1861 im See, in der Nähe des Ausflusses desselben und beim Zu- sammenfluss des Aaund Unterwetzikerbaches erstellten Pegel nebst demjenigen bei der Stegenmühle stets unklagbar zu unterhal- ten. 7. Sollten die vorgeschriebenen Bedingungen und Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt werden, so ist der Direktion der öffentlichen Arbeiten2 das Recht vorbehalten, auf Kosten der Konzessionsinha- ber weitere sichernde Anordnungen zu treffen. II. Die sämtlichen Wasserwerksbesitzer am Aabach sind verpflich- tet, ihre Zulaufkanäle während der Zeit, da nicht gearbeitet wird, mög- lichst gefüllt zu erhalten und das zum regelmässigen Betrieb aller betei- ligten Werke erforderliche Wasser, insofern dieses vorhanden ist, den folgenden Etablissementen während der in
724.35
Regulativ für Regulierung des Wasserstandes des Pfäffikersees
Präambel
1 Regulativ über Wasserstand des Pfäffikersees 724.35 1. 1. 16 - 91 Regulativ für Regulierung des Wasserstandes des Pfäffikersees (vom 21. Februar 1880)1 I. Den Herren J. und A. Bidermann in Winterthur, Wasserwerks- besitzer am Aabach in Wetzikon, wird die Bewilligung erteilt, den Pfäf- fikersee als Reservoir zu benutzen und den Wasserabfluss aus dem- selben nach dem Bedürfnis der Wasserrechtsbesitzer am Aabach zu regulieren, jedoch nur unter folgenden ausdrücklichen Bedingungen: 1. Der See soll bleibend so gesenkt werden, dass, besondere vorüber- gehende Ereignisse vorbehalten, der höchste Wasserstand dessel- ben den 35. Zoll des Pegels bei Pfäffikon nie übersteigt. Demnach soll unter Aufsicht der Wasserbauinspektion im Zulaufkanal bezie- hungsweise Aabach bei der Stegenmühle die zu diesem Zwecke erforderliche Anzahl von Schleusen angebracht werden, die ganz oder teilweise so lange offen zu behalten sind, als der See über die angegebene Höhe hinaufzusteigen droht. Die Bestimmung der Vorkehrungen, welche die Konzessionsinhaber überdies zu treffen haben, um auch den Seeabfluss mit jeweiliger Rücksicht auf den Wasserstand des Hinwiler Baches so zu regulieren, dass die untere Talgegend vor Überflutung möglichst gesichert werde, bleibt einer speziellen Vorschrift der Direktion der öffentlichen Arbeiten2 vor- behalten. 2. Die Wasserrechtsbesitzer am Aabach haben jederzeit das Recht, den Aabach vom See bis zur Stegenmühle gehörig zu vertiefen und offen zu erhalten. 3. Die Petenten sind berechtigt, den Seestand auf dem 35. Zoll des Pegels bei Pfäffikon, solange der Zufluss dieses zulässt, zu erhalten; dagegen aber auch verpflichtet, den Wasserabfluss behufs regelmäs- siger Betreibung sämtlicher am Aabach liegenden Wasserwerke in folgender Weise zu regulieren: a. An Werkund Arbeitstagen soll das ganze Jahr hindurch fort- während von morgens 5 Uhr bis abends 61/2 Uhr ein Wasser- quantum von fünfzig Kubikfuss (1,35 Kubikmeter) ungehindert durchgelassen, die übrige Zeit aber sowie an Sonnund Fest- tagen soll das Wasser abgeschlossen werden, solange der See die festgesetzte Maximalhöhe nicht erreicht.
-- 1 of 3 --
2 724.35 Regulativ über Wasserstand des Pfäffikersees b. Wenn der See ein Wasserquantum von fünfzig Kubikfuss (1,35 Ku- bikmeter) per Sekunde nicht mehr liefert, so soll der Abfluss je für eine Woche gleichmässig so reguliert werden, dass eine gerin- gere Wassermasse während der in lit. a festgesetzten Zeit mög- lichst regelmässig abfliesst. c. Zu Zeiten, da der Wasserstand den 35. Zoll des Pegels nicht er- reicht, dürfen die Konzessionsinhaber dem See höchstens fünf- zig Kubikfuss (1,35 Kubikmeter) per Sekunde entziehen. 4. Bei allfälligem Feuerausbruch in der Nähe des Aabaches sollen die Schleusen bei Stegen und die Kanäle sowie allfällige Wassersamm- ler der Gewerbe bis in die Gegend, wo der Brand stattfindet, unver- züglich geöffnet werden. 5. Nachteile, die aus dieser bewilligten Seeund Abflussregulierung allfälligen Privatrechten erwachsen sollten, haben die Konzessio- näre und die mitbeteiligten Gewerbsbesitzer in ihren Kosten durch Entschädigung zu beseitigen. 6. Die Petenten haben die gemäss
Art. 6 der Konzession vom 23. März
Art. 3 lit. a bezeichneten
Arbeitszeit ununterbrochen in vollem Quantum zukommen zu lassen, wogegen ihnen auch das Recht zusteht, unter den vom Staate aufzustel- lenden Bedingungen die nötigen Wassersammler anzulegen und die- selben nach Bedürfnis, jedoch nicht über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus zu benutzen. III. Die Übertretung vorstehender Vorschriften wird nach Anlei- tung des Gesetzes über Ordnungsund Polizeistrafen durch das Statt- halteramt mit einer Polizeistrafe von Fr. 5 bis Fr. 100 bestraft. IV. Der Regierungsrat behält sich vor, den Wasserzins für die Werke am Aabach neu zu bestimmen.
-- 2 of 3 --
Regulativ über Wasserstand des Pfäffikersees 724.35 1. 1. 16 - 91 V. Die Herren Bidermann & Cie. haben diese Konzession in ihren Kosten in das Notariatsprotokoll eintragen zu lassen und der Direk- tion der öffentlichen Arbeiten eine diesfällige Bescheinigung zuzustel- len. VI. Dieselben haben an die Kanzlei der Direktion der öffentlichen Arbeiten Fr. 22 Expertengebühren einzusenden und an die Staatskanz- lei die Ausfertigungsund Stempelgebühren zu bezahlen. VII. Publikation im Amtsblatt. 1 GS V, 560. Vom Regierungsrat erlassen. 2 Heute: Baudirektion.
-- 3 of 3 --