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732.1

Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Gesetz)

(vom 19. Juni 1983)1

Art. 1 Rechtsform

Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) sind eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich.

Art. 212 Zweck

Die EKZ versorgen den Kanton wirtschaftlich, sicher und umweltgerecht mit elektrischer Energie; ausgenommen ist das Gebiet der Stadt Zürich.

Sie leisten einen Beitrag zur Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie.

Sie tragen aktiv dazu bei, die kantonalen Klimaziele zu erreichen.

Sie können im Wärmeund Kältebereich zur Nutzung vorhandener Potenziale an Abwärme und Umweltwärme beitragen. Kaufmännische Führung

Art. 38

Die EKZ werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Sie streben einen angemessenen Gewinn an. Gewinnverwendung

Art. 3a7

Die EKZ schütten dem Kanton einen angemessenen An-

teil_des_bilanzgewinns_aus_ausnahmsweise_kann_die_ausschuettung_aus_den_reserven_erfolgen teil des Bilanzgewinns aus. Ausnahmsweise kann die Ausschüttung aus den Reserven erfolgen.

Art. 4 Energiesparen Umgang mit Ene Klimaziele und Versorgungssic

Die EKZ fördern im Rahmen ihrer Tätigkeit den sparsamen rgie. Sie erlassen hierüber Richtlinien. herheit

Art. 4a11

Die EKZ tragen dazu bei, die Klimaziele zu erreichen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Dazu ergreifen sie geeignete Massnahmen im Inland, insbesondere beim Netz, bei der Energieeffizienz sowie bei der Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie.

Sie können entsprechende Vorhaben von Privaten und Gemeinden in ihrem Versorgungsgebiet und im Kanton fördern.

Art. 5 Grundkapital

Der Kanton8 stellt den EKZ das Grundkapital zu den Selbstkosten zur Verfügung. Der Kantonsrat setzt das Grundkapital fest.

Zur vorübergehenden Mittelbeschaffung oder zur Finanzierung bestimmter Aufgaben können die EKZ Darlehen oder Anleihen aufnehmen. -- 1 of 5 --

732.1 EKZ-Gesetz

Nicht beanspruchte Mittel werden zur Rückzahlung auf dem Grundkapital verwendet. §§ 6 und 7.9

Art. 8 Tarifgestaltung

Die elektrische Energie wird aufgrund allgemein verbindlicher Gebühren für Anschluss und Lieferung abgegeben.

Bei der Festsetzung der Strompreise werden die Bedürfnisse und die Eigenart von Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, Haushalt und Wiederverkäufern nach Möglichkeit berücksichtigt.

Die Bezügergruppen tragen nach Art und Wertigkeit ihres Energiebezugs angemessen an die Aufwendungen der EKZ bei.

Art. 8a6 Rechtsschutz

Gegen Anordnungen der Direktion der EKZ kann Rekurs beim Verwaltungsrat erhoben werden.

Anordnungen des Verwaltungsrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 9 Oberaufsicht Sie unterbreit

Die EKZ stehen unter der Oberaufsicht des Kantonsrates. en ihm jährlich Geschäftsbericht und Rechnung zur Genehmigung.

Die zuständige Kommission des Kantonsrates prüft, ob die Jahresrechnung und die allgemeine Geschäftspolitik der EKZ den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, und stellt dem Kantonsrat Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts.5

Art. 10 Organisation

Die Organe der EKZ sind:

  1. der Verwaltungsrat,
  2. der Leitende Ausschuss,
  3. die Direktion.

Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Zwei werden vom Regierungsrat aus seiner Mitte und 13 vom Kantonsrat gewählt. Von den letztern soll nach Möglichkeit die Mehrheit Wohnsitz im Versorgungsgebiet haben.

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Organisation und Verwaltung der EKZ. Sie enthält die Grundsätze zur kaufmännischen Führung und über die Gewinnverwendung. Die Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.8

Art. 11 Beteiligungen

Die EKZ können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an andern Unternehmungen beteiligen. -- 2 of 5 --

EKZ-Gesetz 732.1

Sie setzen sich bei der Ausübung der Stimmrechte und bei ihren Beteiligungen dafür ein, dass10

  1. direkte oder indirekte Beteiligungen an der Netzinfrastruktur und an für die Versorgung wichtigen Kraftwerken in der Schweiz grundsätzlich in öffentlicher Hand verbleiben,
  2. sich die gemeinsamen Eignerstrategien der Aktionäre an den Zielsetzungen der Schweizer und der Zürcher Klimapolitik orientieren,
  3. die finanziellen Risiken der Geschäftstätigkeit im Ausland die Ziele gemäss lit. a und b nicht gefährden,
  4. der inländische Anteil an der Stromproduktion jederzeit eine sichere, ausreichende und wirtschaftliches Versorgung mit elektrischer Energie gewährleistet. Beteiligung an der Axpo Holding AG

Art. 11a10

Der Verwaltungsrat nimmt die Rechte und Pflichten der EKZ als Aktionärin der Axpo Holding AG wahr.

Er kann mit den anderen Aktionären einen Aktionärbindungsvertrag abschliessen und eine gemeinsame Eignerstrategie festlegen.

  1. Genehmigung durch den Kantonsrat

Art. 11b10

Der Genehmigung durch den Kantonsrat unterstehen:

  1. die Übertragung von Aktien,
  2. Anpassungen der gemeinsamen Eignerstrategie oder des Aktionärbindungsvertrags, die
    1. das Stimmrecht des Kantons beschränken,
    2. die direkten und indirekten Beteiligungen der Axpo Holding AG an der Netzinfrastruktur und an für die Versorgung wichtigen Kraftwerken in der Schweiz betreffen,
  3. der Verzicht auf die Ausübung des Rechts, angebotene Aktien zu erwerben.

Beschlüsse des Kantonsrates betreffend Abs. 1 lit. a und b unterstehen dem fakultativen Referendum.

Art. 12 Haftung

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Leitenden Ausschusses haften den EKZ und dem Kanton8 für den Schaden, den sie durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht haben. Ansprüche aus dieser Haftung sind durch den Kantonsrat beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

Art. 13 Steuerfreiheit

Die EKZ sind von allen Staatsund Gemeindesteuern befreit.

  1. Aufgaben des Verwaltungsrates -- 3 of 5 --

732.1 EKZ-Gesetz

Sie sind von den Grundsteuern befreit, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen Zwecken gedient haben oder dienen werden. Inanspruchnahme öffentlichen Eigentums

Art. 14 Für die Inanspruchnahme öffentlichen Eigentums von Kan-

ton8 und Gemeinden durch Übertragungsund Verteilanlagen sind die EKZ nicht entschädigungspflichtig. Änderung bisherigen Rechts

Art. 15 Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

(Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 19592 wird wie folgt geändert: . . .4

Art. 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens3. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 15. März 1908 aufgehoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297)

Die Gewinnausschüttung gemäss § 3 a erfolgt erstmals für das Geschäftsjahr, in dem die Änderung vom 22. Oktober 2018 in Kraft tritt.

In den ersten drei Jahren beträgt die Ausschüttung mindestens je

Mio. Franken.

Ausschüttungen vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Oktober 2018 werden an die Ausschüttungen gemäss Abs. 2 angerechnet.