Diese Vereinbarung bezweckt die Koordination und Harmonisierung des amtlichen Vollzugs des Chemikalienrechts in den Kantonen der Ostschweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Sie soll zu einem effizienten und effektiven Vollzug des Chemikalienrechts beitragen.
Zu diesem Zweck beauftragen die Vereinbarungspartner den Kanton Zürich respektive dessen Chemikalienfachstelle, Leistungen im Vollzug des Chemikalienrechts zu erbringen, die allen Vereinbarungspartnern gleichermassen zugutekommen und zu einer Entlastung der einzelnen Chemikalienfachstellen beitragen. Die Vollzugshoheit der Vereinbarungspartner im Bereich des Chemikalienrechts wird durch diese Vereinbarung nicht tangiert.