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730.11

Energieverordnung (EnerV)10

(vom 6. November 1985)1

Präambel

Energieverordnung (EnerV)10

(vom 6. November 1985)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 17 des Energiegesetzes (EnerG) vom 19. Juni 19833,10

beschliesst:

Kantonale

Energieplanung

Kantonale

Fachstelle

und Vollzug

i_energieplanung I. Energieplanung

Art. 110

Die Baudirektion führt die Energieplanung durch.

  1. Langfristige Entwicklung

Art. 2 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre

Bericht über die Grundlagen der gegenwärtigen und künftigen Energieversorgung und -nutzung und über die langfristig anzustrebende Entwicklung.

  1. Kurzund mittelfristige Planung

Art. 3 Entwickerung

Gestützt auf die Ziele der langfristig anzustrebenden lung werden Entscheidgrundlagen für den Einsatz und die Förd einzelner Energieträger, die überkommunale Energieversorgung, die Projektierung von Anlagen und für die sparsame Energieverwendung erarbeitet.

  1. Mitwirkung an der Planung

Art. 4

Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen werden über die Einleitung einer sie betreffenden Planung unterrichtet.

Gemeinden, Energieversorgungsunternehmen und deren Fachverbände stellen unter anderem ihre energiewirtschaftlichen Daten und Statistiken sowie ihre Grundlagen zur künftigen Entwicklung zur Verfügung. Energieplanung der Gemeinden

Art. 510

Verpflichtet die Baudirektion eine oder mehrere Gemeinden zur Energieplanung, setzt sie nach Anhören der Gemeindebehörden gleichzeitig Ziel, Art und Umfang der Planung fest.

Verpflichtet sie mehrere Gemeinden eines zusammenhängenden Versorgungsgebiets zur Energieplanung, setzt sie die Organisationsstruktur fest.

  1. Zuständige Direktion
  2. Verpflichtung -- 1 of 5 --

Art. 6 b. Genehmigung

Die Baudirektion prüft die kommunale Energieplanung insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit derjenigen des Kantons und der Nachbargemeinden.10

Die Energieplanung wird in der kommunalen Richtund Nutzungsplanung berücksichtigt.

Art. 7 c. Staatsbeiträge

Subventionen5 werden ausgerichtet an Energieplanungen, die im Interesse des Kantons erfolgen und dem Aufbau neuer Energieversorgungssysteme, dem Energiesparen oder der Anwendung erneuerbarer Energien dienen, sowie an Energieplanungen, welche mehrere Gemeinden umfassen. Ausführungsprojekte und Verwaltungskosten der Gemeinden sind nicht subventionsberechtigt5.

Subventionsgesuche sind vor Planungsbeginn dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) einzureichen.10

In der Zusicherung legt die gemäss Finanzhaushaltrecht zuständige Behörde die anrechenbaren Kosten und die Bedingungen der Auszahlung fest.10, 11

Die Subventionen bemessen sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen und der Kosteneffizienz.11 II. Förderung von Pilotprojekten

Art. 8 Begriff

Pilotprojekte sind Projekte und Anlagen, welche der Erprobung und Anwendung von neuen, den Zwecken des Energiegesetzes entsprechenden Verfahren der Energieversorgung und -nutzung dienen. Voraussetzungen der Subventionen

Art. 9

Die gemäss Finanzhaushaltrecht zuständige Behörde kann Subventionen ausrichten, wenn die zu erwartenden Ergebnisse von öffentlichem Interesse sind.10

Forschungsprogramme werden nicht gefördert.

Art. 10 Empfänger Pilotanlage

Subventionen5 werden in der Regel an im Kanton geplante n ausgerichtet.

Art. 118 Verfahren AWEL10 einz Anrechenbare Kosten

Subventionsgesuche sind vor der Detailprojektierung dem ureichen.

Art. 12 Zur Feststellung der anrechenbaren Kosten wird unterschie-

den zwischen den Kosten für die Pilotanlage und denjenigen für ein konventionelles Projekt. Bei der Berechnung ist die voraussichtliche Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Pilotanlage angemessen zu berücksichtigen. -- 2 of 5 --

Form der Subventionen4

Art. 13 Die Subventionen5 werden entweder als Staatsbeitrag an

Investitionen5 mit bedingter Rückzahlungspflicht oder als Risikogarantie zugesprochen. Staatsbeitrag an Subventionen

Art. 1411

Der Staatsbeitrag an Investitionen beträgt 10–50% der anrechenbaren Kosten.

Der Staatsbeitrag bemisst sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen und der Kosteneffizienz.

Art. 15 Risikogarantie

Die Risikogarantie deckt höchstens 30% der anrechenbaren Kosten. Pflichten des Empfängers

Art. 16

Die Empfänger der Subventionen5 sind zur Zusammenarbeit mit dem Staat verpflichtet. Dieser ist berechtigt, auf seine Kosten weitere Abklärungen durchführen zu lassen. Die Empfänger haben dem Kanton jederzeit Einblick in die Ergebnisse der Untersuchung zu gewähren.

Erweist sich eine Pilotanlage innert zehn Jahren als wirtschaftlich, sind die Subventionen5 ganz oder teilweise zurückzuzahlen. III. Förderbeiträge zur Energieoptimierung7

Art. 16a8 Subventionen

Subventionen können ausgerichtet werden an Massnahmen

  1. zur rationellen Energienutzung, insbesondere im Rahmen energetischer Gebäudesanierungen,
  2. zur gebäudeexternen Nutzung von Abwärme,
  3. zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Die Subventionen richten sich im Einzelfall für Massnahmen zur rationellen Nutzung nach der einsparbaren Energiemenge und für die übrigen Vorhaben nach der nutzbaren Energiemenge. Zur Vereinfachung können pauschalierte Subventionsansätze pro Quadratmeter beheizte Bruttogeschossfläche oder pro Kilowatt installierter Leistung festgelegt werden. Subventionen an Holzheizungen richten sich ferner nach der Höhe der Schadstoffemissionen.11 Verfahren und Vollzug

Art. 16b12

Subventionsgesuche sind der Baudirektion vor Baubeginn einzureichen. Diese kann unabhängig von der Subventionssumme Teilzahlungen ausrichten. -- 3 of 5 --

Die Baudirektion regelt die Einzelheiten der Subventionstatbestände, die Subventionsansätze und die Mindesthöhe von Subventionen. Sie achtet dabei auf ein zweckmässiges Verhältnis zwischen den Kosten der Massnahmen und deren energetischer Wirkung. IV. Information und berufliche Weiterbildung8 Übernahme öffentlicher Aufgaben

Art. 1710 Die gemäss Finanzhaushaltsrecht zuständige Behörde kann

Subventionen an private Vereinigungen leisten, soweit diese im Auftrag des Kantons wesentliche öffentliche Aufgaben der Information, Beratung und beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieversorgung und -nutzung erfüllen.

v_besondere_zustaendigkeiten V. Besondere Zuständigkeiten9

Art. 17a9 Soweit durch kantonale Vollzugsregelungen nichts ande-

res bestimmt ist, werden die den Kantonen im Energiegesetz des Bundes4 zugewiesenen Aufgaben durch die Baudirektion vollzogen. Energiesparmassnahmen

Art. 17b9 Das AWEL ist für Anordnungen nach § 13 a EnerG3 zu-

ständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. VI. Schlussbestimmung10

Art. 18 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den

Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft2.