Die Beiträge der einzelnen Gemeinden im Rahmen der Beteiligung der Gemeinden an der Einlage des Kantons in den Bahninfrastrukturfonds gemäss § 31 a PVG berechnen sich nach dem Verhältnis ihres Einwohnerbestandes zum Einwohnerbestand des Kantons.
Der Einwohnerbestand der Gemeinden richtet sich nach der Einwohnerzahl gemäss § 8 lit. e des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli