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740.4

Geschäftsreglement des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (GR-ZVV)

(vom 11. September 1990)1

Präambel

GR-ZVV 740.4

(GR-ZVV)9

(vom 11. September 1990)1

Der Verkehrsrat,

gestützt auf § 16 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr3,

beschliesst:

1. Konstituierung

i_verkehrsrat I. Verkehrsrat

Art. 1 Der Verkehrsrat konstituiert sich jeweils im Anschluss an die

Gesamterneuerung des Regierungsrates. Er bestimmt für seine Amtsdauer den Stellvertreter des Präsidenten.

  1. Verhandlungen

Art. 2

Der Verkehrsrat versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern, in der Regel monatlich sowie auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder.

Die Einladung enthält die Angabe der Verhandlungsgegenstände. Die Mitglieder des Verkehrsrates können zu Beginn von Verhandlungen des Verkehrsrates die Behandlung weiterer Geschäfte beantragen.

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

  1. Beschlussfassung

Art. 3

Der Verkehrsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind.

Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Es besteht Stimmzwang.

Der Präsident kann für einzelne Geschäfte die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg anordnen.

Der Präsident kann in dringlichen Fällen einzelne Geschäfte von sich aus erledigen, wenn damit nachteilige Folgen vermieden werden können. Der Verkehrsrat ist über solche Geschäfte in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

Art. 4 4. Sekretär

. Sekretär

Der Verkehrsrat wählt für seine Amtsperiode einen Sekretär, welcher das Verhandlungsprotokoll führt.

Art. 5 5. Kanzlei Verkehrsver

. Kanzlei Verkehrsver

Die Kanzlei des Verkehrsrates wird von der Direktion des bundes besorgt. -- 1 of 4 --

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  1. Aufgabenbereich des Verkehrsrates

Art. 6

Im Rahmen des vom Kantonsrat bewilligten Rahmenkredits ist der Verkehrsrat verantwortlich für ein koordiniertes, auf wirtschaftliche Grundsätze ausgerichtetes, freizügig benutzbares Verkehrsangebot mit einheitlicher Tarifstruktur.

Er ist verantwortlich für die Geschäftsund Haushaltsführung des Verkehrsverbundes.

Der Verkehrsrat entscheidet grundsätzlich in allen die Tätigkeit des Verkehrsverbundes betreffenden Geschäften, die nicht ausdrücklich dem Regierungsrat oder einer seiner Direktionen vorbehalten sind.

  1. Geschäfte mit Entscheidungskompetenzen

Art. 7

Der Verkehrsrat entscheidet über:

  1. die Festlegung des Verbundangebots,
  2. die Festsetzung der Kostenanteile der Gemeinden,
  3. die Bildung der Verkehrskonferenzen,
  4. den Abschluss von Verträgen über die Anrechnung von Einnahmenanteilen,
  5. 9 den Abschluss von Zusammenarbeitsund Transportverträgen mit den Transportunternehmungen, einschliesslich der Dachorganisation gemäss § 13 a Abs. 5 der Angebotsverordnung vom 14. Dezember 19885,
  6. die Einleitung von Submissionsverfahren für die Vergabe geeigneter Transportleistungen an private Transportunternehmungen,
  7. 9 die Genehmigung des jährlichen Voranschlags und der Jahresrechnung der Transportunternehmungen sowie der Abgeltungen gemäss § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 19883,
  8. den Erlass von Richtlinien und Weisungen zur internen Organisation des Verkehrsverbundes,
  9. den Erlass eines Pflichtenhefts für die Stellung des Direktors des Verkehrsverbundes,
  10. den Entwurf des jährlichen Voranschlags zuhanden der Direktion der Finanzen,
  11. einen eigenständigen jährlichen Geschäftsbericht,
  12. 7 die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtungen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, sofern im Einzelfall der Betrag von Fr. 1 000 000 für einmalige und von Fr. 200 000 für jährlich wiederkehrende Ausgaben nicht überschritten wird,
  13. die Bestimmung der Anweisungsberechtigten und des Rechnungsführers sowie deren Stellvertreter,
  14. Grundsatz -- 2 of 4 --

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  1. 7 die Anhebung und vergleichsweise Erledigung von Prozessen mit einem Fr. 400 000 nicht übersteigenden Streitwert.
  2. . . .10
  3. Geschäfte mit Genehmigungsvorbehalt

Art. 8 Das im Kompetenzbereich des Verkehrsrates erlassene Ge-

schäftsreglement sowie der Verbundtarif bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

  1. Geschäfte zuhanden des Regierungsrates

Art. 9 Der Verkehrsrat und die Direktion der Volkswirtschaft er-

statten dem Regierungsrat Bericht und stellen ihm Antrag gemäss § 28 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 18992. II. Direktion des Verkehrsverbundes

Art. 10 1. Direktion

. Direktion

Die unmittelbare Leitung des Verkehrsverbundes besorgt eine Direktion. Ihr steht der vom Regierungsrat gewählte Direktor vor.

  1. Aufgaben des Direktors:

Art. 11

Dem Direktor obliegen insbesondere:

  1. die Vorbereitung und Antragstellung der vom Verkehrsrat gestützt auf das Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr und dieses Geschäftsreglement zu behandelnden Geschäfte. Die Anträge sind dem Verkehrsrat in Beschlussform vorzulegen,
  2. die fachliche Beratung des Verkehrsrates,
  3. die Berichterstattung über die laufenden Geschäfte.
  4. Geschäftsführung

Art. 12 Im Rahmen der im Pflichtenheft umschriebenen Kompeten-

zen zeichnet der Direktor für die Geschäftsführung des Verkehrsverbundes verantwortlich.

  1. Kompetenzen des Direktors:

Art. 13

Dem Direktor steht die Erledigung folgender Geschäfte zu:

  1. 7 die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtungen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, sofern im Einzelfall der Betrag von Fr. 300 000 für einmalige und von Fr. 100 000 für jährlich wiederkehrende Ausgaben nicht überschritten wird,
  2. die Bewilligung zur Vornahme von gebundenen Ausgaben entsprechend der Zuständigkeit zur Verwendung rechtskräftig bewilligter Kredite (erweiterte Ausgabenkompetenz) der Direktion der Volkswirtschaft.
  3. Zusammenarbeit mit dem Verkehrsrat
  4. Ausgabenkompetenzen -- 3 of 4 --

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  1. Bezeichnung der die Anweisungen prüfenden Personen und des Kassaführers

Art. 14 Der Direktor bezeichnet die für die materielle, formelle und

rechnerische Prüfung der Anweisungen zuständigen Personen. Er bezeichnet den verantwortlichen Kassaführer.

  1. Bildung von Fachkommissionen

Art. 15 Der Direktor setzt für genau umschriebene Aufgaben Fach-

kommissionen ein, die sich aus Vertretern des Verkehrsverbundes und interessierten Transportunternehmungen zusammensetzen. Der Verkehrsrat wird über die Bildung von Fachkommissionen und deren Arbeit unterrichtet. III. Schlussbestimmung

Art. 16 Inkrafttreten

Dieses Geschäftsreglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft6.