genannten Bestimmungen die nisses zwischen den EKZ und dem AB entsteht.
.2 Der Netzanschluss und der Energiebezug sind nicht Gegenstand dieser AB.
- Entstehung des Rechtsverhältnisses
.1 Das Rechtsverhältnis entsteht mit der Netznutzung durch das EVU.
.2 Die Netznutzung durch das EVU im Netz der EKZ setzt in jedem Fall einen gültigen Netzanschlussvertrag für sämtliche Übergabestellen voraus.
- Beendigung des Rechtsverhältnisses
.1 Mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages gemäss Ziff. 2.2 endet auch das Rechtsverhältnis gemäss diesen AB.
.2 Die Nichtnutzung des Netzes wird nicht als Kündigung verstanden und bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses.
- Vertragsgrundlagen und Bestandteile
.1 Für die Nutzung der Netzinfrastruktur der EKZ gelten
- die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere das EKZ-Gesetz2, das Stromversorgungsgesetz5, das Elektrizitätsgesetz4 mit allen jeweiligen Ausführungsbestimmungen, -- 1 of 3 --
732.17 Netznutzung durch Verteilnetzbetreiber im Mittelspannungsnetz
- der jeweils gültige Tarif «EKZ Netz EVU» (www.ekz.ch),
- der jeweils geltende Netzanschlussvertrag,
- die Netzanschlussbedingungen der EKZ Teil 3 Anschluss von Verteilnetzbetreibern an das Mittelspannungsnetz Netzebene 5a (www.ekz.ch).
- Tarif und Rechnungstellung
- 1 Die Tarife für die Netznutzung im Netz der EKZ ergeben sich aus dem jeweils geltenden Tarifblatt «EKZ Netz EVU». Die Netznutzungstarife werden vom Verwaltungsrat der EKZ festgesetzt und können jeweils auf den 1. Januar geändert werden, sofern keine anderslautende Regelung festgelegt wurde.
- 2 Die Bestimmung des Kostenanteils der Netzebene 5a an der gesamten Netzebene 5 erfolgt aufgrund der leistungsund längengewichteten Netznutzungsanteile aller an der Netzebene 5 angeschlossenen Netzbetreiber einschliesslich EKZ. Sie hat diskriminierungsfrei nach dem Verursacherprinzip zu erfolgen.
- 3 EKZ informiert auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und der Regelungen in den Branchendokumenten des «Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen – VSE» über Tarifanpassungen.
- 4 Die Rechnungstellung erfolgt monatlich. Die Zahlungsfrist beträgt
Tage ab Rechnungstellung. Die EKZ sind berechtigt, Akontozahlungen zu verlangen.
.5 Bei Zahlungsverzug werden ab erfolgter Mahnung 5% Verzugszins berechnet.
.6 Nicht gemessene Noteinspeisungen werden auf dem Hauptanschluss, aufgrund einer Vergleichszeitreihe mit ¼-Stunden-Werten, bilanziert und verrechnet.
- Haftung
.1 Die Haftung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes sowie den übrigen, zwingenden, haftpflichtrechtlichen Bestimmungen. Jede weitergehende vertragliche und ausservertragliche Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere haben die Parteien gegenseitig keine weitergehenden vertraglichen und ausservertraglichen Ansprüche auf Ersatz von mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, der ihnen u.a. aus Spannungsund Frequenzschwankungen, störenden Netzrückwirkungen sowie aus Unterbrechungen oder Einschränkungen des Netzbetriebs oder der Stromabgabe erwächst, sofern nicht grobfahrlässiges oder absichtliches Fehlverhalten der einen oder anderen Partei als Ursache vorliegt. -- 2 of 3 --
Netznutzung durch Verteilnetzbetreiber im Mittelspannungsnetz 732.17
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand
.1 Sämtliche Vertragsverhältnisse, die gemäss diesen AB entstehen, unterstehen schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Zürich.
- Schlussbestimmungen
.1 Diese vom Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. g der EKZ-Verordnung festgesetzten allgemeinen Bedingungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft.