Das Immobilienamt vertritt innerhalb des Kantons und gegenüber Dritten die Interessen des Kantons als Eigentümer sowie als Mieter und Käufer von Immobilien im Verwaltungsund Finanzvermögen. Es steuert insbesondere den Immobilienbestand, führt die Anlagenbuchhaltung sowie die Immobilienerfolgsrechnungen und plant die Investitionsmittel der Immobilien. Es vertritt den Kanton in enteignungsrechtlichen Verfahren sowie als Verkäufer und Vermieter von Immobilien.
Das Hochbauamt vertritt innerhalb des Kantons und gegenüber Dritten die Interessen des Kantons als Bauherr in Projekten gemäss §§ 23–31.
Jede Direktion bestimmt eine zentrale Stelle, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss dieser Verordnung gegenüber dem Immobilienamt und dem Hochbauamt vertritt, soweit diese Verordnung keine besondere Zuständigkeit bezeichnet.
Als Betreiberorganisationen sind das Immobilienamt, die Direktionen und Dritte verantwortlich für den gesetzeskonformen Betrieb der Immobilien einschliesslich aller dazu gehörenden Anlagen und Einrichtungen. Informationspflicht und Stammdaten