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724.12

Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk

Präambel

1 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk 724.12 1. 1. 04 - 43 Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk (vom 25. März 2002)1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 28. Feb- ruar 2001 und der Kommission für Energie, Umwelt und Verkehr vom 22. Januar 20022, beschliesst: Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich (vom 23. Novem- ber 2000 und Änderung der Linthkommission vom 20. Dezember 2001) über das Linthwerk3 bei. 1 OS 57, 247. 2 ABl 2001, 369. 3 In Kraft seit 1. Januar 2004 (AS 2003, 2467; SR 721.21). 4 SR 831.40.

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2 724.12 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk (vom 23. November 2000) In Erinnerung, dass die Eidgenössische Tagsatzung am 28. Juli 1804 die Entsumpfung der Linthebene durch Überleitung der Linth in den Walensee und eine Verbesserung von dessen Abfluss Richtung Zürich- see beschloss und in der Revision dieses Beschlusses am 30. Juni 1808 festlegte, dass zwischen Walensee und Zürichsee ein möglichst gerader Kanal anzulegen sei, dass am 6. Juli 1812 die Tagsatzung die Linth- wasserbau-Polizeikommission schuf, deren Aufgabe die Aufsicht und Erhaltung aller Kanalanlagen war, dass mit Bundesbeschluss vom 27. Januar 1862 betreffend die Reorganisation der Linthverwaltung diese Funktionen der Linthkommission übertragen wurden, die im Bundesgesetz betreffend den Unterhalt des Linthwerks vom 6. De- zember 1867 die Rechtsgrundlage fand, in der Absicht, für den gemein- samen Hochwasserschutz in der Linthebene eine neue interkantonale Grundlage zu schaffen, treffen die Regierungen der Kantone Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich folgende Vereinbarung: I. Allgemeine Bestimmungen Name, Rechts- form und Sitz

Art. 1 Das Linthwerk ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit

eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten der eidgenössischen Linthunternehmung. Sitz des Werkes ist Uznach. Aufgaben

Art. 2 Das Linthwerk stellt den Hochwasserschutz in der Linth-

ebene sicher. Auf die Bedürfnisse der Bewohner und der Umwelt wird im Sinne der Bundesgesetzgebung Rücksicht genommen. Anlagen

Art. 3 1 Das Linthwerk umfasst den Escherkanal zwischen Näfels-

Mollis und dem Walensee, den Linthkanal zwischen dem Walensee und dem Zürichsee sowie die dazugehörigen Nebenanlagen (Details siehe Plan). 2 Die Anlagen sind in den Plänen Nrn. 11 201-1 und 11 201-2 dar- gestellt, die laufend nachzuführen sind. Anwendbares Recht

Art. 4 1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt

das Recht des Kantons St. Gallen, namentlich in Bezug auf die Haf- tung des Werks, seiner Organe und seines Personals.

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Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk 724.12 1. 1. 04 - 43 2 Verfügungen der Organe des Linthwerks können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Enteignungs- recht

Art. 5 1 Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur

Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwen- dung, insbesondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädi- gung und Vollzug der Enteignung. Oberaufsicht

Art. 6 Das Werk steht unter der Oberaufsicht der Regierungen

der Vereinbarungskantone. Steuerbefreiung

Art. 7 Das Werk ist von allen Staats-, Bezirksund Gemeinde-

steuern der Vereinbarungskantone befreit. II. Organisation Organe

Art. 8 Die Organe des Werks sind die Linthkommission, die

Linthverwaltung und die Kontrollstelle. Linth- kommission

Art. 9 1 Die Linthkommission ist das oberste Organ des Linth-

werkes. Der Kanton St. Gallen bezeichnet zwei, die übrigen Kantone je ein Mitglied. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Kommission konstituiert sich selber. 2 Der Bund hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission mit einem Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Aufgaben der Linth- kommission

Art. 10 Die Linthkommission hat die folgenden unentziehbaren

und unübertragbaren Aufgaben: a. den Zustand der Anlagen des Linthwerkes laufend aufmerksam zu beobachten, geeignete Massnahmen zu deren Erhaltung recht- zeitig zu ergreifen und im Falle drohender Gefahr alles zu unter- nehmen, um Schäden so gering wie möglich zu halten, b. die Organisation festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen, c. Vorschriften zu erlassen über die Entnahme von Wasser, Kies und Sand sowie die Schifffahrt und die Stationierung von Booten auf dem Linthkanal und den Seitengewässern zu regeln, d. eine Gebührenordnung zu erlassen, e. die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Per- sonen der Linthverwaltung zu ernennen und abzuberufen,

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4 724.12 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk f. die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auszuüben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reg- lemente und Weisungen, g. die Rekurse gegen Verfügungen der Linthverwaltung zu entschei- den, h. die Finanzplanung festzulegen sowie das Rechnungswesen aus- zugestalten, i. den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle) zur Genehmigung durch die Vereinbarungskantone. Linth- verwaltung

Art. 11 Die Linthverwaltung besorgt die Geschäftsführung nach

Massgabe des Organisationsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Linthkommission vorbehalten sind. Kontrollstelle

Art. 12 1 Jeder Vereinbarungskanton ordnet einen Revisor in die

Kontrollstelle ab. Diese konstituiert sich selbst. 2 Die Kontrollstelle prüft die Rechnung, erstattet der Linthkommis- sion Bericht und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Rechnung. Dienstrecht und Personal- fürsorge

Art. 13 1 Das Dienstund Besoldungsrecht für das Staatsperso-

nal des Kantons St. Gallen findet Anwendung. 2 Arbeitnehmer, die nach der Bundesgesetzgebung über die beruf- liche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG)4 obligato- risch versichert sind, werden der Versicherungskasse für das Staatsperso- nal des Kantons St. Gallen oder einer vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen. Archivierung

Art. 14 Die Akten des Linthwerks sind im Landesarchiv des Kan-

tons Glarus zu archivieren. Für die Archivierung gelten die Bestim- mungen des Kantons Glarus. III. Ausbau und Unterhalt Ausbau

Art. 15 Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende

Erneuerung von Werkanlagen. b. Verfahren

Art. 16 1 Ausbauten sind bewilligungspflichtig. Die Projekte wer-

den in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich auf- gelegt. a. Begriff aa. Auflage, Anzeige und Einsprache

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5 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk 724.12 1. 1. 04 - 43 2 Beteiligte Grundund Werkeigentümer werden von der öffent- lichen Auflage in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Ent- eignungsverfahrens, wenn private Rechte abzutreten sind. 3 Gegen Ausbauvorhaben und die Zulässigkeit der Enteignung kann während der Auflagefrist bei der Linthkommission Einsprache erho- ben werden. bb. Weiter- leitung

Art. 17 Die Linthkommission leitet ein Ausbauprojekt samt all-

fälligen Einsprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Regie- rung des Vereinbarungskantons weiter, auf dessen Gebiet sich das Pro- jekt oder der wesentliche Teil davon befindet. cc. Entscheid und Rechts- schutz

Art. 18 1 Die Regierung entscheidet nach eigenem Recht im

gleichen Verfahren über: a. alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständig- keit von Bundesbehörden, b. Einsprachen. 2 Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. dd. Weitere Aufgaben

Art. 19 Die Regierung holt allfällige Bewilligungen von Bundes-

behörden ein sowie die Zusicherung von Bundesbeiträgen, soweit dies noch nicht erfolgt ist. c. Baubeginn

Art. 20 Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn:

a. alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind, b. die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besit- zeseinweisung erfolgt ist, c. die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewil- ligt ist. Andere bewilligungs- pflichtige Vorhaben

Art. 21 Andere Vorhaben, die bewilligungspflichtig sind, werden

nach dem Recht und dem Verfahren des Standortkantons beurteilt. Unterhalt

Art. 22 Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungs-

gemässen Betrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen, ein- schliesslich der zeitgemässen Ausstattung.

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6 724.12 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk IV. Schutz der Werkanlagen Grundsatz

Art. 23 1 Grundeigentümer, Bewirtschafter und Benützer von

Anlagen des Linthwerkes haben alles zu unterlassen, was diese schädi- gen kann. 2 Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unter- haltssowie Ausbauarbeiten auf dem Grundstück gegen Erstattung des entstandenen Schadens zu dulden. Bewilligungen

Art. 24 1 Bewilligungspflichtig sind:

a. die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitenkanälen, b. das Verlegen von Leitungen, c. das Einleiten von Abwasser, d. das Erstellen von Bauten und Anlagen näher als 5 m von Anlagen des Linthwerkes, e. das Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Anlagen des Linth- werkes. 2 Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Grundbuch angemerkt werden. 3 Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderun- gen von Anlagen des Werkes. Die Bewilligung enthält die notwendi- gen Bestimmungen zum Schutze der Anlagen des Linthwerks. 4 Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn Anlagen übermässig beeinträchtigt werden oder gegen den Inhalt der Bewilligung verstossen wird. 5 Bewilligungen werden durch die Linthverwaltung erteilt. Deren Entscheide können an die Linthkommission weitergezogen werden. Konzessionen

Art. 25 1 Konzessionspflichtig sind:

a. die Entnahme von Wasser über 50 l/min, b. die Entnahme von Wärme, c. die Entnahme von Kies und Sand aus Anlagen des Linthwerkes sowie aus dem Deltabereich von Walensee und Zürichsee (Ober- see), d. die Bootsstationierung. 2 Die Konzessionen werden, nach Anhörung der kantonalen Fach- stellen, durch die Linthkommission erteilt. Deren Entscheide können an die Regierung des Vereinbarungskantons der gelegenen Sache weitergezogen werden. 3 Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der Linthkommission.

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7 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk 724.12 1. 1. 04 - 43 Gebühren

Art. 26 1 Für Bewilligungen und Konzessionen werden Verwal-

tungs-, Benützungsund Konzessionsgebühren erhoben. 2 Die Konzessionsgebühren werden nach der Bedeutung der kon- zessionierten Tätigkeit, dem verschafften wirtschaftlichen Nutzen und der Dauer der Konzession bemessen. V. Finanzhaushalt Deckung des Finanz- bedarfs

Art. 27 Der Finanzbedarf des Linthwerkes wird gedeckt durch:

a. das Vermögen und dessen Erträgnisse, b. die Bewilligungsund Konzessionsgebühren, c). die Beiträge des Bundes und der Vereinbarungskantone. Beiträge der Vertrags- kantone

Art. 28 Reichen die Einnahmen gemäss

Art. 27 lit. a und b für

einen ausgeglichenen Finanzhaushalt nicht aus, leisten die Vereinba- rungskantone nach Abzug der Bundesbeiträge folgende Beiträge: Kanton Glarus 25% Kanton Schwyz 15% Kanton St. Gallen 50% Kanton Zürich 10% VI. Schlussbestimmungen Vermögens- nachfolge

Art. 29 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt

das Linthwerk die Aktiven und Passiven der eidgenössischen Linth- unternehmung. Rechtsgültigkeit

Art. 30 Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfas-

sungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone. Kündigung

Art. 31 Der Kanton Zürich kann diese Vereinbarung unter Ein-

haltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf das Jahresende, erst- mals im Jahre 2011 auf den 31. Dezember 2016, kündigen. Mit dem Austritt aus der interkantonalen Vereinbarung verzichtet der Kanton Zürich auf jegliche Ansprüche am Linthwerk. Gleichzeitig ist der Kan- ton Zürich von der Pflicht zur Leistung von künftigen finanziellen Bei- trägen befreit. Wird die Vereinbarung vom Kanton Zürich gekündigt, so wird dessen Kostenanfall prozentual zur bisherigen Belastung auf die verbleibenden Vereinbarungskantone aufgeteilt.

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8 724.12 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk Inkrafttreten

Art. 32 1 Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Kraft3, in

dem der Bundesrat das Bundesgesetz über die Auflösung der Linth- unternehmung in Kraft setzt. 2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Organe des Linthwerks im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verein- barung nach neuem Recht bestellt sind.

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