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724.211

Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG)

(vom 21. Oktober 1992)1

i_allgemeines I. Allgemeines

Art. 1 Einer Konzession zur Nutzung öffentlicher Gewässer bedürfen

namentlich:

  1. die Entnahme von Grundund Oberflächenwasser
  2. für die Wasserversorgung,
  3. zu Wärmeund Kühlzwecken,
  4. zu industriellen und gewerblichen Brauchzwecken,
  5. zur Bewässerung und
  6. zur Speisung von Weihern;
  7. die Wasserkraftnutzung;
  8. die Inanspruchnahme von Gewässern durch Bauten und Anlagen;
  9. die Materialentnahme aus Gewässern und
  10. die Erstellung von Bauten und Anlagen im Grundwasserleiter. Gemeingebrauch

Art. 2

Als Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern gilt:

  1. das Schöpfen von Wasser mit einfachen Einrichtungen,
  2. das Tränken von Haustieren,
  3. die Schifffahrt und das Baden, soweit die polizeiliche Ordnung es zulässt.

Andere Nutzungen bedürfen einer Konzession oder einer wasserbaupolizeilichen Bewilligung.

Art. 2a13 Zuständigkeit

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vollzieht diese Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gesuchsunterlagen

Art. 3

Dem Gesuch ist je nach Art und Umfang des Projektes im Doppel beizufügen:

  1. Technischer Bericht mit genauer Beschreibung der projektierten Anlage und ihrer Auswirkungen auf das Gewässer und seine Umgebung,
  2. Grundbuchplankopie mit Projekteintrag sowie bei ausgedehnten Anlagen zusätzlich ein Übersichtsplan im Massstab 1: 5000, -- 1 of 9 --

724.211 Konzessionsverordnung WWG

  1. Längenund Querprofile des Gewässers, soweit dieses von der Anlage beeinflusst wird, sowie allfälliger Kanalanlagen. Die Querprofile sind im Massstab 1: 50 oder 1: 100, die Längenprofile in der Längenausdehnung im Massstab der Grundbuchplankopie und in der Höhenausdehnung im Massstab der Querprofile zu erstellen,
  2. Detailpläne für Stauanlagen, Schleusen, Fassungsund Rückgabebauwerke, Grundablässe, Bauten und Anlagen im Gewässer und dergleichen im Massstab 1: 20 bis 1: 100,
  3. Kreislaufschemata mit Angaben über Steuerungs-, Überwachungsund Sicherheitseinrichtungen,
  4. Geologische und hydrologische Gutachten und Berichte über Sondierungen und Pumpversuche, soweit diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind,
  5. Schutzzonengutachten, -pläne und -reglemente bei Gesuchen um Trinkwassernutzung. Die Unterlagen sind von Sachverständigen anzufertigen.

Art. 4 Höhenangaben

In den Längenund Querprofilen sind die höchsten, mittleren und tiefsten Wasserstände einzuzeichnen. Die Höhen sind bezogen auf den neuen Schweizer Horizont (RPN = 373,60 m ü. M.) anzugeben.

Die Höhenvermessungen sind an das eidg. Präzisionsnivellement anzuschliessen. Wo dies nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, kann die Höhenbestimmung auch auf andere Weise erfolgen. In den Plänen ist der Ausgangspunkt der Höhenvermessung anzugeben. Wo keine Grundbuchvermessung vorliegt, ist an Stelle der Grundbuchplankopie ein Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1: 1000 einzureichen.

Art. 5 Besondere Fälle

Mit Zustimmung des AWEL14 können auch andere Massstäbe gewählt werden. Das Amt kann bei Nutzungen von untergeordneter Bedeutung den Umfang der Gesuchsunterlagen und die Ansprüche an diese verkleinern. Bei UVP-pflichtigen Anlagen ist mit dem Gesuch der Bericht über die Umweltverträglichkeit einzureichen. Das Amt kann verlangen, dass mehr als zwei Sätze der Gesuchsunterlagen einzureichen sind, wenn mehrere kantonale Amtsstellen betroffen sind. II. Verfahren Private und öffentliche Gewässer

Art. 6 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäss auch

für die wasserbaupolizeiliche Bewilligung zur Nutzung privater Gewässer. -- 2 of 9 --

Konzessionsverordnung WWG 724.211 Vorprüfung und Planauflage

Art. 714

Das AWEL unterzieht die eingegangenen Gesuche einer Vorprüfung in formeller und materieller Hinsicht. Es klärt insbesondere ab, ob keine öffentlichen Interessen gemäss § 2 des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG) vom 2. Juni 19913 oder fischereirechtliche Gründe entgegenstehen.

Das Amt veranlasst die Gesuchsteller allenfalls zur Leistung einer Sicherheit gemäss § 45 WWG3 und zur Ergänzung der eingereichten Unterlagen. Darauf übermittelt es das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Bekanntmachung und Auflage sowie zur Vernehmlassung zum Vorhaben und zu Einsprachen Dritter. Erneuerungen von Konzessionen auf Zusehen

Art. 8 Für Einrichtungen, welche nur auf Zusehen hin und unter

Vorbehalt der Rechte Dritter bewilligt wurden, kann bei Konzessionserneuerungen eine Ausschreibung unterbleiben. Vorhaben von untergeordneter Bedeutung

Art. 9

Vorhaben von untergeordneter Bedeutung im Sinne von

Art. 39 des Gesetzes, bei denen eine öffentliche Auflage unterbleiben

kann, sind namentlich:

  1. Wasserentnahmen aus dem Grundwasser von weniger als 50 l/min,
  2. Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern von weniger als 1000 l/min,
  3. Inanspruchnahme von Oberflächengewässern durch Bauten und Anlagen zu Nutzungen von weniger als drei Monaten Dauer oder wenn die der allgemeinen Nutzung entzogene Fläche weniger als 100 m2 beträgt,
  4. Materialentnahmen von weniger als 20 000 m3,
  5. Erstellen von Bauten bis auf den langjährigen mittleren Grundwasserspiegel,
  6. Nutzung von Oberflächenwasser zu Wärmeund Kältezwecken bis 800 kW.

Voraussetzung für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ist zudem, dass die Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt werden.

Art. 10 Einsprachen

Einsprachen gegen das Gesuch wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen werden an einer Lokalverhandlung unter Leitung des AWEL14 behandelt. Den Gesuchstellern kann auch ausserhalb der Lokalverhandlung eine Frist zur gütlichen Erledigung von Einsprachen eingeräumt werden.

Das Einspracheverfahren wird durch schriftliche Zustimmung zur gütlichen Einigung der Beteiligten oder im Rahmen des Entscheides über das Gesuch beendet. -- 3 of 9 --

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Das Amt behandelt das Gesuch, sobald die schriftliche Erklärung der beteiligten zum Ausgang des Einspracheverfahrens vorliegt. Fischereiund naturschutzrechtliche Bewilligungen

Art. 1114 Die fischereiund naturschutzrechtlichen Bewilligungen

sind in der Konzession enthalten. Stehen einem Vorhaben ausschliesslich Gründe der Fischerei oder des Naturschutzes entgegen, verweigert das Amt für Landschaft und Natur die Bewilligung mit besonderer Verfügung. Bis rechtskräftig darüber entschieden ist, bleibt das Konzessionsverfahren sistiert. Konzessionsurkunde

Art. 12

Bei Erteilung des Nutzungsrechts erhält der Berechtigte eine Konzessionsurkunde mit folgenden Angaben:

  1. Beschreibung der Anlage,
  2. Dauer der Konzession,
  3. Art und Umfang der Konzession,
  4. Nebenbestimmungen im öffentlichen Interesse und Ausführungsbestimmungen,
  5. Gebühren,
  6. Fristen für die Bauvollendung bzw. Inbetriebnahme der Anlage.

Die Urkunde kann zusätzlich enthalten:

  1. Subjektivdingliche Verbindung mit dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück,
  2. Vorbehalte zur Konzession,
  3. Fristen für die Einreichung von weiteren Plänen,
  4. Sicherheitsleistungen,
  5. Bestimmungen über den Heimfall der Anlage,
  6. Bestimmungen über den Rückkauf der Anlage,
  7. Bestimmungen über den Widerruf der Konzession,
  8. Verpflichtungen der Berechtigten und Massnahmen bei Stillegung des Werkes.

Ein Exemplar der Gesuchsunterlagen geht an die Berechtigten zurück, ein zweites wird im Archiv des AWEL14 aufbewahrt. Konzessionsdauer

Art. 13

Konzessionen werden in der Regel auf folgende Dauer zuzüglich einer angemessenen Baufrist erteilt:

  1. Entnahmen von Grundund Oberflächenwasser (ausgenommen lit. b) 15–40 Jahre,
  2. Nutzung von Grundund Oberflächenwasser zu Wärmeund Kühlzwecken 15 Jahre,
  3. Wasserkraftnutzung 40–60 Jahre,
  4. Inanspruchnahmen von Gewässern 15–40 Jahre. -- 4 of 9 --

Konzessionsverordnung WWG 724.211

Sind für die Nutzung hohe Investitionskosten erforderlich und sind die Auswirkungen der Nutzungen auf das Gewässer für längere Zeit überschaubar, kann die Dauer bis auf 80 Jahre festgesetzt werden.12 Ausführungskontrolle

Art. 14

Das AWEL14 kontrolliert die vollendete Anlage. Es kann auch Dritte mit der Kontrolle beauftragen. Aufwendige Kontrollen werden den Berechtigten verrechnet. Bei Wasserkraftanlagen wird auf Kosten der Berechtigten ein genaues Nivellement durch einen Geometer mit Anschluss an das eidg. Präzisionsnivellement durchgeführt. Unbedeutende Abweichungen vom genehmigten Projekt sind ohne weiteres in die Archivpläne einzutragen.

Werden erhebliche Abweichungen festgestellt, so ist entweder der konzessionsgemässe Zustand herzustellen oder es ist für die Veränderung, wenn sie zulässig erscheint, ein neues Konzessionsgesuch einzureichen. Vorbehalten bleibt § 48 des Gesetzes. Wasserrechtsverzeichnis

Art. 15

Die Nutzungskonzessionen werden mit den Hauptdaten in einem Verzeichnis aufgeführt. Soweit sie für mehr als 5 Jahre verliehen worden sind, werden sie in Übersichtsplänen vermerkt.

Die Hauptdaten des Wasserrechtsverzeichnisses sind öffentlich und werden nach Bedarf publiziert.

Einsicht in die Wasserrechtsakten haben nur Personen, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen können.

Die Einsichtnahme muss in den Amtsräumen erfolgen und ist bei erheblichem Aufwand gebührenpflichtig. III. Besondere Bestimmungen

  1. Wasserkraftnutzung

Art. 1614 Zuständigkeit Kantone bzw. der

Die Baudirektion nimmt zuhanden der Behörden anderer Bundesbehörden Stellung zu Vorhaben an Gewässern, die im Gebiet mehrerer Kantone liegen oder die Landesgrenze bilden.

Zur Feststellung und Bereinigung von ehehaften Rechten, für die noch keine Konzession vorliegt, führt das AWEL nach Bedarf ein Aufgebotsverfahren mit Publikation im Amtsblatt durch. Nutzungserweiterungen

Art. 17

Wird die Bruttoleistung einer bestehenden Wasserkraftnutzung um weniger als 20% erhöht, wird eine Zusatzkonzession erteilt. Die bisherige Berechtigung bleibt bezüglich Befristung und Zinspflicht bestehen. -- 5 of 9 --

724.211 Konzessionsverordnung WWG

Beträgt die Nutzungssteigerung mindestens 20% der bisherigen Bruttoleistung, wird eine neue Konzession erteilt, wobei die bisherigen Rechte erlöschen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von § 58 Abs. 4 des Gesetzes. Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht

Art. 18 Bei Anlagen über 73,6 kW (= 100 PS) Bruttoleistung ist vor

Baubeginn im Sinn von Art. 21 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte5 ein Planauflageverfahren mit den vom AWEL14 vorläufig genehmigten Plänen durchzuführen. Die Bestimmungen der §§ 7 und 10 gelten sinngemäss. Eine Lokalverhandlung über Einsprachen findet nicht statt. Gegen das Nutzungsrecht kann im Plangenehmigungsverfahren nur Einsprache erhoben werden, wenn die konzessionierte Nutzung überschritten wird.

  1. Grundwassernutzung Öffentliche Grundwasservorkommen

Art. 18a11 Grundwasservorkommen mit einer Abflussmenge Q

von über 10 l/min und aus solchen aufstossende Quellen sind öffentlich. Bestehende Rechte

Art. 1911

Anlagen zur Nutzung von Grundwasser unter Einschluss des Quellwassers bleiben im ursprünglichen Umfang unbefristet, wenn sie

  1. vor dem 2. Februar 1919 im Sinne von § 137bis EG zum ZGB2 an Grundwasservorkommen mit einer mittleren Stärke von mehr als 300 l/min erstellt, im Aufgebotsverfahren vom 18. Februar 1920 angemeldet und seither ständig genutzt wurden oder wenn sie
  2. vor dem 1. Januar 1968 (Inkrafttreten der vom 2. Juli 1967 datierten Revision des Wasserbaugesetzes vom 15. Dezember 19014) bei Grundwasservorkommen mit einer Abflussmenge Q347 über 10 l/ min und einer mittleren Stärke nicht über 300 l/min erstellt und seither ständig genutzt wurden.

Umbauten und Nutzungsänderungen unterstehen den neuen Bestimmungen. Für wesentliche Erweiterungen und für die Erhöhung der Förderleistung um mindestens 20% wird eine neue Konzession erteilt, wobei die bisherigen Rechte erlöschen. Voruntersuchungen

Art. 20 Für grössere Grundwassernutzungen sind Voruntersuchun-

gen unter Beizug von ausgewiesenen Fachleuten und im Einvernehmen mit dem AWEL14 durchzuführen. Dabei sind insbesondere auch die sachlich erforderlichen Abklärungen für die Ausscheidung allfälliger Schutzzonen um Trinkwasserfassungen vorzunehmen. -- 6 of 9 --

Konzessionsverordnung WWG 724.211 Messungen und Untersuchungen

Art. 21

Die Berechtigten sind verpflichtet, die Grundwasserspiegel und Wasserentnahmemengen nach den Weisungen des AWEL14 zu erheben und die Daten dem Kanton zur Verfügung zu stellen.

Das Amt kann verlangen, dass auf Kosten der Berechtigten und in Ergänzung zur Lebensmittelüberwachung periodisch bakteriologische und chemische Untersuchungen des Wassers durchzuführen sind.

  1. Eingriffe in den Grundwasserleiter

Art. 22 Grundsatz

Nutzbare Grundwasservorkommen dürfen durch Bauten nicht dauernd geschmälert werden. Bauten und Anlagen im Grundwasserleiter

Art. 23

Bauten und Anlagen dürfen in der Regel den langjährigen mittleren Grundwasserspiegel nicht unterschreiten.

Ausnahmen können gewährt werden, wenn öffentliche Interessen überwiegen oder wenn gleichwertige Ersatzleistungen erbracht werden.

  1. Wasserentnahmen aus Fliessgewässern Entnahmegrenze

Art. 249

Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis

l/s Abflussmenge Q347 ohne Rückgabe werden nach Art. 30 lit. a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer6 beurteilt.

Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis 60 l/s Abflussmenge Q347 mit Rückgabe werden nach Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer6 beurteilt, wobei eine angemessene Restwassermenge festzusetzen ist.

  1. Inanspruchnahme von Gewässern Konzessionsgrundsätze

Art. 25 Gesuche für die Erstellung von Landanlagen oder Bauten

und Anlagen in Gewässern werden abgewiesen, wenn die projektierten Bauten die Gefahr der Abrutschung oder Senkung der Ufer erhöhen, die Sicherheit der Schifffahrt gefährden, die konzessionierte Schifffahrt behindern, die öffentlichen Interessen in erheblichem Masse beeinträchtigen, den Gemeingebrauch des Gewässers bedeutend erschweren oder eine rationelle und ästhetische Gestaltung der Ufer verunmöglichen würden. Private Bauten und Anlagen

Art. 26 Für neue private Bauten und Anlagen zulasten von Gewässer-

gebiet werden in der Regel keine Konzessionen erteilt. Für geringfügige Erweiterungen können Ausnahmen gewährt werden. -- 7 of 9 --

724.211 Konzessionsverordnung WWG Bauten auf Landanlagen

Art. 27 Gesuche für Bauten auf Landanlagen, für die in der Land-

anlagekonzession ein Bewilligungsvorbehalt besteht, werden nach

Art. 25

beurteilt. IV. Schlussbestimmungen Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 28 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den

gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben: . . .7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2007 (OS 62, 348)

Bestehende noch unbefristete Konzessionen sind nachträglich zu befristen.

Bei der Festlegung der Restlaufzeit sind insbesondere die bisherige Konzessionsdauer sowie der Zeitpunkt und der Umfang der neuesten Investitionen zu berücksichtigen.

Für die Erneuerung nachträglich befristeter Konzessionen gelten dieselben Bestimmungen wie für Konzessionen, die von Anfang an befristet waren.