ten behandeln, soweit die Verhältnisse es gestatten, die ihnen bei der Planung und Projektierung der Nationalstrassen zufallenden Aufgaben nach Anhörung der interessierten Gemeinden. Sie geben den Bundesbehörden Kenntnis von allfälligen besonderen Anregungen der Gemeinden. Stellungnahme zu Projektierungszonen
722.21
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
(vom 12. April 1965)1
Präambel
(vom 12. April 1965)1
Der Regierungsrat beschliesst:
Anhörung
der Gemeinden
Verfahren bei
Übertretungen
i_planung_und_projektierung_der_nationalstrassen I. Planung und Projektierung der Nationalstrassen
Art. 1 Der Regierungsrat und die Direktion der öffentlichen Bau-
Art. 2 Die Stellungnahme zu Projektierungszonen, die vom Eidge-
nössischen Departement des Innern in Aussicht genommen werden, ist Sache des Regierungsrates. Bekanntmachung der Projektierungszonen, Beschwerdemöglichkeit
Art. 3
Die Festlegung von Projektierungszonen durch das Eidgenössische Departement des Innern ist durch die Direktion der öffentlichen Bauten den betreffenden Gemeinden mitzuteilen.
Die Gemeindebehörden haben die Massnahme unter Hinweis auf die Wirkungen der Zonenfestlegung und auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 124 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19433 öffentlich bekanntzumachen.
Die Zonenpläne sind während der Beschwerdefrist in den Gemeinden öffentlich aufzulegen und auch später zur Einsichtnahme offenzuhalten. Eigenmächtige bauliche Massnahmen in Projektierungszonen
Art. 4 Die Gemeindebehörden haben ohne Bewilligung in Angriff
genommene Neubauten oder wertvermehrende Umbauten sowie allfällige weitere, vom Bundesrat der Bewilligungspflicht unterstellte Verfügungen des Grundeigentümers über sein Grundeigentum innerhalb der Projektierungszonen unverzüglich einzustellen und der Direktion der öffentlichen Bauten Bericht zu erstatten. Die Baudirektion trifft die weiteren Anordnungen. -- 1 of 6 --
Baugesuche innerhalb Projektierungszonen
Art. 5 Gesuche für bewilligungspflichtige Massnahmen innerhalb der
Projektierungszonen sind bei der betreffenden Gemeinde einzureichen und von dieser mit ihrer Stellungnahme der Direktion der öffentlichen Bauten zum Entscheid zu überweisen. Eigentumsbeschränkungen durch Projektierungszonen, Entschädigungsverfahren
Art. 6
Grundeigentümer, die der Beschränkung ihres Grundeigentums durch Projektierungszonen die Wirkung einer Enteignung beimessen, haben ihre Ansprüche schriftlich der Direktion der öffentlichen Bauten anzumelden.
Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist das Schätzungsverfahren gemäss Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 19305 einzuleiten. Generelle Projekte, Vernehmlassungen
Art. 7
Die generellen Projekte für Nationalstrassen werden durch die Direktion der öffentlichen Bauten dem zuständigen Bezirksrat, den betroffenen Gemeinden und, soweit dies als gerechtfertigt erscheint, den Grundeigentümern zur Stellungnahme unterbreitet.
Der Regierungsrat überweist diese Vernehmlassungen mit seiner eigenen Stellungnahme dem Bundesamt für Strassenbau. Ausführungsprojekte, Bekanntmachung und Auflage
Art. 8
Die aufgrund der genehmigten generellen Projekte ausgearbeiteten Ausführungsprojekte werden von der Direktion der öffentlichen Bauten den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Auflegung zugestellt.
Die Projektauflage ist von den Gemeinden öffentlich bekanntzumachen unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen, innerhalb welcher Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien der Gemeinde schriftlich und mit Begründung eingereicht werden können.
Die Direktion der öffentlichen Bauten macht die durch den Strassenbau bedingten Veränderungen auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung und während der Auflagefrist im Gelände durch Aussteckungen kenntlich. Einspracheverfahren
Art. 9
Nach Ablauf der Einsprachefrist überweist der Gemeindevorstand11 allfällige Einsprachen mit seiner Stellungnahme der Direktion der öffentlichen Bauten.
Lehnt die Direktion der öffentlichen Bauten die beantragten Änderungen des Ausführungsprojektes oder der Baulinien ab, so entscheidet der Regierungsrat über die Einsprachen. Er reicht das bereinigte Ausführungsprojekt dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung ein. -- 2 of 6 --
Wiederauflage und neues Einspracheverfahren
Art. 10
Bewirkt der Entscheid des Eidgenössischen Departementes des Innern eine wesentliche Ergänzung oder Änderung des Ausführungsprojektes, so ist dieses zur Durchführung eines neuen Einspracheverfahrens in den betroffenen Gemeinden aufzulegen.
Berührt die Planbereinigung eine verhältnismässig kleine Zahl von Einspracheberechtigten, ist sie den Betroffenen durch den Gemeindevorstand11 schriftlich unter Einräumung einer Einsprachefrist von 30 Tagen zur Kenntnis zu bringen. Baulinien, Publikation
Art. 11
Die mit den Ausführungsprojekten genehmigten Baulinien werden von der Direktion der öffentlichen Bauten den Gemeinden zur öffentlichen Bekanntmachung zugestellt.
Die Baulinienpläne sind in den Gemeinden zur Einsicht offenzuhalten.
Art. 4 3 Ge Ba
Ge Ba
dieser Verordnung findet auf das durch Baulinien begrenzte biet sinngemäss Anwendung. ugesuche innerhalb Baulinien
Art. 12 Gesuche für bewilligungspflichtige Massnahmen innerhalb
der Baulinien sind bei der betreffenden Gemeinde einzureichen und von dieser mit ihrer Stellungnahme der Direktion der öffentlichen Bauten zum Entscheid zu überweisen. Eigentumsbeschränkungen durch Baulinien, Entschädigungsverfahren
Art. 13 Grundeigentümer, die der Beschränkung ihres Grundeigen-
tums durch Baulinien die Wirkung einer Enteignung beimessen, haben ihre Ansprüche innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung schriftlich der Direktion der öffentlichen Bauten anzumelden. II. Landerwerb Freihändiger Erwerb und Enteignung, Zuständigkeit
Art. 14 Der freihändige Landerwerb und der Landerwerb im Ent-
eignungsverfahren erfolgen auf Antrag der Direktion der öffentlichen Bauten durch den Regierungsrat oder durch die Stadträte von Zürich und Winterthur, soweit der Regierungsrat diesen Städten den Bau von Nationalstrassen auf ihrem Gebiet überträgt. Landumlegungsverfahren, grundsätzliche Entscheide
Art. 15 Erfolgt der Landerwerb in einem Landumlegungsverfahren,
so bestimmt der Regierungsrat nach Anhörung der Direktion der Volkswirtschaft und der Direktion der öffentlichen Bauten, welche Gebiete oder Grundstücke im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen6 in das Verfahren einzubeziehen sind, sowie über die Art des anzuwendenden Verfahrens. -- 3 of 6 --
Vorprojekt, Zuständigkeit zur Ausarbeitung
Art. 16 Die Vorprojekte für landwirtschaftliche Güterzusammen-
legungen und Waldzusammenlegungen werden von der Direktion der Volkswirtschaft im Einvernehmen mit der Direktion der öffentlichen Bauten ausgearbeitet. Zusammenlegungen gemäss
Art. 703
ZGB4
Art. 17 Die Direktion der Volkswirtschaft setzt den betroffenen
Grundeigentümern eine angemessene Frist an, innerhalb welcher sie über die Fortsetzung des Verfahrens zu beschliessen und allenfalls die erforderlichen Organe zu bestellen haben. Freiwillige Ausdehnung des Beizugsgebietes
Art. 18
Die interessierten Grundeigentümer können die Ausdehnung der Zusammenlegung auf Gebiete beantragen, deren bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung durch den Strassenbau nicht beeinträchtigt wird.
Der Regierungsrat entscheidet über die Begehren unter Berücksichtigung der Interessen des Strassenbaues.
Die Kosten zusätzlicher Zusammenlegungen gehen, abzüglich der ordentlichen Staatsbeiträge, zulasten der Grundeigentümer. Verfügte Landumlegungen
Art. 19 Lehnen die betroffenen Grundeigentümer die Fortsetzung
des Verfahrens ab, so kann der Regierungsrat diese anordnen, die Statuten der Genossenschaft erlassen und die für die Durchführung der Unternehmung erforderlichen Organe bestellen. Genehmigung der Neuzuteilungsentwürfe
Art. 20 Die Neuzuteilungsentwürfe landwirtschaftlicher Güterzusam-
menlegungen oder von Waldzusammenlegungen sind von der Direktion der öffentlichen Bauten dem Bundesamt für Strassenbau zur Genehmigung einzureichen. Umlegung von Bauland, Zuständigkeit und Verfahren
Art. 21
Die Durchführung des Verfahrens für die Umlegung von Bauland ist Sache der Direktion der öffentlichen Bauten. Sie kann, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, den zuständigen Gemeindevorstand11 damit beauftragen.
Führt die Baudirektion das Verfahren, so bezeichnet sie dessen Leiter und bestellt die Kommission von Sachverständigen für die Schätzung der Liegenschaften. Die nach der Quartierplanverordnung dem Gemeindevorstand11 zustehenden Befugnisse werden durch die Direktion der öffentlichen Bauten ausgeübt.
Die Kosten des durch den Strassenbau bedingten Verfahrens gehen zulasten des Strassenbaues. -- 4 of 6 --
Vorzeitige Besitzeinweisung, Verfahren
Art. 22
Muss das für den Strassenbau erforderliche Land mit Rücksicht auf die Bauarbeiten vor Abschluss eines Landumlegungsverfahrens im Sinne der §§ 6 und 7 des Einführungsgesetzes zum Nationalstrassengesetz2 in Besitz genommen werden, so sind die Betroffenen vorgängig anzuhören. Die gestellten Anträge sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.
Vor der Besitzergreifung sind, sofern die Bewertung des Landes noch nicht durchgeführt ist, alle für deren Sicherstellung erforderlichen Massnahmen (Photographien, Skizzen, Beschreibung des Zustandes usw.) zu treffen. Kleine Landumlegungen, Zuständigkeit
Art. 23
Die Durchführung von Landumlegungen im Sinne des § 9 des Einführungsgesetzes zum Nationalstrassengesetz2 ist Sache der Direktion der öffentlichen Bauten. Diese kann, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, den zuständigen Gemeindevorstand11 damit beauftragen.
Führt die Direktion der öffentlichen Bauten das Verfahren, so stehen die Befugnisse des Gemeindevorstands11 gemäss den Vorschriften der Quartierplanverordnung über Grenzbereinigungen sinngemäss ihr zu.
Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten des Strassenbaues.
Art. 24 Enteignungen
Die zum Bau der Nationalstrassen erforderlichen Enteignungen erfolgen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteignung5 und Art. 39 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen6.
Tritt der Staat als Enteigner auf, so übermittelt die Direktion der öffentlichen Bauten für die betreffenden Strecken die Pläne des genehmigten Ausführungsprojektes sowie nach Gemeinden getrennte Enteignungspläne und Grunderwerbstabellen dem Präsidenten der Schätzungskommission.
Nach Durchführung der Einigungsverhandlung über die angemeldeten Forderungen kann die Direktion der öffentlichen Bauten beim Präsidenten der Schätzungskommission die vorzeitige Besitzeinweisung verlangen. III. Bau der Nationalstrassen Befugnisse der Baudirektion
Art. 25
Die Direktion der öffentlichen Bauten überwacht die Bauarbeiten nach den vom Bundesrat bestimmten Grundsätzen; sie ist für die notwendigen Schutzvorkehren besorgt.
Die Direktion der öffentlichen Bauten beaufsichtigt den Bau der auf dem Gebiet der Städte Zürich und Winterthur gelegenen Teilstrecken, soweit der Regierungsrat die Ausführung diesen Städten überträgt. -- 5 of 6 --
Übergabe der Strassen an den Verkehr
Art. 26 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe
der Nationalstrassen an den Verkehr. IV. Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen §§ 27–29.10
v_schlussbestimmungen V. Schlussbestimmungen
Art. 30
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, Übertretungen der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen6 und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz2 der Direktion der öffentlichen Bauten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Die Direktion der öffentlichen Bauten trifft die erforderlichen Massnahmen.
Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne von Art. 15 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen6 obliegt der Direktion der öffentlichen Bauten.
Art. 31 Inkrafttreten Kantonsrat7 und
Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den den Bundesrat8 auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft9.
OS 42, 49 und GS V, 448.
LS 722.2.
Heute: Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.32); vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (SR 725.11).
SR 210.
SR 711.
SR 725.11.
Vom Kantonsrat genehmigt am 12. April 1965.
Vom Bundesrat genehmigt am 16. Juni 1965. In Kraft seit 1. Juni 2008.
Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018. -- 6 of 6 --