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732.15

Allgemeine Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für Endverbraucher und Produzenten

Präambel

1 Endverbraucher und Produzenten – EKZ 732.15 1. 1. 26 - 131 Allgemeine Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für Endverbraucher und Produzenten31 (vom 8. September 2008)1 Der Verwaltungsrat, gestützt auf

§ 2 Abs. 1 lit. g der EKZ-Verordnung vom 13. Februar 19852, beschliesst: Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundlagen und Geltungsbereich

1.137 Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für Endverbraucher und Produzenten, welche direkt an das Verteilnetz der EKZ ange- schlossen sind, nachstehend Kunden genannt. Sie gelten für die Nutzung des Netzes der EKZ (Netznutzung), das Messwesen, für die Grundversorgung, für die Einspeisung von Elektrizität und für die Ersatzversorgung mit Elektrizität. Sie bilden zusammen mit den auf die Gesetzgebung gestützten Verordnungen und den erlassenen Vorschriften, allfälligen vertraglichen Regelungen bezüglich Rücklieferung, dem allfällig individuell ausgestellten Netznutzungsvertrag, dem Netzanschlussvertrag und den jeweils gültigen Preisund Tarifstrukturen die Grundlage des Rechts- verhältnisses zwischen den EKZ und ihren Kunden. Für die Produzenten gelten insbesondere die Bestimmungen im Teil 5. 1.232 1.331 In besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei vorübergehender Ener- gielieferung (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe), bei Bereit- stellung und Lieferung von Ersatzenergie, bei Energielieferung an Kunden mit Erzeugungsanlagen können besondere Bedingun- gen vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die vorliegenden allgemeinen Bedingungen und Preis-/Tarifstrukturen nur insoweit, als nichts Abweichendes festgesetzt oder vereinbart worden ist. 1.4 . . .22 1.5 Diese allgemeinen Bedingungen können auf der Homepage der EKZ, www.ekz.ch, eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

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2 732.15 Endverbraucher und Produzenten – EKZ 1.6 Vorbehalten bleiben die zwingenden bundesrechtlichen und kan- tonalen Bestimmungen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

2.137 Endverbraucher mit Grundversorgung (StromVV8

Art. 2 Abs. 1

lit. f): Feste Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte und marktberechtigte End- verbraucher, die auf den Netzzugang verzichten. Marktberechtigte Endverbraucher: Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von 100 MWh und mehr pro Verbrauchsstätte, welche am freien Markt teilnehmen können (StromVG7

Art. 6 Abs. 2 e contrario).

Freie Endverbraucher: Marktberechtigte Endverbraucher mit Netzzugang (StromVG

Art. 13 Abs. 1), welche am freien Markt teilnehmen (StromVG

Art. 6 Abs. 1 und 6 e contrario).

Als Endverbraucher gelten auch solche, welche integriert in ihrer Verbrauchsstätte eine Energieerzeugungsoder eine Speicher- anlage betreiben. Ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nach EnG4

Art. 17 wird hinsichtlich des Elektrizitätsbezugs aus dem Netz wie ein

einziger Endverbraucher / eine einzige Endverbraucherin behan- delt. Wird ein Zusammenschluss auf Basis von EnV5

Art. 14 Abs. 3

gebildet, entsteht ein virtueller Zusammenschluss zum Eigen- verbrauch (vZEV). Sämtliche Messeinrichtungen, die für die EKZ abrechnungsrelevant sind, sind im Verantwortungsbereich der EKZ. Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG): Endverbraucher, Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreiber können sich zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zusammenschliessen und die selbst erzeugte Elektrizität innerhalb dieser Gemeinschaft absetzen. 2.231 Als Kunden gelten: a. Bei Netzanschlüssen der Grundeigentümer oder Baurechts- berechtigte (Anschlussnehmer) der angeschlossenen Instal- lationen.

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Endverbraucher und Produzenten – EKZ 732.15 1. 1. 26 - 131 b. Bei Netznutzung der Eigentümer bzw. der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nach

Art. 17 EnG4, bei Mietoder Pacht-

verhältnissen der Mieter bzw. der Pächter von Grundstücken, Häusern, gewerblichen Räumen und Wohnungen mit Mittel- und/oder Niederspannungsinstallationen, deren Energiever- brauch über Messeinrichtungen erfasst oder in besonderen Fäl- len pauschal festgelegt wird. c. Bei Energielieferung der Eigentümer bzw. der Zusammen- schluss zum Eigenverbrauch nach

Art. 17 EnG4, bei Mietoder

Pachtverhältnissen der Mieter bzw. der Pächter von Grund- stücken, Häusern, gewerblichen Räumen und Wohnungen mit elektrischen Installationen, deren Energieverbrauch über Mess- einrichtungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal fest- gelegt wird. 2.337 Besondere Bestimmungen: a. Mit Unter-, Kurzzeitmietern und in vergleichbaren Verhält- nissen (beispielsweise Zimmervermietung in Einrichtungen wie Studentenwohnheimen, Campingplätzen sowie Hotels) entsteht kein eigenes Rechtsverhältnis. b. In Liegenschaften mit häufigem Nutzerwechsel (mehr als ein Wechsel pro Jahr und Messeinrichtung) besteht das Rechts- verhältnis mit den Liegenschaftseigentümern. c. In Liegenschaften mit mehreren Nutzern besteht das Ver- tragsverhältnis für den Allgemeinverbrauch (z. B. Treppen- hausbeleuchtung, Lift, Waschküche, Tiefgarage usw.) mit dem Liegenschaftseigentümer oder dem von ihm bezeichneten Vertreter (Verwaltung oder Treuhänder).

Art. 337 Entstehung des Rechtsverhältnisses

3.1 Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden entsteht in der Regel mit dem Anschluss der Installation an das Verteilnetz und/oder der Anmeldung für den Energiebezug. Bei Unterlassung der Anmeldung entsteht das Rechtsverhältnis mit der physischen Nutzung des Netzes der EKZ (Beginn des Elektrizitätsbezuges, der Netznutzung, der Nutzung des Messwesens oder der Ener- gierücklieferung). Soweit zwischen dem Kunden und den EKZ abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, entsteht oder erneuert sich das Rechtsverhältnis mit Abschluss der Verträge. 3.2 Die Energielieferung bzw. Netznutzung inklusive Nutzung des Messwesens wird in der Regel aufgenommen, sobald die von den EKZ bezeichneten Vorleistungen des Kunden, wie Bezah- lung des Anschlussbeitrags und dergleichen, erfüllt sind.

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Art. 4 Beendigung des Rechtsverhältnisses

4.137 Sofern z.B. in Tarifbestimmungen oder Verträgen nichts anderes geregelt ist, kann vom Kunden das Rechtsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Arbeitstagen durch schrift- liche, elektronische oder mündliche Abmeldung beendet werden. Der Kunde hat die Energielieferung, die Netznutzung, die Kosten des Messwesen sowie alle Zuschläge, Abgaben sowie Gebühren zu bezahlen sowie allfällige weitere Kosten, die bis zur Ablesung am Ende des Rechtsverhältnisses entstehen. 4.2 Die Nichtbenützung von elektrischen Geräten oder Anlage- teilen wird nicht als Abmeldung verstanden und bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses. 4.331 Den EKZ ist unter Angabe des genauen Zeitpunktes schriftlich, elektronisch oder mündlich Meldung zu erstatten: a. Vom Verkäufer: der Eigentumswechsel einer Liegenschaft, einer Wohnung oder eines Geschäftsraums mit Angabe der Anschrift des Käufers inklusive der Identifikationsnummer gemäss Gebäudeund Wohnungsregister (GWR). b. Vom wegziehenden Mieter: der Wegzug aus gemieteten Räu- men mit Angabe der neuen Adresse und soweit bekannt die Identifikationsnummer gemäss Gebäudeund Wohnungsregis- ter (GWR) der neuen Adresse, des Datums der Schlüsselrück- gabe an den Vermieter oder des Ablaufdatums des Mietver- trages. c. Vom einziehenden Mieter: der Einzug in gemietete Räume mit Angabe der alten Adresse, des Einzugsdatums sowie soweit bekannt die Identifikationsnummer gemäss Gebäudeund Wohnungsregister (GWR). d. Vom Vermieter (Privatperson, Treuhandbüro oder Liegen- schaftsverwaltung): der Mieterwechsel einer Wohnung, eines Geschäftsraums oder einer Liegenschaft sowie die Identifika- tionsnummer gemäss Gebäudeund Wohnungsregister (GWR). e. Vom Eigentümer der verwalteten Liegenschaft: der Wechsel in der Person oder Firma, welche die Liegenschaftsverwaltung besorgt, mit Angabe von deren Adresse. 4.437 Kosten für Energieverbrauch, Netznutzung, Messwesen und alle Zuschläge, Abgaben sowie Gebühren wie auch allfällige weitere Kosten und Umtriebe, die nach Beendigung des Rechtsverhält- nisses oder in leer stehenden Mieträumen sowie unbenutzten Anlagen anfallen, gehen zulasten des Eigentümers. 4.5 Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses kann der Liegen- schaftseigentümer für leer stehende Mieträume und unbenutzte Anlagen die Demontage der Messeinrichtung auf seine Kosten

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5 Endverbraucher und Produzenten – EKZ 732.15 1. 1. 26 - 131 verlangen. Eine spätere Wiedermontage geht ebenfalls zu seinen Lasten. 4.626 Meldet der Grundeigentümer in Zusammenhang mit einem Zu- sammenschluss zum Eigenverbrauch nach

Art. 17 EnG4 Mieter

und Pächter als beteiligt an, gilt das Rechtsverhältnis zwischen den EKZ und diesen Mietern und Pächtern mit Beginn des Zu- sammenschlusses als beendet. Die Verantwortung für die recht- mässige Meldung von beteiligten Mietern und Pächtern sowie deren Information über die Konsequenzen über eine Beteiligung an einem Zusammenschluss obliegt dem Grundeigentümer.

Art. 531 Haftung

5.1 Die EKZ haften im Umfang des zwingenden Rechts. Jede weiter- gehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere übernehmen die EKZ keine Haftung für mittelbaren oder unmittelbaren Scha- den, der aus Spannungsoder Frequenzschwankungen, störenden Oberschwingungen im Netz sowie aus Unterbrechungen oder Ein- schränkungen der Stromabgabe oder Stromeinspeisung erwächst. Art. 5a31 Datenschutz29 5a.1 Die EKZ halten sich bei der Bearbeitung von Personendaten ihrer Kunden wie z.B. Kundenstammdaten, Vertragsdaten, Verbrauchs- daten, Objektart, Gewerbeart und IBAN-Nr. an die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitere Informationen zum Datenschutz befinden sich in der Datenschutzerklärung der EKZ, welche auf der Homepage der EKZ, www.ekz.ch, abrufbar ist. 5a.236 Die Grundeigentümer benennen einen Vertreter des Zusammen- schlusses zum Eigenverbrauch (EnV5

Art. 18 Abs. 1 lit. a) gegen-

über den EKZ. Dieser ist dafür verantwortlich, die Zustimmung der Teilnehmenden zur Weitergabe ihrer Messdaten bei einem virtuel- len Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch, bestehend aus ver- schiedenen Messpunkten der EKZ, einzuholen und zu verwalten. Dies hat der Vertreter insbesondere bei der Gründung, bei nach- träglich hinzukommenden Teilnehmenden und bei einem Umzug von Teilnehmenden zu beachten. Mit der Anmeldung des vir- tuellen Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch sind die EKZ somit berechtigt, die Daten der einzelnen Teilnehmer gemäss EnV5

Art. 18 Abs. 7 dem Vertreter des Zusammenschlusses des

Eigenverbrauchs zuzustellen.

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6 732.15 Endverbraucher und Produzenten – EKZ Die Bestimmung zur Einholung und Verwaltung der Zustimmung der Teilnehmenden zur Weitergabe der Messdaten durch die EKZ gilt analog auch für den Vertreter einer LEG. Teil 2: Netzanschluss und Netznutzung

Art. 6 Bewilligungen und Zulassungsanforderungen

6.131 Einer Bewilligung durch die EKZ bedürfen: a. Der Neuanschluss einer Liegenschaft, die Änderung oder die Erweiterung eines bestehenden Anschlusses. b. Der Anschluss oder die Erweiterung von bewilligungspflich- tigen Installationen und elektrischen Verbrauchern, insbe- sondere Anlagen, die Netzrückwirkungen verursachen. c. Der Parallelbetrieb elektrischer Energieerzeugungsanlagen oder elektrischer Speicher mit dem Verteilnetz. d. Der Energiebezug für vorübergehende Zwecke (temporäre Anlagen wie z.B. Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe). e. Die Energieabgabe bzw. der Energieverkauf von Kunden an Dritte. 6.2 . . .22 6.3 . . .22 6.4 . . .22 6.5 Das Netz ist für die Übertragung von Daten und Signalen der EKZ reserviert. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die EKZ und sind entschädigungspflichtig. 6.631 Installationen und elektrische Verbraucher werden nur bewilligt und angeschlossen, wenn sie: a. Den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Aus- führungsbestimmungen, den anerkannten Regeln der Tech- nik (Normen) und den jeweils geltenden Werkvorschriften CH inkl. «Spezieller Bestimmung der EKZ» entsprechen. b. Im normalen Betrieb elektrische Einrichtungen benachbar- ter Kunden sowie Fern-, Rundsteueranlagen und Kommuni- kationseinrichtungen der EKZ nicht störend beeinflussen. c. Von Firmen oder Personen ausgeführt werden, welche im Besitz einer Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates sind, soweit eine solche Bewilligung notwendig ist.

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7 Endverbraucher und Produzenten – EKZ 732.15 1. 1. 26 - 131 6.721 Die EKZ können auf Kosten des Verursachers besondere Be- dingungen und Massnahmen festlegen, namentlich in folgenden Fällen: a. Für die Dimensionierung und Steuerung von elektrischen Raumheizungen und anderen speziellen Wärmeanwendun- gen. b. Wenn der auf den entsprechenden Produktblättern vorge- schriebene Leistungsfaktor cos ϕ nicht eingehalten wird. c. Für elektrische Verbraucher oder Rücklieferer, die Netzrück- wirkungen verursachen (entgegen den allgemein gültigen Nor- men) und damit den Betrieb der Anlagen der EKZ oder von deren Kunden stören. d. Für die Rückspeisung bei Energieerzeugungsanlagen (mit Parallelbetrieb zum EKZ-Netz). Diese Bedingungen und Massnahmen können auch für bereits vorhandene Anlagen und Kunden angeordnet werden. 6.831 Die EKZ teilen dem Kunden auf Basis der erwarteten Bezugs- charakteristik und unter Berücksichtigung des

Art. 125 dieser Be-

dingungen ein Netznutzungsprodukt zu. Dabei wird u.a. zwischen Kunden mit und ohne Leistungsmessung unterschieden. Kunden mit Leistungsmessung: a. Die Erstzuteilung erfolgt aufgrund des bewilligten Anschluss- gesuchs. b. Die Zuteilung besteht in der Regel für ein Jahr (1. Januar bis 31. Dezember). c. Der Kunde kann per Ende Kalenderjahr (31. Dezember), unter Einhaltung einer 30-tägigen Ankündigung, aufgrund voraussehbarer Bezugsänderungen einen Antrag auf Ände- rung der Zuteilung stellen. Kunden ohne Leistungsmessung: a. Die Zuteilung erfolgt aufgrund des bewilligten Anschluss- gesuchs. b. Bei einer Nutzungsänderung wird die Zuteilung durch die EKZ überprüft und angepasst. 6.931 Das Recht des Kunden auf Netznutzung setzt einen rechtsgülti- gen Netzanschluss voraus. Folgende Regelungen, verfügbar auf der EKZ-Homepage (www.ekz.ch), sind einzuhalten: a. Die Netzanschlussbedingungen der EKZ – Teil 1: Niederspan- nungsnetz Netzebene 7. b. Die Netzanschlussbedingungen der EKZ – Teil 2: Mittelspan- nungsnetz Netzebene 5b. 6.10 . . .18

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Art. 8 Schutz von Personen und Werkanlagen

8.1 Wenn in der Nähe eines Freileitungsanschlusses Arbeiten ausge- führt werden müssen (Fassadenrenovationen usw.), bei denen Personen durch die Zuleitungen gefährdet werden könnten, so installieren die EKZ einen provisorischen Kabelanschluss gegen einen angemessenen Kostenbeitrag. 8.2 Werden durch den Kunden oder durch Dritte in der Nähe von elektrischen Anlagen Arbeiten irgendwelcher Art vorgenommen oder veranlasst, welche die Anlagen schädigen oder gefährden könnten (z.B. Baumfällen, Bauarbeiten, Sprengen usw.), ist dies den EKZ rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Die EKZ legen in Absprache mit dem Kunden oder den Dritten die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen fest. Ohne Absprachen haften Kunden/Dritte für die Schäden an elektrischen Anlagen, die sich aus diesen Arbeiten ergeben könnten. 8.3 Beabsichtigt der Kunde oder ein Dritter, auf privatem oder öffentlichem Boden irgendwelche Grabarbeiten ausführen zu lassen, so hat er sich vorgängig bei den EKZ über die Lage all- fälliger im Erdboden verlegter Kabelleitungen zu erkundigen. Die nötigen Planauskünfte (Katasterpläne) können auf der Inter- netseite www.ekz.ch heruntergeladen oder bei den entsprechen- den Netzregionen der EKZ bestellt werden. Sind bei den Grab- arbeiten Kabelleitungen zum Vorschein gekommen, so sind vor dem Zudecken die EKZ zu informieren, damit die Kabelleitun- gen kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können.

Art. 9 Qualität und Regelmässigkeit der Lieferung elektrischer Ener-

gie / Einschränkungen31 9.111 Die EKZ liefern die Elektrizität in der Regel ununterbrochen innerhalb der üblichen Toleranzen für Nennspannung und Fre- quenz gemäss der Norm SN/EN 50160 «Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen». Vorbehalten blei- ben die nachstehenden Ausnahmebestimmungen. 9.2 Die EKZ haben ohne Kostenfolge insbesondere das Recht, die Lieferung elektrischer Energie, die Netznutzung, die Nutzung des Messwesens oder die Energieeinspeisung einzuschränken oder ganz einzustellen37:

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9 Endverbraucher und Produzenten – EKZ 732.15 1. 1. 26 - 131 a. Bei Einwirkungen durch Dritte oder bei höherer Gewalt wie Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, automatischem oder manuellem Lastabwurf, inneren Unruhen, Streiks und Sabo- tage. b. Bei ausserordentlichen Vorkommnissen und Naturereignis- sen, wie z.B. Einwirkungen durch Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Windfall und Schneedruck, Schäden oder Störungen an elektrischen Anlagen und Netzen und Über- lastungen in den Energieversorgungsanlagen. c. Bei betriebsbedingten Unterbrechungen wie z.B. für Kont- rollen, Instandhaltungs-, Instandsetzungsund Erweiterungs- arbeiten an den Verteilanlagen oder bei einer Unterbrechung der Zufuhr vom Vorlieferanten. d. Bei Unfällen oder bei Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Sachen. e. Wenn es die Aufrechterhaltung der allgemeinen Versorgungs- sicherheit notwendig macht. f. Bei Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Elektrizitätsversorgung des Landes. g. Aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen und im Interesse der übergeordneten Versorgung. Die EKZ werden dabei in der Regel auf die Bedürfnisse der Kun- den Rücksicht nehmen. Voraussehbare längere Unterbrechungen und Einschränkungen werden den Kunden nach Möglichkeit im Voraus angezeigt. 9.331 Die EKZ sind berechtigt, zur Aufrechterhaltung des sicheren und effizienten Netzbetriebes für bestimmte Apparatekategorien die Freigabezeiten einzuschränken oder zu verändern. Die dafür not- wendigen technischen Einrichtungen gehen ab der Grenzstelle zulasten des Kunden. 9.421 Die Kunden haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um in ihren Anlagen Schäden oder Unfälle zu verhüten, die durch Energieunterbruch, Wiedereinschaltung sowie aus Span- nungsoder Frequenzschwankungen und Oberschwingungen im Netz entstehen können. 9.5 . . .22

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Art. 10 Unterbrechung der Netznutzung und Einstellung der Liefe-

rung oder des Bezugs elektrischer Energie infolge Kunden- verhaltens31 10.1 Die EKZ sind berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schrift- licher Anzeige die Netznutzung, die Nutzung des Messwesens, die Energielieferung und/oder Energieeinspeisung einzustellen, wenn der Kunde37: a. elektrische Einrichtungen oder Geräte benutzt, die den an- wendbaren Vorschriften nicht entsprechen oder aus anderen Gründen Personen oder Sachen gefährden; b. dem Beauftragten der EKZ den Zutritt zu seiner Anlage oder Messeinrichtung nicht ermöglicht; c. seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist; d. gegen die Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen bzw. der Netzanschlussbedingen verstösst und diesen auch nach mehrmaliger Mahnung nicht nachkommt; e. Einrichtungen verwendet, die den Netzbetrieb beeinträchtigen (zu grosse Lasten, Netzrückwirkungen, ungleiche Phasenlasten usw.); f. rechtswidrig Energie bezieht oder einspeist; g. der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen für den Anschlussbeitrag nicht nachkommt. 10.2 Mangelhafte elektrische Einrichtungen oder Geräte, von denen eine beträchtliche Personenoder Brandgefahr ausgeht, können durch Beauftragte der EKZ oder durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat ohne vorherige Mahnung vom Verteil- netz abgetrennt oder plombiert werden. 10.337 Die Einstellung der Netznutzung, der Nutzung des Messwesens, Energielieferung und/oder Energieeinspeisung durch die EKZ befreit den Kunden nicht von der Zahlungspflicht für ausgestellte Rechnungen oder von der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber den EKZ. Aus der rechtmässigen Einstellung der Netz- nutzung, Energielieferung und/oder Energieeinspeisung durch die EKZ entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art. Im Falle der Einstellung der Netznutzung, Energielieferung und/oder Energieeinspeisung hat der Kunde für die Plombage und Deplombage eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 150 (inkl. MWSt) zu bezahlen.

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11 Endverbraucher und Produzenten – EKZ 732.15 1. 1. 26 - 131

Art. 11 Mittelund Niederspannungsinstallationen

11.131 Die elektrischen Installationen sind nach der Gesetzgebung des Bundes und den darauf basierenden Vorschriften und Normen sowie nach den Werkvorschriften zu erstellen, zu ändern, instand zu halten und zu kontrollieren. 11.220 Den Kunden oder Eigentümern wird empfohlen, allfällige unge- wöhnliche Erscheinungen in ihren Installationen, wie häufiges Auslösen von Schutzeinrichtungen, Knistern und dergleichen, unverzüglich einem Inhaber einer Installationsbewilligung zu melden. 11.311 Die Eigentümer von elektrischen Installationen erbringen nach entsprechender Aufforderung durch die EKZ periodisch den Nachweis, dass ihre Installationen den gültigen technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen und Normen entsprechen. Der Sicherheitsnachweis ist pro Zählerstromkreis und Kontroll- periode einzureichen. 11.4 Der Kunde ermöglicht den EKZ und den von den EKZ beauf- tragten Personen für die rechtlich vorgeschriebene Überprüfung der Sicherheit und für die Prüfung der Betriebsanlagen (elekt- rische Einrichtungen, Messstellen usw.) zu angemessener Zeit und im Falle von Störungen jederzeit den Zugang zu seinen Anlagen. 11.530 Sofern gemäss den jeweils geltenden Tarifbestimmungen ein Tarif ohne Leistungsmessung vorgesehen ist, kann der Kunde jederzeit eine Messung der Leistung verlangen. Die daraus resultierenden Zählerund Umbaukosten für die Messstelle (wie z.B. Zählerwech- sel, Systemund Tarifänderungen) werden gemäss Aufwand ver- rechnet. Auf Antrag des Kunden wird die Zuteilung zu einem Tarif mit Leistungskomponente geprüft.

Art. 12 Messeinrichtungen und Steuerung24

12.137 Der Hauseigentümer bzw. Kunde erstellt auf seine Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen notwendigen Installa- tionen nach Anleitung der EKZ. Überdies stellt er den EKZ den für den Einbau der Messeinrichtungen und der Zählapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verscha- lungen, Nischen, Aussenkästen, Schlüsselrohre usw., die zum Schutze der Apparate notwendig sind, werden vom Kunden auf eigene Kosten erstellt, kontrolliert und auch instand gehalten. Die Messeinrichtungen müssen jederzeit frei zugänglich sein. Die für die Messung der Energie notwendigen Messund Steuer- apparate werden von den EKZ geliefert und montiert. Für Pro-

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12 732.15 Endverbraucher und Produzenten – EKZ dukte mit Leistungstarif installieren die EKZ Messeinrichtungen zur Erfassung von Lastgangwerten von fünfzehn Minuten. Die Anschaffungskosten und wiederkehrenden Kosten sind im je- weiligen Messtarif einkalkuliert. Die Messeinrichtungen bleiben im Eigentum der EKZ und werden auf ihre Kosten instand gehal- ten. Die Montageund Demontagearbeiten von Messeinrich- tungen, die über den Mindestanforderungen liegen, sowie für Änderungen in bestehenden Anlagen werden dem Auftraggeber verrechnet. Wenn eine Fernauslesung notwendig ist, hat der Kunde auf Wunsch der EKZ einen Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen. 12.2 Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschul- den der EKZ beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Auswechslung zulasten des Kunden. Zähler und Mess- einrichtungen dürfen nur durch Beauftragte der EKZ plombiert, deplombiert, entfernt oder versetzt sowie einoder ausgebaut werden. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haf- tet für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Die EKZ behal- ten sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten. 12.331 Der Kunde kann jederzeit auf eigene Kosten eine Prüfung der Messeinrichtungen durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan ver- langen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS massgebend. Werden bei den Prüfungen Fehler an den Messeinrichtungen festgestellt, so tragen die EKZ die Kosten der Prüfungen einschliesslich der Auswechslung der Messeinrichtungen. Messapparate, deren Abweichungen die ge- setzlichen Toleranzen nicht überschreiten, gelten als richtig ge- hend. Dies gilt ebenfalls für Umschaltuhren, Sperrschalter, Rund- steuerempfänger usw. mit Differenzen bis ±30 Minuten auf die Uhrzeit. 12.4 Die Kunden sind verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten der Messund Schaltapparate den EKZ unverzüglich zu melden. 12.532 12.637 Die EKZ sind berechtigt, die vor dem 31. Dezember 2025 an das Verteilnetz angeschlossenen elektrischen Betriebsmittel gemäss jeweils geltender Werkvorschriften inkl. der speziellen Bestimmun- gen der EKZ und der Tarifbestimmungen zu steuern, sofern der Kunde dies bis zum Stichtag vom 31. Dezember 2025 nicht aus- drücklich untersagt hat. Bei elektrischen Betriebsmitteln, welche neu an das Verteilnetz angeschlossen werden, muss der Kunde

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13 Endverbraucher und Produzenten – EKZ 732.15 1. 1. 26 - 131 aktiv sein Einverständnis zur Steuerung durch die EKZ geben. In beiden Konstellationen erfolgt die Steuerung der entsprechenden elektrischen Betriebsmittel durch die EKZ, solange der Kunde diese Steuerung durch die EKZ nicht ausdrücklich untersagt.

Art. 13 Messung des Energieverbrauches

13.1 Für die Feststellung des Energieverbrauches sind die Angaben der Zähler und Messeinrichtungen massgebend. Dazu können auch Summenbzw. Differenzbildungen von Messwerten heran- gezogen werden. Das Ablesen der Zähler und die Wartung der übrigen Messeinrichtungen erfolgen durch Beauftragte der EKZ. Die EKZ können die Kunden ersuchen, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerstände den EKZ zu melden. 13.2 Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Mess- einrichtung wird der Energiebezug des Kunden soweit möglich aufgrund der durchgeführten Prüfung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nachprüfung nicht bestimmen, so wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden von den EKZ festgelegt. Dabei ist vom Verbrauch in vorausgegangenen, vergleichbaren Perioden aus- zugehen. Die inzwischen eingetretenen Veränderungen der An- schlusswerte und Betriebsverhältnisse sind angemessen zu berück- sichtigen. 13.3 Kann die Fehlmessung einer Messapparatur nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, so müssen die EKZ die Abrechnungen für diese Dauer, jedoch höchstens für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Fehlmes- sung, entsprechend anpassen. Kann der Zeitpunkt des Eintre- tens des Fehlers nicht festgelegt werden, so wird die Abrechnung für die beanstandete Ableseperiode angepasst.9 13.4 Treten in einer Installation Verluste durch Erdschluss, Kurz- schluss oder andere Ursachen auf, so hat der Kunde keinen An- spruch auf Reduktion des registrierten Energieverbrauches und Ersatz von defekten Geräten oder Installationen. Art. 13a25

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14 732.15 Endverbraucher und Produzenten – EKZ Teil 3: Lieferung elektrischer Energie

Art. 14 Umfang der Lieferung elektrischer Energie

14.1 Die EKZ liefern dem Kunden, gestützt auf diese allgemeinen Bedingungen, elektrische Energie im Rahmen ihrer gesetzlichen Versorgungspflicht. 14.231 Die EKZ informieren den Kunden einmal jährlich über die Kenn- zeichnung der gelieferten elektrischen Energie nach ihrer Art und Herkunft. 14.321 Der Kunde darf die Energie nur zu den vertraglich vorgesehe- nen Zwecken bzw. gemäss den im Produktblatt aufgeführten Lieferbestimmungen verwenden. 14.437 Der Kunde darf ohne besondere schriftliche Bewilligung der EKZ keine elektrische Energie an Dritte abgeben. Die Abgabe von Energie an Dritte ist bei einer Dienstleistungstätigkeit, welche über das blosse Weiterverkaufen der Elektrizität oder nur tem- porär und kurzzeitig auftritt, gestattet. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn der Kunde selbst Energieversorger ist. In jedem Fall dürfen auf die Stromtarife der EKZ keine Zuschläge erhoben werden. 14.5 Die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften über die Energieverwendung obliegt dem Kunden. 14.630 Hat ein Kunde mit Netzzugang keinen gültigen Energielieferver- trag oder werden die EKZ im Rahmen der Bilanzgruppenabrech- nung für Energie des Netzkunden belastet, kommt automatisch ein Energieliefervertrag mit den EKZ mit dem Produkt «EKZ Ersatzenergie» zustande. Der Kunde ist in diesem Fall zur Bezah- lung der Ersatzenergie und zur Übernahme sämtlicher Aufwen- dungen in diesem Zusammenhang verpflichtet. Die EKZ kön- nen die Lieferung der Ersatzenergie jederzeit einschränken oder unterbrechen. Teil 4: Tarife21 und Rechnungsstellung

Art. 15 Tarife21

15.1 . . .22 15.237 Die Netznutzungstarife, Messtarife, Energietarife, Rückerstattungs- tarife nach StromVV

Art. 18e sowie die Abgaben und Leistungen

an. Gemeinwesen werden vom Verwaltungsrat der EKZ fest- gesetzt und können jeweils auf den 1. Januar geändert werden, sofern keine anderslautende Regelung festgelegt wurde. Die

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15 Endverbraucher und Produzenten – EKZ 732.15 1. 1. 26 - 131 Publikation der Tarife sowie die Zuschläge, Abgaben und Gebüh- ren, welche jedem Kunden in Rechnung gestellt werden, für die nächste Tarifperiode (Kalenderjahr), erfolgt jeweils bis spätestens am 31. August auf der EKZ-Homepage (www.ekz.ch). Zusätz- lich werden die Veränderungen der Tarife und die Ursachen dafür im kantonalen Amtsblatt der Kantone Zürich und Zug bekannt gegeben. 15.336 Endkunden, welche auf Basis von StromVV

Art. 18d einen An-

spruch auf Rückerstattung des Netznutzungsentgelts stellen, haben nach StromVG

Art. 14a Abs. 4 einen Antrag an die EKZ zu

stellen. Der Rückerstattungsbetrag wird, sofern der Antrag von den EKZ genehmigt wird, im Rahmen der nächsten Abrechnung erstattet. Art. 15a37 Erhebung der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen 15a.1 Die EKZ setzen sich bewusst für die nachhaltige Gestaltung der Zukunft ein und leisten einen angemessenen Beitrag, damit ihre Kunden Energie sparen. Sie unterstützen den effizienten Umgang mit Energie durch gemeinwirtschaftliche Leistungen wie Energie- beratungsangebote und Programme zur Förderung energieeffi- zienter Anwendungen. Von diesen Leistungen können grund- sätzlich sämtliche Netzkunden der EKZ profitieren. 15a.2 Sämtliche Netzkunden der EKZ sind verpflichtet, einen zu ihrem Verbrauch verhältnismässigen Beitrag an die Energieberatung und Förderprogramme zu leisten. 15a.3 Die Höhe der Abgabe ist bis zu einem Jahresverbrauch von 500 MWh pro Messstelle linear abhängig vom effektiven Ver- brauch des Kunden. Bei einem Jahresverbrauch von mehr als 500 MWh pro Messstelle wird die Abgabe in konstanter Höhe erhoben. Die Abgabe wird in der Rechnung separat ausgewie- sen. 15a.4 Sofern eine Gemeinde von den EKZ eine Konzessionsgebühr ver- langt, wird zur Deckung dieser Konzessionsgebühr von jedem Endverbraucher, der an das Verteilnetz der EKZ in der betref- fenden Gemeinde angeschlossen ist, eine Konzessionsabgabe er- hoben. 15a.5 Die Höhe der Abgaben ist dem jeweils gültigen Tarifblatt «Zu- schläge, Abgaben sowie Gebühren» zu entnehmen.

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Art. 1635 Rechnungsstellung und Zahlung

16.1 Die Rechnungsstellung an die Kunden erfolgt in regelmässigen, von den EKZ festgelegten Zeitabständen. Die EKZ können zwi- schen den Zählerablesungen Teilrechnungen in der Höhe des voraussichtlichen Energiebezugs stellen. Sie können vom Kunden angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen oder Prepaid-Zähler einbauen. Zusätzlich sind die EKZ berechtigt, ihren Kunden die mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs ent- standenen Kosten (z.B. Postschaltergebühren, Papierrechnungs- gebühren) individuell und verursachergerecht zu verrechnen. 16.2 Die Kosten für den Einund Ausbau der Prepaidzähler sowie für zusätzliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehen zulasten des Kunden. 16.3 Die Rechnungen werden vom Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum oder der von den EKZ individuell vorgege- benen Zahlungsfrist ohne jeglichen Abzug beglichen. Die Kun- den tragen sämtliche Kosten (inkl. Mahngebühren in der Höhe von Fr. 20 inkl. MWSt je Mahnung), die den EKZ durch den Zahlungsverzug entstehen. Die EKZ sind berechtigt, dem Kun- den ab der zweiten Mahnung Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem SNB-Leitzinssatz zu berechnen. Die Bezahlung der Rechnungen in Raten ist nur mit der Einwilligung der EKZ zulässig. Die EKZ können die Kosten, die durch Inkassomass- nahmen durch Dritte entstehen, an den Kunden weiterverrech- nen. 16.4 Für die Bezahlung der Rechnung bieten die EKZ verschiedene Zahlungsmöglichkeiten wie zum Beispiel Zahlung per Bank- Einzahlungsschein, Postauftrag, E-Banking usw. an. Die Bezah- lung der Rechnung mittels Bargelds ist nicht zulässig. Die Ver- rechnung der Rechnung mit Forderungen des Kunden gegenüber den EKZ ist ausgeschlossen. 16.531 Der Kunde ist bei Abgabe von Energie an Untermieter gegen- über den EKZ für ausstehende Rechnungsbeträge haftbar. 16.6 Fehlerhafte Rechnungsstellung kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren berichtigt werden. 16.7 Bei Beanstandungen der Energiemessung darf der Kunde die Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Akonto- zahlungen nicht verweigern.

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17 Endverbraucher und Produzenten – EKZ 732.15 1. 1. 26 - 131 16.8 Bei vorsätzlicher Umgehung der Preisbestimmungen durch den Kunden oder seine Beauftragten sowie bei widerrechtlichem Energiebezug hat der Kunde die zu wenig verrechneten Beträge in vollem Umfang samt Zinsen und einer Entschädigung für die verursachten Umtriebe zu bezahlen. 16.931 Die Rechnungsstellung erfolgt für jede Messstelle getrennt. Teil 5: Besondere Bestimmungen für Produzenten17

Art. 1717 Allgemein

17.131 Diese Bestimmungen regeln die Einspeisung von elektrischer Energie in das Netz der EKZ aus Energieerzeugungsanlagen (EEA) von unabhängigen Produzenten sowie deren Vergütung und Verrechnung. Die EKZ übernehmen die durch unabhängige Produzenten erzeugte erneuerbare und nicht erneuerbare Energie nach Tarifen und/oder speziellen Vereinbarungen. Für erneuer- bare Energie gelten die Vorgaben aus dem Energiegesetz4 und der Energieverordnung5. Grundsätzlich gelten für den Anschluss und den Betrieb von Rücklieferanlagen die anerkannten Regeln der Technik und die Werkvorschriften inkl. spezieller Bestimmungen der EKZ (siehe www.ekz.ch). 17.2 Die nachstehenden Bestimmungen bilden zusammen mit den auf die Gesetzgebung gestützten Verordnungen und den jeweils gül- tigen Tarifen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich EKZ (LS 732.151) die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen den EKZ und dem Produzenten. Als Produzent gilt der Anlageneigen- tümer der EEA.

Art. 1831 Anschluss und Betrieb von EEA

18.1 Der Anschluss und Betrieb von EEA unterliegt den folgenden Regelungen, verfügbar auf der EKZ-Homepage (www.ekz.ch): a. Die Bedingungen genannt im

Art. 79 b. Die technischen Bedingungen für den Parallelbetrieb von Ener-

gieerzeugungsanlagen (EEA) mit dem Stromversorgungsnetz der EKZ.

Art. 1928

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Art. 2016 Einspeisung und Abgabestelle

20.1 Die Energie muss in Form von Drehstrom mit einer mittleren Frequenz von 50 Hz und mit einer Netzspannung von 230/400 Volt ± 10% bei Einspeisung in das Niederspannungsnetz bzw. mit einer Netzspannung von 16 500 ± 1000 Volt bei Einspeisung in das Mit- telspannungsnetz geliefert werden. Im Weiteren gelten die Be- stimmungen der Euronorm EN 50160. 20.2 Als Abgabestelle gelten bei unterirdischen Zuleitungen die Ein- gangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers. Die Ab- gabestelle ist nicht identisch mit der Eigentumsgrenze im Sinne der Haftpflichtbestimmungen des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19026. 20.336 Die EKZ können auf Basis von StromVV

Art. 19c vom Produ-

zenten vergütungsfrei verlangen, dass dieser am Anschlusspunkt bis zu 3 Prozent der jährlich erzeugten Energie abriegelt. Diese Möglichkeit besteht bei allen bestehenden und neu anzuschliessen- den Energieerzeugungsanlagen. Bei Photovoltaikanlagen entspricht dies einer Leistungsbegrenzung von 70% der Leistung der Photo- voltaikanlage am Anschlusspunkt. Details sind in dem in Ziff. 18.1 genannten Dokument geregelt.

Art. 2116 Netznutzung für den Eigenbedarf

21.1 Die Energieabgabe für den Eigenbedarf an die EEA aus dem Netz der EKZ ist nicht netznutzungsentgeltpflichtig unter der Voraussetzung, dass es sich um ein Kraftwerk gemäss der Bran- chenempfehlung Netznutzungsmodell für das Schweizerische Verteilnetz [NNMV] handelt.

Art. 2216 Vergütung

22.131 Die Rücklieferungen von elektrischer Energie in das Netz der EKZ werden zu den jeweils anwendbaren Vergütungssätzen (ge- mäss Produktblatt oder Vertrag) und Bestimmungen für Neuanla- gen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, entschädigt. 22.2 Die Entschädigung des ökologischen Mehrwerts aus Anlagen mit erneuerbaren Energien in Form von Herkunftsnachweisen ist Bestandteil einer separaten Vereinbarung, sofern in den Tarif- bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.

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19 Endverbraucher und Produzenten – EKZ 732.15 1. 1. 26 - 131 22.334 Für die Beendigung und die Wiederaufnahme der Rücklieferung an die EKZ gelten, mit Ausnahme der Aufnahme einer EEA in das Einspeisevergütungssystem, die Bedingungen gemäss Produkt- blatt «Vergütung für Energie aus Rücklieferanlagen» (verfügbar unter www.ekz.ch). Über den Verkauf der elektrischen Energie an Dritte hat der Pro- duzent die EKZ zusätzlich zur Beendigung der Rücklieferung nach Massgabe der erwähnten Bedingungen bis spätestens zehn Arbeitstage vor Lieferbeginn per Mail an produzenten@ekz.ch zu benachrichtigen. Ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Energie durch Dritte ent- fallen die Vergütungen durch die EKZ vollständig. 22.4 EEA, die im Fördermodell Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) sind, verpflichten sich, bei einem Austritt aus dieser die EKZ termingerecht zu informieren.

Art. 2327 Eigenverbrauchsregelung

23.1 Diese Bestimmung gilt nur für Produzenten, die von ihrem Recht Gebrauch machen, die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion selbst zu verbrauchen oder dort einem oder mehre- ren Dritten zu veräussern (sogenannter Eigenverbrauch). Dabei gelten folgende Bestimmungen: 1. Voraussetzung für die Anwendung der Eigenverbrauchsregelung sind die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie die Ein- haltung der Vorgaben und Bestimmungen des EKZ-Produktblatts «Eigenverbrauchsregelung». 2. Allfällige vorgängig erforderliche Massnahmen zur Umsetzung der Eigenverbrauchsregelung, insbesondere bauliche Massnahmen sowie Umverdrahtungen, fallen in die Verantwortung des Produzenten bzw. des Grundeigentümers, welche auch die Kosten dafür zu tragen haben. Gleiches gilt für sonstige Umverdrahtungen in Zusammen- hang mit der Eigenverbrauchsregelung, insbesondere wenn ein Teil- nehmer austreten sollte. 23.236 Bei der Gründung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft nach StromVV

Art. 19e meldet der Vertreter der LEG die teilneh-

menden Endverbraucher der EKZ. Sämtliche Meldeprozesse dies- bezüglich haben online über das Kundenportal zu erfolgen.

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Art. 2416 Preise und Abrechnung

24.121 Bei Einspeisung in das Niederspannungsnetz erfolgt die Abrech- nung monatlich oder quartalweise. Bei EEA mit Leistung bis 600 Watt kann ein hiervon abweichender Abrechnungsrhythmus angewendet werden. Einspeisungen in das Mittelspannungsnetz werden monatlich abgerechnet. 24.2 Die Rechnungsstellung und Vergütung von elektrischer Energie erfolgt in regelmässigen, von den EKZ festgelegten Zeitabstän- den. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Rechnungen bzw. Vergütungsanzeigen (Zeitraum, Liefermenge in kWh und Ver- gütungsbetrag) mittels E-Mail zugestellt. 24.3 Die Vergütung wird mittels Bank-/Postüberweisung ausbezahlt. Ändert sich die Bank-/Postverbindung, ist der Produzent verpflich- tet, diese Änderung den EKZ schriftlich mittzuteilen. Bei feh- lender Mitteilung sind die EKZ berechtigt, die Zahlungen ohne vorgängige Meldung an den Produzenten zurückzubehalten.

Art. 2516 Haftung von Produzenten und EKZ

25.121 Der Produzent haftet gegenüber den EKZ für die durch ihn ver- ursachten Schäden. Im Übrigen gilt

Art. 5 Teil 6: Schlussbestimmungen17

Art. 2617 Inkrafttreten

26.1 Diese vom Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich gestützt auf

§ 2 Abs. 1 lit. g EKZ-Verordnung2 festgesetz- ten allgemeinen Bedingungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ersetzen die allgemeinen Bedingungen für Netzanschluss, Netz- nutzung und Lieferung elektrischer Energie vom 11. Juni 2007. 1 OS 63, 633. 2 LS 732.11. 3 LS 732.152. 4 SR 730.0. 5 SR 730.01. 6 SR 734.0. 7 SR 734.7. 8 SR 734.71.

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21 Endverbraucher und Produzenten – EKZ 732.15 1. 1. 26 - 131 9 Fassung gemäss B vom 28. September 2009 (OS 64, 689). In Kraft seit 1. Januar 2010. 10 Eingefügt durch B vom 1. September 2010 (OS 65, 971; ABl 2010, 2744). Be- richtigung: OS 66, 59; ABl 2011, 65. In Kraft seit 1. Januar 2011. 11 Fassung gemäss B vom 1. September 2010 (OS 65, 971; ABl 2010, 2744). Be- richtigung: OS 66, 59; ABl 2011, 65. In Kraft seit 1. Januar 2011. 12 Eingefügt durch B vom 18. Juni 2012 (OS 68, 197; ABl 2013-04-12). In Kraft seit 1. Mai 2013. 13 Fassung gemäss B vom 18. Juni 2012 (OS 68, 197; ABl 2013-04-12). In Kraft seit 1. Mai 2013. 14 Eingefügt durch B vom 23. Juni 2014 (OS 69, 590; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2015. 15 Fassung gemäss B vom 23. Juni 2014 (OS 69, 590; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2015. 16 Eingefügt durch B vom 28. September 2015 (OS 70, 428; ABl 2015-10-16). In Kraft seit 1. Januar 2016. 17 Fassung gemäss B vom 28. September 2015 (OS 70, 428; ABl 2015-10-16). In Kraft seit 1. Januar 2016. 18 Aufgehoben durch B vom 28. September 2015 (OS 70, 428; ABl 2015-10-16). In Kraft seit 1. Januar 2016. 19 Eingefügt durch B vom 4. Juli 2016 (OS 71, 447; ABl 2016-09-09). In Kraft seit 1. Januar 2017. 20 Fassung gemäss B vom 4. Juli 2016 (OS 71, 447; ABl 2016-09-09). In Kraft seit 1. Januar 2017. 21 Fassung gemäss B vom 25. September 2017 (OS 72, 648; ABl 2017-11-17). In Kraft seit 1. Januar 2018. 22 Aufgehoben durch B vom 25. September 2017 (OS 72, 648; ABl 2017-11-17). In Kraft seit 1. Januar 2018. 23 Eingefügt durch B vom 19. März 2018 (OS 73, 189; ABl 2018-05-04). In Kraft seit 1. Juni 2018. 24 Fassung gemäss B vom 19. März 2018 (OS 73, 189; ABl 2018-05-04). In Kraft seit 1. Juni 2018. 25 Aufgehoben durch B vom 19. März 2018 (OS 73, 189; ABl 2018-05-04). In Kraft seit 1. Juni 2018. 26 Eingefügt durch B vom 11. Juni 2018 (OS 73, 318; ABl 2018-07-06). In Kraft seit 1. Januar 2019. 27 Fassung gemäss B vom 11. Juni 2018 (OS 73, 318; ABl 2018-07-06). In Kraft seit 1. Januar 2019. 28 Aufgehoben durch B vom 11. Juni 2018 (OS 73, 318; ABl 2018-07-06). In Kraft seit 1. Januar 2019. 29 Fassung gemäss B vom 17. September 2019 (OS 74, 573; ABl 2019-09-27). In Kraft seit 1. Januar 2020. 30 Eingefügt durch B vom 29. Juni 2021 (OS 76, 497; ABl 2021-07-30). In Kraft seit 1. Januar 2022.

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22 732.15 Endverbraucher und Produzenten – EKZ 31 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2021 (OS 76, 497; ABl 2021-07-30). In Kraft seit 1. Januar 2022. 32 Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2021 (OS 76, 497; ABl 2021-07-30). In Kraft seit 1. Januar 2022. 33 Fassung gemäss B vom 3. Oktober 2022 (OS 77, 549; ABl 2022-10-14). In Kraft seit 1. Januar 2023. 34 Fassung gemäss B vom 12. Dezember 2023 (OS 79, 43; ABl 2023-12-22). In Kraft seit 1. Januar 2024. 35 Fassung gemäss B vom 1. Juli 2024 (OS 79, 399; ABl 2024-08-30). In Kraft seit 1. Januar 2025. 36 Eingefügt durch gemäss B vom 7. Juli 2025 (OS 80, 280; ABl 2025-08-29). In Kraft seit 1. Januar 2026. 37 Fassung gemäss gemäss B vom 7. Juli 2025 (OS 80, 280; ABl 2025-08-29). In Kraft seit 1. Januar 2026.

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