Subventionen können gewährt werden, wenn die Massnahme oder Anlage
- einem gewichtigen öffentlichen Interesse dient (§ 34 Abs. 1 WWG,
- bedarfsgerecht, zweckmässig und wirtschaftlich ist,
- mit den Grundsätzen der kantonalen und regionalen Richtpläne übereinstimmt,
- den kantonalen und kommunalen Planungskonzepten der Wasserversorgung entspricht,
- dem Stand der Technik entspricht.
Ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht insbesondere für folgende Massnahmen und Anlagen:
- Planung und erstmalige Erstellung von Wasserversorgungsanlagen von überregionaler oder regionaler Bedeutung,
- erstmalige Planung der Trinkwasserversorgung in Notlagen,
- Anlagen, für die aus politischen oder finanziellen Gründen keine Trägerschaft gefunden werden kann,
- Anlagen, bei denen eine förderungswürdige neue Technologie eingesetzt werden soll.
Keine Subventionen werden gewährt, wenn mit der Projektausführung ohne Zustimmung des AWEL noch vor dem Entscheid über die Subventionszusicherung begonnen wurde.
An die generelle Projektierung von Wasserversorgungsanlagen nach Abs. 2 lit. a und b sowie diesbezügliche Studien, Sondierungen, Gutachten und andere Abklärungen können Subventionen nur gewährt werden, wenn diese im Einvernehmen mit dem AWEL erfolgen. Subventionshöhe