der eidgenössischen Verordnung vom 12. Februar 19183) die vor der Inbetriebsetzung des Etzelwerkes bei der eidgenössischen Wassermessstation Untersiten gemessenen Wassermengen einer ausgeglichenen 16- bis 20-jährigen Abflussperiode zu verwenden.
Sollten die vorgesehenen Wasserstandsund Wassermesseinrichtungen bei der Staumauer und der Zentrale nach Ansicht der Konzessionsbehörden den Anforderungen für die Bestimmung der Wasserstände und Wassermengen nicht genügen, so kann die Konzessionärin verhalten werden, die notwendigen Ergänzungen anzubringen.
- 1 Als massgebend für die Unterwasserstände des Kraftwerkes wird vorläufig der Limnigraph Schmerikon betrachtet, sofern derselbe vom Amt für Wasserwirtschaft für die Kontrolle zur Verfügung gestellt wird und dieses die nötigen Kopien der Limnigraphenstreifen abgibt. Vorbehalten bleibt eventuell die Aufstellung eines Limnigraphen bei der Zentrale.
- Die Konzessionsbehörden behalten sich vor, für die Bauausführung weitere Anordnungen, eventuell aufgrund von Expertisen, zu treffen.
- Das bei Hochwasser während der Bauausführung im Bereich der Überstauungsmöglichkeit liegende Gebiet ist entsprechend dem Baufortschritt rechtzeitig zu räumen.
- Umbauarbeiten an der Staumauer und deren Aufbauten, die die Standsicherheit der Mauer beeinträchtigen könnten, sowie Unterhaltsarbeiten an den Regulierschützen, bei denen nicht die volle Manövrierfähigkeit derselben gewährleistet ist, sind bei abgesenktem Seespiegel und ganz abgesenkten Schützen auszuführen.
- In Abänderung der im Genehmigungsbeschluss vom 29. Januar / 17. Februar 19312 in Ziff. 7 lit. a–f vorgesehenen Vorschriften für die Anordnung der Regulierorgane an der Staumauer und deren Bedienung gelten folgende Vorschriften:
- Die Stauseeregulierung hat mit Hilfe von drei Tauchschützen von je 10 m Breite zu erfolgen, deren Oberkante im geöffneten Zustand auf Kote 890.15 liegt. Die Höhe der Schützenoberkante im geschlossenen Zustand wird bei Genehmigung des Bedienungsreglementes -- 2 of 4 --
Genehmigungsbeschluss für die Werkanlagen des Etzelwerkes 724.323 noch festgelegt. Die Schützen sind so zu dimensionieren, dass dieselben bei einer Seespiegelkote 892.90 zusammen 290 m3/sek. abzuführen vermögen.
- Alle drei Schützen sind immer gleichzeitig und im gleichen Masse zu senken oder zu heben.
- Mit der Senkung der Schützen ist zu beginnen, sobald der Seespiegel die Kote 892.60 überschreitet. Entsprechend dem weiteren Steigen des Seespiegels sind die Schützen gleichmässig zu senken, derart, dass bei einer Seespiegelhöhe Kote 892.70 60 m3/sek. und bei Kote 892.90 290 m3/sek. abfliessen können.
- Die Abflussänderungen sowohl beim Öffnen als auch beim Schliessen der Schützen dürfen auf keinen Fall über 40 m3/sek. und pro Stunde hinausgehen in der Meinung, dass die Zuund Abnahme des Abflusses gleichmässig über die Stunde verteilt erfolgen soll. Sollten sich durch diese Regulierung Nachteile im Unterlauf der Sihl oder an den Zuflüssen zum Sihlsee oder in dessen Hinterland zeigen, so behalten sich die Behörden Änderungen oder Ergänzungen der Bedingungen vor.
- Steigt der Seespiegel schon vor Erreichung der Staukote 892.60 derart rasch an, dass bei entsprechend weiterem Steigen die Bedingungen lit. c und d nicht gleichzeitig erfüllt werden können, oder ist ein Teil der Überlaufbreite für die Regulierung nicht benutzbar, so ist mit der Regulierung bei einem entsprechenden tieferen Seestand zu beginnen.
- 1 Für die Bedienung der Überlaufschützen, Dotierungsund Spülleitungen sowie des Grundablasses ist das Reglement den Konzessionsbehörden zur Genehmigung vorzulegen.
Der Wehrwärter ist in der Nähe der Staumauer zu stationieren.
- Dem Ausbau der Werkanlagen zur Ermöglichung einer eventuellen späteren Vergrösserung des maximalen Werkschluckvermögens von zirka 24 m3/sek. auf 32 m3/sek. wird zugestimmt in der Meinung, dass die Konzessionärin allfällige dadurch hervorgerufene Ansprüche Dritter von sich aus zu erledigen hätte.
- 1 Die technischen Organe der Regierungen sind während der Bauausführung des Werkes über grössere Arbeitsvergebungen und wichtige Vorkommnisse zu orientieren. Der Aufstau des Stausees und die Inbetriebsetzung des Werkes darf erst erfolgen, wenn die Betriebsfähigkeit aller hiezu erforderlichen Anlageteile von den technischen Organen der Regierungen festgestellt ist. Für den Einstau des Sees ist den Konzessionsbehörden ein Programm zur Genehmigung vorzulegen. -- 3 of 4 --
724.323 Genehmigungsbeschluss für die Werkanlagen des Etzelwerkes
- Dispositionsänderungen an der Planvorlage vom 15. Mai 1933 und der Ergänzungsvorlage vom 1. September 1936 sind den technischen Organen der Regierungen zur Genehmigung vorzulegen. Auf Verlangen sind ergänzende Detailpläne sowie weitere Angaben über die Bauausführung einzureichen.