Das Gesetz bezweckt, das Kantonsgebiet durch einen leistungsfähigen öffentlichen Verkehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erschliessen. Förderungsmassnahmen
740.1
Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)
(vom 6. März 1988)1
i_allgemeines I. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Art. 2
Der Kanton9 kann sich an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs beteiligen, ihnen Investitionsund Betriebsbeiträge ausrichten und Darlehen gewähren, soweit nicht der Bund zu Leistungen verpflichtet ist. Er kann zeitlich befristete zinslose Darlehen zur Vorfinanzierung von Aufgaben Dritter gewähren.
Der Kanton9 richtet unter den Betrieben des öffentlichen Verkehrs im Kanton einen Verkehrsverbund ein. II. Investitionen
Art. 3 Grundsatz
Die zur Erfüllung des Transportauftrags notwendigen Investitionen für den öffentlichen Verkehr sind Aufgabe der Transportunternehmungen. Sie werden über die Betriebsrechnung amortisiert.
Art. 4 Staatsbeiträge9
Der Kanton9 gewährt Beiträge an Investitionen für feste Anlagen, welche in Übereinstimmung mit der Angebotsplanung des Verkehrsverbundes das Verkehrssystem oder den Betrieb erweitern oder verändern. Parkierungsanlagen
Art. 5
Der Kanton9 kann die in den regionalen Verkehrsplänen festgelegten Parkierungsanlagen sowie Veloabstellplätze von regionaler Bedeutung erstellen, sofern sie den Benützern der öffentlichen Verkehrsmittel vorbehalten sind. Die Gemeinden sind rechtzeitig anzuhören. Dritte können sich an Bau und Betrieb beteiligen.
Werden die Anlagen von Gemeinden oder Transportunternehmen erstellt, kann der Kanton9 Beiträge gewähren. Aufgaben der Gemeinden
Art. 6
Die Gemeinden sorgen für eine gute Erreichbarkeit der Bahnhöfe und Haltestellen für Fussgänger und für den Zubringerverkehr sowie für diejenigen Publikumsanlagen, welche über den Normalausbau hinausgehen. -- 1 of 9 --
An Vorhaben, die für Nachbargemeinden von einem bedeutenden Interesse sind, haben sich diese finanziell zu beteiligen. Können sich die interessierten Gemeinden nicht über den Kostenverteilschlüssel einigen, wird er vom Regierungsrat verbindlich festgesetzt. An solche Anlagen kann der Kanton9 Beiträge gewähren. Finanzreferendum
Art. 79 Die Aufwendungen des Kantons gemäss §§ 4–6 unterstehen
den Bestimmungen der Kantonsverfassung vom 27. Februar 20054 über das fakultative Referendum (Art. 33 Abs. 1 lit. d). III. Beitragsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesrechtes Staatsbeiträge gemäss Eisenbahngesetz9
Art. 8 Der Kanton9 übernimmt den nach den Bestimmungen des
Eisenbahngesetzes auf ihn entfallenden Anteil an der Hilfe des Bundes an öffentliche Transportunternehmungen, soweit nicht der Betriebsaufwand vom Verkehrsverbund ersetzt wird.
Art. 99 Zuständigkeit
Über die Abgeltung des Kantons nach Art. 49 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 beschliesst der Verkehrsrat. Die Beteiligung des Kantons an Investitionen des Bundes untersteht den Bestimmungen der Kantonsverfassung über das fakultative Referendum (Art. 33 Abs. 1 lit. d). IV. Verkehrsverbund des Kantons Zürich
Art. 10 Rechtsform
Der Verkehrsverbund des Kantons ist eine unselbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts.
Er ist parteiund prozessfähig.
Art. 11 Zweck
Der Verkehrsverbund sorgt für ein koordiniertes, auf wirtschaftliche Grundsätze ausgerichtetes, freizügig benutzbares Verkehrsangebot mit einheitlicher Tarifstruktur.
Art. 12 Verbundgebiet
Das Verbundgebiet erstreckt sich über das Gebiet des Kantons Zürich. Es kann über die Kantonsgrenze hinaus erweitert werden, sofern die zuständigen ausserkantonalen Gemeinwesen oder die Transportunternehmungen die Kostenunterdeckung der ausserhalb des Kantons liegenden Linienabschnitte voll übernehmen. Der Regierungsrat schliesst darüber mit anderen Kantonen Verträge ab. -- 2 of 9 --
Aufsicht und Führung
Art. 13
Der Verkehrsverbund steht unter Aufsicht des Regierungsrates.
Die Führung des Verkehrsverbundes obliegt dem Verkehrsrat.
Art. 14 Organisation
Der Verkehrsrat umfasst neun Mitglieder. Er setzt sich zusammen aus einem Mitglied des Regierungsrates als Präsident und einem weiteren Vertreter des Kantons, je einem Vertreter des Bundes, der Schweizerischen Bundesbahnen, der Stadt Zürich, der Stadt Winterthur und drei Vertretern der übrigen Gemeinden des Kantons. Der Direktor des Verkehrsverbundes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Der Bund und die Schweizerischen Bundesbahnen ordnen ihre Vertreter ab. Nach seiner Erneuerungswahl wählt der Regierungsrat die Vertreter des Kantons und auf Vorschlag der Gemeinden deren Vertreter.7
Die Sitzungen des Verkehrsrates sind nicht öffentlich.6
Art. 15 2. Direktion
. Direktion
Die unmittelbare Leitung des Verkehrsverbundes besorgt eine Direktion, welche administrativ der Direktion der Volkswirtschaft angegliedert ist.
Der Regierungsrat wählt den Direktor des Verkehrsverbundes auf Vorschlag des Verkehrsrates.
- Geschäftsreglement
Art. 16 Der Verkehrsrat erlässt ein Reglement über die Organisa-
tion des Verkehrsverbundes. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 17 Aufgaben
Der Verkehrsrat setzt den für das Verbundangebot geltenden Tarif sowie das Fahrausweissortiment nach Anhören der Gemeinden, der regionalen Verkehrskonferenzen und der Transportunternehmungen fest. Der Tarif bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Der Verbundtarif gilt für das gesamte öffentliche Verkehrsangebot innerhalb des Verbundgebietes. Für Fahrten, die über die Verbundgebietsgrenze hinausgehen, gelten die Tarife der benutzten Transportunternehmungen.
Die Zulassung anderer Fahrausweise für Fahrten im Verbundgebiet bedarf einer Vereinbarung mit dem Verkehrsverbund über die Zuteilung von Einnahmenanteilen.
Der Verkehrsverbund erlässt Richtlinien über den Fahrausweisverkauf und die Fahrausweiskontrolle. Deren Durchführung obliegt den Transportunternehmungen.
- Verkehrsrat
- Verbundtarif -- 3 of 9 --
- Verbundangebot
Art. 18
Der Verkehrsverbund gewährleistet eine Grundversorgung. Darüber hinaus werden entsprechend der möglichen Nachfrage Fahrplanverdichtungen und zusätzliche Linien eingeführt. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. Sie bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Das Angebot stützt sich auf die mittelund langfristige Angebotsplanung des Verkehrsverbundes. Sie wird mit den Trägern der Richtplanung abgesprochen.
Art. 19 b. Verfahren
Der Verkehrsrat legt das Verbundangebot in einem besonderen Fahrplanverfahren unter Mitwirkung der Gemeinden, der regionalen Verkehrskonferenzen und der Transportunternehmungen fest. Gleichzeitig setzt er die Kostenanteile der Gemeinden gemäss dem Kostenverteilschlüssel fest.
Den regionalen Verkehrskonferenzen obliegt die Koordination der Gemeindeanträge. Die Verkehrskonferenzen werden, nach Anhören der Gemeinden, vom Verkehrsrat nach Verkehrsräumen gebildet. Sie besitzen ein selbstständiges Antragsrecht.
Im Rahmen der regionalen Verkehrskonferenzen entscheiden die betroffenen Gemeinden selbstständig über die Ausgestaltung der Grundversorgung. Vorbehalten bleiben Entscheide des Verkehrsrates im Interesse einer übergeordneten Koordination.
Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
- Angebotserweiterung durch Dritte
Art. 20
Die Transportunternehmungen und Gemeinden sind berechtigt, über das Verbundangebot hinaus zusätzliche Linien und Linienergänzungen zum Verbundtarif einzuführen und Fahrplanverdichtungen vorzunehmen.
Die Transportunternehmungen und Gemeinden tragen die Kosten der zusätzlichen Verkehrsangebote. Die Anrechnung von Einnahmenanteilen wird vertraglich geregelt.
- Verhältnis zu den Transportunternehmungen
Art. 21
Der Verkehrsverbund erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Transportunternehmungen. Er bildet zu diesem Zweck Fachkommissionen mit den interessierten Transportunternehmungen.
Der Verkehrsrat schliesst mit den Transportunternehmungen Zusammenarbeitsverträge ab. Die für die einzelnen Fahrplanperioden notwendigen Vereinbarungen werden in Transportverträgen getroffen.
Der Transportvertrag regelt insbesondere Liniennetze, Verknüpfungen, Haltepunkte, Besetzung der Stationen, Betriebszeiten, Intervalle, Verkehrsmittel, Platzangebot und Begleitung der Züge sowie die vom Verkehrsverbund zu leistende Entschädigung. Die Bedürfnisse Behinderter sind zu berücksichtigen.
- Grundsatz
- Zusammenarbeit -- 4 of 9 --
Der Verkehrsrat kann Unternehmungen des privaten Transportgewerbes berücksichtigen. Dafür geeignete Transportleistungen werden alle zehn Jahre zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.
- Grundsätze der Rechnungsführung
Art. 22 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Grund-
sätze der Rechnungsführung der Transportunternehmungen, insbesondere über Abschreibungen und Rücklagen. Der Verkehrsrat genehmigt den jährlichen Voranschlag der Transportunternehmungen sowie deren Jahresrechnung.
- Parkierungsanlagen
Art. 23 Der Verkehrsverbund kann Parkierungsanlagen betreiben,
sofern sie den Benützern des öffentlichen Verkehrs vorbehalten sind.
Art. 24 Finanzierung
Die Einnahmen des Verkehrsverbundes sind insbesondere:
- Erträge aus dem Verbundtarif,
- Leistungen des Bundes,
- Entschädigungen von Dritten für Angebotserweiterungen,
- Leistungen des Kantons und der Gemeinden zum Ausgleich der Kostenunterdeckung,
- Leistungen Dritter aus besonderen Vereinbarungen.
Art. 25 2. Ausgaben
. Ausgaben
Der Verkehrsverbund ersetzt den Betriebsaufwand, der den Transportunternehmungen aus den Leistungen für den Verkehrsverbund entsteht, soweit er sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung anerkennt.
Die Transportunternehmungen tragen grundsätzlich Nutzen und Gefahr von Abweichungen des tatsächlichen Betriebsergebnisses von den in den Transportverträgen festgelegten Beträgen.
- Ausgleich der Kostenunterdeckung
Art. 26
Der Verkehrsverbund erfüllt seine Aufgaben innerhalb des Rahmenkredites, der vom Kantonsrat für eine Fahrplanperiode von mindestens zwei Jahren festgelegt wird.
Eine Kostenunterdeckung des Verkehrsverbundes wird je zur Hälfte vom Kanton9 und von den Gemeinden getragen.
- Gemeindebeiträge im Besonderen
Art. 27
Die Aufteilung der Gemeindebeiträge erfolgt zu 80% nach dem Verkehrsangebot und zu 20% nach der Steuerkraft.
Der Regierungsrat setzt den Kostenverteilschlüssel fest. Dieser enthält Grenzen der Belastung der Gemeinden. Er bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
- Angebotsund Tarifpolitik
Art. 28 Mit dem Rahmenkredit beschliesst der Kantonsrat Grund-
sätze über die Tarifordnung sowie die mittelund langfristige Entwicklung des Angebots.
- Einnahmen -- 5 of 9 --
Art. 29 6. Rechtsschutz
. Rechtsschutz
Den Gemeinden steht das Rekursrecht an den Regierungsrat zu in Streitigkeiten über
- die Ausgestaltung der Grundversorgung;
- die Festlegung des übrigen Verbundangebotes;
- die Kostenanteile der Gemeinden.
Einem Rekurs gemäss Abs. 1 lit. a oder b ist die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Rekursinstanz kann auf Gesuch hin eine gegenteilige Anordnung treffen, sofern sich dies weder auf die Ausgestaltung der Grundversorgung noch auf die Festlegung des übrigen Verbundangebots anderer Gemeinden nachteilig auswirkt.8
v_bauliche_massnahmen_und_verkehrsanordnungen V. Bauliche Massnahmen und Verkehrsanordnungen12
Art. 29a12 Grundsatz Staatssie Kompensierende Massnahmen
Bauliche Massnahmen und Verkehrsanordnungen auf und Gemeindestrassen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass den öffentlichen Verkehr nicht verlangsamen.
Art. 29b12
Führen bauliche Massnahmen oder Verkehrsanordnungen zu Verlangsamungen im öffentlichen Verkehr, ergreifen die an den betroffenen Linien beteiligten Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer mit den betroffenen Transportunternehmungen kompensierende Massnahmen.
Kompensierende Massnahmen erhalten das Angebot, insbesondere die Anschlusssicherheit, auf den betroffenen Linien des öffentlichen Verkehrs in mindestens der bestehenden Qualität und ohne Mehrkosten im Betrieb.
Art. 29c12 Entschädigung
Sind kompensierende Massnahem nicht möglich oder nicht zielführend, entschädigen die gemäss § 29 b Abs. 1 beteiligten Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer dem Verkehrsverbund die Mehrkosten im Betrieb angemessen.
Die Einzelheiten der Entschädigung werden in einem schriftlichen Vertrag geregelt.
Können sich die Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer und der Verkehrsverbund nicht einigen, setzt der Regierungsrat die Entschädigung fest.
§§ 46 und 47 des Strassengesetzes vom 27. September 19815 sind auf die Entschädigung nicht anwendbar. -- 6 of 9 --
VI.13 Verkehrsfonds
Art. 30 Zweck
Die Investitionen gemäss diesem Gesetz werden durch einen Fonds finanziert. Ausgenommen sind die Kosten von Parkierungsanlagen gemäss § 5, für welche allgemeine Staatsmittel eingesetzt werden.
Art. 31 Mittelzuweisung
Der Kantonsrat weist dem Fonds mit dem Voranschlag jährliche Einlagen von mindestens 70 Mio. Franken zu. Der Regierungsrat erstattet jährlich mit dem Voranschlag Bericht über den Stand des Fonds sowie über das Investitionsprogramm und dessen Finanzierung.
Der Kantonsrat beschliesst über den Verzicht auf weitere jährliche Einlagen in den Fonds, falls solche zur Erreichung seines Zwecks nicht mehr nötig sind.
Kredite können im Zeitpunkt der Bewilligung den Bestand des Fonds übersteigen. VII.13 Bahninfrastrukturfonds10 Beteiligung der Gemeinden
Art. 31a10
Die Gemeinden beteiligen sich mit 34% an der Einlage des Kantons gemäss Art. 57 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes.
Die Beiträge der Gemeinden richten sich nach deren Einwohnerzahl. VIII.13 Übergangsund Schlussbestimmungen
- Übernahme des bestehenden Verkehrsangebots
Art. 32 Das bei der Betriebsaufnahme des Verkehrsverbundes be-
stehende Liniennetz und Kursangebot wird in das Verbundangebot aufgenommen.
- Verbilligung einzelner Fahrausweiskategorien Umweltabonnement
Art. 33
Der Regierungsrat kann Gemeinden und Transportunternehmungen vor Inkrafttreten des Verbundtarifs Beiträge zur Verbilligung einzelner Fahrausweiskategorien ausrichten, sofern damit die Einführung des Verbundtarifs erleichtert wird. Der Kantonsrat bewilligt hiefür jeweils mit dem Voranschlag einen Kredit von höchstens
Mio. Franken.
Der Kanton führt bei Inbetriebnahme der S-Bahn ein Umweltabonnement ein, das auf allen Linien des öffentlichen Verkehrs im Kanton gültig ist. -- 7 of 9 --
- Förderung
des Güterverkehrs
Art. 34 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat innert zwei Jahren
nach Annahme von Art. 26 Abs. 2 der Kantonsverfassung ein Gesetz oder einen Rahmenkredit zur Förderung des Güterverkehrs mit der Bahn vor.
- Änderung bisherigen Rechts
Art. 35
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
- Das Gesetz über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Strassen (Strassengesetz) vom 17. September 1981: . . .2
- Das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899: . . .2
- Das Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz) vom 5. April 1981: . . .2
- Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 1959: . . .2
- Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 36
Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben:
- das Gesetz über den regionalen öffentlichen Verkehr (Regionalverkehrsgesetz) vom 4. Juni 1972;
- das Einführungsgesetz zum Eisenbahngesetz vom 14. Februar 1960;
- das Gesetz über die Staatsbeiträge an die Verkehrsbetriebe der Städte Zürich und Winterthur vom 2. Dezember 1984;
- das Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsfondsgesetz) vom 2. April 1978.
Art. 37 6. Inkrafttreten
. Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens3. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. April 2025 (OS 80, 348) Auf vor Inkrafttreten festgesetzte bauliche Massnahmen und verfügte Verkehrsanordnungen bleibt das bisherige Recht anwendbar.
OS 50, 393.
Text siehe OS 50, 399.
Teilinkraftsetzung am 1. Mai 1988 (OS 50, 401). §§ 8, 9, 17 Abs. 2 und 3, 24, 25,
, 36 lit. b und c in Kraft seit 27. Mai 1990 (OS 50, 401). -- 8 of 9 --
LS 101.
LS 722.1. 317).
, 693; ABl 2008, 2069). In Kraft seit 1. Januar 2010. 2010. 2010. Kraft seit 1. Januar 2019. Kraft seit 1. Januar 2019.
Nummmerierung gemäss G vom 14. April 2025 (OS 80, 348; ABl 2024-03-22). In Kraft seit 1. Januar 2026. -- 9 of 9 --