Lexipedia

722.2

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)

(vom 24. März 1963)1

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Nationalstrassen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen

sind die Strassenverbindungen im Gebiete des Kantons Zürich, die von der Bundesversammlung zu Nationalstrassen erklärt werden. Hoheit und Eigentum

Art. 2

Die Nationalstrassen stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit des Staates.

Die Nationalstrassen und alle Anlagen, die zu ihrer technisch richtigen Ausgestaltung erforderlich sind, stehen im Eigentum des Staates. II. Bau der Nationalstrassen Planung und Projektierung

Art. 3

Dem Regierungsrat obliegt die Wahrung der Interessen des Kantons vor den Behörden des Bundes bei der Planung und Projektierung, insbesondere die Stellungnahme zur allgemeinen Linienführung und Klassierung der Nationalstrassen, zum Bauprogramm sowie zu den generellen Projekten und den Ausführungsprojekten.

Die technische Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassenbau bei der Planung und der generellen Projektierung der Nationalstrassen sowie die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind Sache der Direktion der öffentlichen Bauten. Der Regierungsrat kann die Ausarbeitung der Projekte für die Teilstrecken im Gebiete der Städte Zürich und Winterthur diesen Städten übertragen.

Die Wahrung von Gemeindeinteressen obliegt dem Gemeindevorstand21. Bauliche Massnahmen

Art. 4

Über die Zulässigkeit baulicher Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen und der Baulinien für Nationalstrassen entscheidet nach Anhörung des Bundesamtes die zuständige Direktion.18

Die polizeiliche Prüfung der Projekte aufgrund des eidgenössischen, kantonalen und des Gemeinderechtes durch die zuständigen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 518 Landerwerb

Der Regierungsrat entscheidet, ob das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land durch ein Landumlegungsverfahren zu beschaffen ist. -- 1 of 5 --

Umlegungen von Kulturland und Wald

Art. 6 Für Landumlegungen in landwirtschaftlichem Gebiet und im

Waldgebiet finden die Vorschriften über die Güterzusammenlegung des Gesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft7 Anwendung mit Ausnahme der Bestimmungen, die der besondern Zweckbestimmung der Zusammenlegung beim Bau von Nationalstrassen nicht entsprechen. Die ergänzenden Vorschriften werden durch Verordnung8 festgelegt. Baulandumlegungen

Art. 7

Umlegungen von Bauland können sich auf das Gebiet beidseits der Nationalstrassen erstrecken. Sie können alle Massnahmen umfassen, die im Interesse des Strassenbaues liegen und der bestimmungsgemässen Verwendung und Bewirtschaftung des Bodens dienen, wie Grenzveränderungen, Abtausch von Parzellen, Festlegung von Erschliessungsstrassen und nötigenfalls Zusammenlegung und Neueinteilung sämtlicher Grundstücke. Der Staat ist befugt, Restparzellen in die Umlegung einzuwerfen.

Für das Verfahren finden sinngemäss die Bestimmungen des Planungsund Baugesetzes2 und der Quartierplanverordnung3 über die Aufstellung amtlicher Quartierpläne Anwendung mit Ausnahme der Bestimmungen, die der besondern Zweckbestimmung der Umlegung beim Bau von Nationalstrassen nicht entsprechen. Die ergänzenden Vorschriften werden durch Verordnung festgelegt. Vorzeitige Inbesitznahme

Art. 818 Wird das für den Strassenbau erforderliche Land in einem

Landumlegungsverfahren im Sinne von § 6 oder § 7 ausgeschieden, beschliesst der Regierungsrat über die vorzeitige Inbesitznahme. Ist die Entschädigung für die vorzeitige Inbesitznahme streitig, so hat der Staat das Schätzungsverfahren gemäss dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten6 einzuleiten.

Art. 919

Stellung des Staates in Umlegungsverfahren

Art. 10 Der Staat hat in Landumlegungsverfahren gemäss den §§ 6,

und 9 die Stellung eines Beteiligten, auch wenn er nur Land anzutreten hat. Vorsorglicher Landerwerb

Art. 11 Der Regierungsrat ist befugt, im Bereiche der künftigen

Nationalstrassen vorsorglich Grundstücke für den Strassenbau oder zum Zwecke des Abtausches freihändig zu erwerben. Baupflicht und Bauausführung

Art. 12

Der Bau der Nationalstrassen ist Sache des Staates. -- 2 of 5 --

Der Regierungsrat kann den Bau der im Gebiete der Städte Zürich und Winterthur liegenden Teilstrecken diesen Städten übertragen; er trifft die erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der Interessen des Gesamtwerkes.

Art. 13 Nebenanlagen

Zur Erteilung der Rechte für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb der Nebenanlagen ist der Regierungsrat unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschriften10 zuständig. III. Übrige Aufgaben16 Übernahme von Bundesaufgaben; weitere Leistungen

Art. 1416

Der Kanton kann sich dem Bund gegenüber verpflichten, für das Kantonsgebiet und im kantonsnahen Gebiet Aufgaben im Nationalstrassenbereich zu übernehmen, sofern die Erfüllung der Aufgabe im kantonalen Interesse liegt und der Bund die Kosten trägt.

Unter dem Vorbehalt der Einwilligung des Bundes kann der Kanton unter Kostenbeteiligung weitere oder weiter gehende Leistungen beim Unterhalt, bei der baulichen Ausrüstung und beim Verkehrsmanagement von Nationalstrassen erbringen, wenn diese von überwiegendem kantonalem Interesse sind.

Zur Sicherstellung der Finanzierung der Aufgaben gemäss Abs. 1 können Fonds geführt werden. Aufgaben gemäss Abs. 2 werden aus dem Strassenfonds finanziert. IV. Finanzierung der Nationalstrassen Baukosten, Gemeindebeitrag

Art. 15

Die Baukosten der Nationalstrassen sind, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden, vom Staate zu tragen.

. . .15

Art. 1617

v_zufahrtsstrassen_zu_den_nationalstrassen V. Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen

Art. 17

Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhören der interessierten Gemeinden die Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen.

. . .13 -- 3 of 5 --

Bau und Verbesserung; Kostentragung

Art. 18

An die Kosten des Neuoder Ausbaues der Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen leisten die angeschlossenen Gemeinden nach Massgabe ihres Interesses einen Beitrag von höchstens 10% der gesamten Aufwendungen für die Strassenzüge. Der Regierungsrat setzt die Beiträge fest.20

Für die Städte Zürich und Winterthur finden die Bestimmungen des Strassengesetzes4 über den Bau und den Unterhalt von Strassen mit überkommunaler Bedeutung Anwendung.14 VI. Strafbestimmungen

Art. 19 Übertretungen

Wer vorsätzlich ohne Bewilligung der zuständigen Behörde in einer Projektierungszone oder innerhalb der Baulinien bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen trifft, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlegen falscher Pläne die Bewilligung zur Ausführung derartiger baulicher Massnahmen erschleicht, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. Verantwortlichkeit für Geschäftsbetriebe

Art. 20

Wird die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektivoder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie verantwortlich gehandelt haben.

Die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Einzelfirma haften solidarisch mit dem Täter für Bussen und Kosten. Sie haben die gleichen Parteirechte wie der Angeschuldigte. Verwaltungsmassnahmen

Art. 21 Die Verpflichtung, vorschriftswidrig ausgeführte Bauten oder

Bauteile zu beseitigen, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen oder die zur Beseitigung von Übelständen nötigen Vorkehrungen zu treffen, wird durch die Bestrafung nicht aufgehoben. VII. Schlussbestimmungen

Art. 22 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die ergänzenden Vorschriften5 und trifft die Anordnungen für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen9 und des Einführungsgesetzes.

Die Verordnung5 ist vom Kantonsrat zu genehmigen. -- 4 of 5 --

Art. 23 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der Genehmigung durch den Bundesrat12 auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft11.