dünger (Chemikalien).
Für die Kontrollen im Geltungsbereich der Sprengstoffgesetzgebung gilt die Verordnung über den Vollzug des Sprengstoffrechts des Bundes2.
Das kantonale Feuerpolizeirecht6 bleibt vorbehalten.