Die Gemeinde legt den gemäss §§ 15 e oder 15 f überarbeiteten Entwurf sinngemäss nach §§ 6 und 7 Abs. 2 PBG während
Tagen öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt.
Über den Beginn der öffentlichen Auflage informiert die Gemeinde die von der Festlegung betroffenen Grundeigentümer schriftlich, soweit diese Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder der Gemeinde schriftlich ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben.
Die Gemeinde kann zusätzlich eine öffentliche Orientierungsveranstaltung durchführen.
Gegen den Entwurf kann jedermann Einwendungen erheben.
Im Verfahren nach § 15 f ist das AWEL anstelle der Gemeinde für die Information der Grundeigentümer sowie die öffentliche Orientierungsveranstaltung zuständig. Entscheid der Baudirektion