Gesamterneuerung des Regierungsrates. Er bestimmt für seine Amtsdauer den Stellvertreter des Präsidenten.
- Verhandlungen
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(vom 11. September 1990)1
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(vom 11. September 1990)1
Der Verkehrsrat,
gestützt auf § 16 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr3,
beschliesst:
1. Konstituierung
Gesamterneuerung des Regierungsrates. Er bestimmt für seine Amtsdauer den Stellvertreter des Präsidenten.
Der Verkehrsrat versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern, in der Regel monatlich sowie auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder.
Die Einladung enthält die Angabe der Verhandlungsgegenstände. Die Mitglieder des Verkehrsrates können zu Beginn von Verhandlungen des Verkehrsrates die Behandlung weiterer Geschäfte beantragen.
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
Der Verkehrsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Es besteht Stimmzwang.
Der Präsident kann für einzelne Geschäfte die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg anordnen.
Der Präsident kann in dringlichen Fällen einzelne Geschäfte von sich aus erledigen, wenn damit nachteilige Folgen vermieden werden können. Der Verkehrsrat ist über solche Geschäfte in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
. Sekretär
Der Verkehrsrat wählt für seine Amtsperiode einen Sekretär, welcher das Verhandlungsprotokoll führt.
. Kanzlei Verkehrsver
Die Kanzlei des Verkehrsrates wird von der Direktion des bundes besorgt. -- 1 of 4 --
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Im Rahmen des vom Kantonsrat bewilligten Rahmenkredits ist der Verkehrsrat verantwortlich für ein koordiniertes, auf wirtschaftliche Grundsätze ausgerichtetes, freizügig benutzbares Verkehrsangebot mit einheitlicher Tarifstruktur.
Er ist verantwortlich für die Geschäftsund Haushaltsführung des Verkehrsverbundes.
Der Verkehrsrat entscheidet grundsätzlich in allen die Tätigkeit des Verkehrsverbundes betreffenden Geschäften, die nicht ausdrücklich dem Regierungsrat oder einer seiner Direktionen vorbehalten sind.
Der Verkehrsrat entscheidet über:
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schäftsreglement sowie der Verbundtarif bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
statten dem Regierungsrat Bericht und stellen ihm Antrag gemäss § 28 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 18992. II. Direktion des Verkehrsverbundes
. Direktion
Die unmittelbare Leitung des Verkehrsverbundes besorgt eine Direktion. Ihr steht der vom Regierungsrat gewählte Direktor vor.
Dem Direktor obliegen insbesondere:
zen zeichnet der Direktor für die Geschäftsführung des Verkehrsverbundes verantwortlich.
Dem Direktor steht die Erledigung folgender Geschäfte zu:
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rechnerische Prüfung der Anweisungen zuständigen Personen. Er bezeichnet den verantwortlichen Kassaführer.
kommissionen ein, die sich aus Vertretern des Verkehrsverbundes und interessierten Transportunternehmungen zusammensetzen. Der Verkehrsrat wird über die Bildung von Fachkommissionen und deren Arbeit unterrichtet. III. Schlussbestimmung
Dieses Geschäftsreglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft6.