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741.11

Verkehrsabgabenverordnung (VAV)14

(vom 23. November 1983)1

Präambel

Verkehrsabgabenverordnung (VAV)14

(vom 23. November 1983)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 2, 3, 4, 9, 10, 10 a, 11, 13 und 17 des Verkehrsabgabengesetzes (VAG) vom 11. September 19662,14

beschliesst:

Standortverlegung

i_allgemeines I. Allgemeines

Art. 1 Begriffe Fahrzeugg

Für die in dieser Verordnung genannten Fahrzeugarten, ewichte und Bewilligungsarten sind die Begriffsumschreibungen des Strassenverkehrsrechtes des Bundes massgebend.

Das Gewicht von Austauschbrücken, Wechselmulden, Wechselsilos und Wechselcontainern usw. zählt nicht zum Leergewicht, ausser wenn das dafür besonders eingerichtete Fahrzeug ohne sie keinen vernünftigen Verwendungszweck hätte.

Bei den überschweren Ausnahmefahrzeugen wird das Gesamtgewicht bis zum Höchstgewicht berücksichtigt, das zur Inverkehrsetzung der betreffenden Fahrzeugart ohne Sonderbewilligung festgesetzt ist. Pauschalabgabe, Kleinbeträge

Art. 2

Verkehrsabgaben, die gemäss dieser Verordnung pauschal erhoben werden, sind feste Jahresbeträge, die auch bei kürzerer Inverkehrsetzung des Fahrzeuges je Kalenderjahr zu erheben und nicht unterteilbar sind.

Eine Pauschalabgabe kann weder erlassen noch ermässigt werden.

Forderungen bis Fr. 6 werden nicht in Rechnung gestellt; Guthaben bis Fr. 6 werden nicht zurückerstattet.5

Art. 318 Kontrollschilder

Natürliche Personen können Kontrollschilder, die ihnen zugeteilt sind, bis zum Ablauf der Reservationsfrist für die Zulassung eines Fahrzeugs abtreten

  1. an Personen, die mit ihnen in direkter Linie verwandt sind,
  2. an ihre Geschwister,
  3. an die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner sowie die Personen, mit denen sie in einer Lebensgemeinschaft leben,
  4. Abtretung -- 1 of 11 --
  5. an juristische Personen, in deren Handelsregistereintrag sie aufgeführt sind.

Juristische Personen können Kontrollschilder, die ihnen zugeteilt sind, bis zum Ablauf der Reservationsfrist für die Zulassung eines Fahrzeugs abtreten

  1. an andere juristische Personen im Rahmen von Umstrukturierungen,
  2. an natürliche Personen, die in ihrem Handelsregistereintrag aufgeführt sind.

Die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs sind auch bei der Abtretung zu erfüllen. Es wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.

Dem Gesuch ist eine Abtretungserklärung der bisherigen Halterin oder des bisherigen Halters beizulegen.

Art. 3a18 b. Versteigerung

Das Strassenverkehrsamt kann Kontrollschilder, deren Reservationsfrist abgelaufen ist, bezeichnen und für die Zulassung eines Fahrzeugs versteigern oder durch Dritte versteigern lassen.

Es legt die Einzelheiten der Teilnahmebedingungen und des Verfahrens der Versteigerung fest.

Der Reinertrag der Versteigerung fällt in die Staatskasse.

  1. Direktvergabe

Art. 3b17

Das Strassenverkehrsamt kann Kontrollschilder, deren Reservationsfrist abgelaufen ist und die nicht zur Versteigerung bestimmt sind, direkt an Halterinnen und Halter von Fahrzeugen vergeben. Es legt die Einzelheiten des Verfahrens fest.

Die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs sind auch bei der Direktvergabe zu erfüllen. Es wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.

Art. 3c1419

Vollzug benvorbehalten.

Das Strassenverkehrsamt vollzieht das Verkehrsabgaund Strassenverkehrsrecht. Abweichende Regelungen bleiben

Im Bereich des Strassenverkehrsrechts obliegt ihm insbesondere:

  1. die Durchführung der Fahrzeugund Führerprüfungen,
  2. die Erteilung der Fahrzeugund Führerausweise und deren Entzug sowie die weiteren Administrativmassnahmen,
  3. die Erteilung von Sonderbewilligungen für Fahrzeuge. -- 2 of 11 -- II. Ergänzende Abgabentarife Besondere Arten von Motorfahrzeugen

Art. 414 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei Motorwagen

für:

  1. Traktoren Fr. 450
  2. Arbeitsmaschinen bis 3500 kg Gesamtgewicht Fr. 200
  3. Arbeitsmaschinen über 3500 kg Gesamtgewicht Fr. 400
  4. Arbeitskarren Fr. 80
  5. Motorkarren Fr. 150
  6. Motoreinachser Fr. 50
  7. Schwere Motorwagen

Art. 4a13 Übersteigt bei schweren Motorwagen gemäss § 2 Abs. 1

lit. b VAG die nach Anhang Ziff. 2 lit. a und b VAG berechnete jährliche Verkehrsabgabe Fr. 2000, wird der Fr. 2000 übersteigende Betrag nur im Umfang von 10% berücksichtigt. Bei Personenwagen ist die volle Verkehrsabgabe geschuldet.

  1. Sattelmotorfahrzeuge

Art. 4b13

Die jährlichen Verkehrsabgaben für Sattelmotorfahrzeuge berechnen sich wie für Sattelschlepper.

Übersteigt das Gesamtgewicht eines leichten Sattelmotorfahrzeuges 3500 kg, berechnet sich die Abgabe für den Gesamtgewichtsanteil über 3500 kg nach dem Tarif für Anhänger.

  1. Motorräder sowie Leicht-, Kleinund dreirädrige Motorfahrzeuge

Art. 514 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei besonderen

Arten von Motorrädern sowie Leicht-, Kleinund dreirädrigen Motorfahrzeugen für:

  1. Motorräder mit Seitenwagen Fr. 60 Zuschlag zum gesetzlichen Abgabetarif für das Motorrad
  2. dreirädrige Motorräder sowie Klein- Fr. 60 und dreirädrige Motorfahrzeuge Zuschlag zum gesetzlichen Abgabetarif für für entsprechendes Motorrad
  3. Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge Fr. 25
  4. Motorfahrräder Fr. 12.50 pauschal

Art. 615

  1. Motorwagen -- 3 of 11 --
  2. Motorfahrzeuge mit Rotationskolbenmotoren14

Art. 7

Für Motorfahrzeuge mit Rotationskolbenmotoren wird die Verkehrsabgabe nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkategorie oder Bewilligungsart erhoben.

Stellt dieser Tarif auf den Hubraum des Motors ab, gilt das Kammervolumen des Rotationskolbenmotors als Hubraum. Die Sicherheitsdirektion9 kann für die einzelnen Motorenmodelle in Berücksichtigung der technischen Voraussetzungen und der Motorenleistung anordnen, dass nur ein Teil des gesamten Kammervolumens als Hubraum angerechnet wird. Besondere Arten von Anhängern

Art. 814

Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei besonderen Arten von Anhängern für:

  1. Personentransportund Sattelpersonentransport-Anhänger Fr. 250
  2. Wohnanhänger, Sattel-Wohnanhänger, Sportgeräteanhänger, Sattel-Sportgeräteanhänger, Anhänger oder Sattelanhänger mit aufgebautem Nutzraum, Ausnahmeanhänger aus ehemaligem Pferdezug Fr. 75
  3. Anhänger an gewerblichen Motoreinachsern Fr. 50
  4. Arbeitsanhänger und Sattel-Arbeitsanhänger Fr. 60
  5. Anhänger für Schausteller Fr. 50
  6. Anhänger an Motorrädern und Kleinmotorrädern Fr. 15
  7. übrige Sattelsachentransport-Anhänger 70% des gesetzlichen Abgabetarifs

Tiefere Abgaben gemäss Anhang Ziff. 4 VAG gehen vor. Abgabefreie Anhänger

Art. 9 Anhänger an Arbeitskarren, Motorkarren und Motorfahr-

rädern sind abgabefrei. Ausnahmefahrzeuge

Art. 10 Für Ausnahmefahrzeuge wird die Verkehrsabgabe nach den

Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkategorie oder Bewilligungsart erhoben. Für die notwendige Sonderbewilligung ist eine zusätzliche Verkehrsabgabe zu entrichten, die von der Sicherheitsdirektion9 nach dem Ausmass der Inanspruchnahme der Strassen festgesetzt wird. Fahrzeuge mit wechselbarem Aufbau

Art. 11 Für Fahrzeuge mit auswechselbarem Aufbau oder andern

Einrichtungen zu wechselweiser Verwendung in verschiedenen Abgabestufen oder -klassen ist die Verkehrsabgabe nach dem Ansatz der höheren Stufe oder Klasse zu entrichten. -- 4 of 11 --

Art. 1214 Händlerschilder Fahrzeugausweise

Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei Kollektivn in Verbindung mit Händlerschildern für:

  1. Motorwagen Fr. 800
  2. Motorräder und Kleinmotorräder Fr. 130
  3. Kleinmotorräder Fr. 60
  4. Arbeitsmotorfahrzeuge Fr. 250
  5. Anhänger an Motorwagen Fr. 190
  6. Anhänger an Motorrädern Fr. 40
  7. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 200

Art. 1315

Art. 1414 Tagesausweise

Die Verkehrsabgaben für Tagesausweise betragen für je

Stunden für:

  1. leichte Motorwagen, Sattelschlepper bis 3500 kg Gesamtgewicht, Arbeitsmaschinen Fr. 12.50
  2. schwere Motorwagen, Sattelschlepper über 3500 kg Gesamtgewicht, gewerbliche Traktoren Fr. 25.—
  3. gewerbliche Arbeitskarren, gewerbliche Motorkarren, gewerbliche Motoreinachser Fr. 6.20
  4. Motorräder, Kleinmotorräder Fr. 6.20
  5. Anhänger Fr. 6.20
  6. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 6.20

Art. 15 Ersatzfahrzeuge

Für Ersatzfahrzeuge ist neben der Verwaltungsgebühr, die für die schriftliche Bewilligung erhoben wird, keine zusätzliche Verkehrsabgabe zu entrichten. Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge

Art. 1614 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei landwirt-

schaftlichen Motorfahrzeugen für:

  1. Traktoren und Motorkarren bis 3000 cm3 Hubraum Fr. 80 über 3000 cm3 Hubraum Fr. 160
  2. Kombinationsfahrzeuge Fr. 50
  3. Arbeitskarren Fr. 30
  4. Ausnahme-Arbeitskarren Fr. 30 einschliesslich Abgabe für Sonderbewilligung
  5. Motoreinachser mit Anhänger Fr. 30
  6. landwirtschaftliche Ausnahme-Anhänger abgabefrei -- 5 of 11 -- Veteranenfahrzeuge

Art. 1716 Die jährliche Verkehrsabgabe berechnet sich bei Vetera-

nenfahrzeugen nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkategorie gemäss Anhang Ziff. 1–3 VAG2. Sie beträgt höchstens Fr. 400. Abgaskategorien

Art. 1814

VAG für Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe3.

Die Abgaskategorien gemäss Anhang Ziff. 1 lit. b Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Gesellschaftswagen bestimmen sich nach der

Die Abgaskategorien gemäss Anhang Ziff. 3 lit. b VAG für Motorräder bestimmen sich nach den durch das Bundesamt für Strassen festgelegten Emissionscodes wie folgt: Emissionscode Abgaskategorie C00 und C1 Kategorie 1 C2 Kategorie 2 C3 oder besser Kategorie 3

Für Fahrzeuge, die nicht eindeutig einer Abgaskategorie zugeordnet werden können, muss der Halter den Nachweis erbringen. Erbringt er keinen Nachweis, wird das Fahrzeug der Abgaskategorie 1 zugeordnet. Ermässigung der Verkehrsabgaben für leichte Motorwagen

Art. 19413

Massgebend für die Ermässigung der Verkehrsabgaben ist während ihrer ganzen Dauer die Energieeffizienzkategorie am Tag der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeugs. Die gesetzliche Dauer der Ermässigung kann weder unterbrochen noch verlängert werden.

Werden Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden, innerhalb der gesetzlichen Dauer der Ermässigung im Kanton Zürich in Verkehr gesetzt, werden die Verkehrsabgaben ab diesem Zeitpunkt für den Rest der Frist ermässigt.

Für Fahrzeuge, die nicht eindeutig einer Energieeffizienzkategorie zugeordnet werden können, muss der Halter den Nachweis für die Voraussetzungen einer Ermässigung erbringen. Das Strassenverkehrsamt kann eine Fahrzeugprüfung anordnen.

Art. 20 Wechselschilder

Für Fahrzeuge, die mit Wechselschildern in den Verkehr gesetzt werden, ist neben der Verkehrsabgabe für das Fahrzeug der höheren Abgabestufe oder -klasse eine Bewilligungsgebühr zu entrichten. Neue technische Entwicklungen

Art. 21 Beim Auftreten neuer technischer Entwicklungen im Bau

von Motorfahrzeugen und Anhängern kann die Sicherheitsdirektion9 die Verkehrsabgaben durch vorläufige Anordnungen abweichend von dieser Verordnung festsetzen. -- 6 of 11 --

III. Ermässigung und Erlass Fahrzeuge mit nur teilweiser Verwendung im öffentlichen Linienverkehr

Art. 22

Für Fahrzeuge, die neben der Verwendung im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr teilweise auch in anderer Art verwendet werden, wird die Verkehrsabgabe entsprechend dem Anteil der Fahrleistung im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr ermässigt.

Der Halter solcher Fahrzeuge ist verpflichtet, über die Fahrleistungen in den beiden Betriebsarten Buch zu führen. Er hat auf Verlangen darüber Auskunft zu erteilen und die Aufzeichnungen vorzulegen.

Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen wird für jedes einzelne Fahrzeug oder für den gesamten Betrieb des Halters eine pauschale Ermässigung festgesetzt, die jederzeit überprüft und, auch rückwirkend, geändert werden kann, wenn sie sich nicht mehr als gerechtfertigt erweist.

Bei nicht überblickbaren Verhältnissen kann vorläufig die Entrichtung der vollen Verkehrsabgabe angeordnet und am Ende des Kalenderjahres, gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ihre Ermässigung verfügt werden. Die zu viel bezahlten Abgabebeträge werden zurückerstattet. Fahrzeuge gemeinnütziger Institutionen

Art. 23 Für Fahrzeuge, die ausschliesslich oder teilweise für die Auf-

gaben gemeinnütziger Institutionen verwendet werden, kann die Verkehrsabgabe erlassen oder ermässigt werden. Fahrzeuge des Kantons und der Betriebe

Art. 24 Für Fahrzeuge der gewerblichen Betriebe des Kantons und

der Gemeinden (Flughafen, Kantonalbank, Wasserversorgungen, Elektrizitätsund Gaswerk, Schlachthäuser, Verkehrsbetriebe unter Vorbehalt der Bestimmungen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr usw.) ist die volle Verkehrsabgabe zu entrichten.

  1. Abgabefreie Fahrzeuge

Art. 25 Fahrzeuge des Kantons, der Gemeinden und der von ihnen

Beauftragten, die ausschliesslich als Krankenoder Leichenwagen, als Kehrichtabfuhrwagen, als Feuerwehroder Katastrophenfahrzeuge oder als Fahrzeuge des Zivilschutzes verwendet werden, sowie die ausschliesslich im staatlichen oder kommunalen Polizeidienst verwendeten Fahrzeuge sind abgabefrei.

  1. Übrige Fahrzeuge

Art. 26

Für alle andern Fahrzeuge des Kantons und der Gemeinden wird bei ausschliesslich dienstlicher Verwendung die Verkehrsabgabe auf die Hälfte ermässigt.

Werden solche Fahrzeuge auch für nichtdienstliche Zwecke verwendet, so ist für sie die volle Verkehrsabgabe zu entrichten.

  1. Gewerbliche Betriebe -- 7 of 11 -- Fahrzeuge zum Transport von Behinderten

Art. 27

Personen, die wegen ihres Gebrechens zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, wird die Verkehrsabgabe auf Gesuch hin erlassen.6

Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn Familienangehörige oder andere nahestehende Personen ein Motorfahrzeug halten, um einen solchen Gebrechlichen zu betreuen.

Wird das Motorfahrzeug des Gebrechlichen oder seines Betreuers auch für andere Fahrten benützt, wird die Verkehrsabgabe angemessen ermässigt.

. . .4 Konsularfahrzeuge

Art. 28 Fahrzeuge der Konsulate und der hohen Konsularbeamten

ausländischer Nationalität sind im Rahmen der internationalen Verpflichtungen und Gepflogenheiten abgabefrei. Bundesfahrzeuge

Art. 29 Die Fahrzeuge des Bundes sind abgabefrei. Für Fahrzeuge

des Bundespersonals, die überwiegend dienstlich mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern des Bundes, daneben jedoch zeitweise auch ausserdienstlich mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern des Kantons verwendet werden, kann die Verkehrsabgabe ermässigt werden. IV. Bezug

Art. 30 Fälligkeit Kontrollschi

Die Verkehrsabgabe wird erstmals mit der Abgabe der lder zur Zahlung fällig.

Für Fahrzeuge, die über den Ablauf einer Zahlungsperiode hinaus im Verkehr bleiben, ist die weitere Verkehrsabgabe am ersten Tag der neuen Zahlungsperiode, an welchem die Schalter der kantonalen Verwaltung geöffnet sind, zur Zahlung fällig. Die Verkehrsabgabe kann durch Zustellung einer Nachnahme oder Rechnung auf einen späteren Zeitpunkt erhoben werden. Grundsatz des Bezuges

Art. 31

Die Verkehrsabgabe ist grundsätzlich jährlich wiederkehrend in einem Betrag zu bezahlen.

Die Abgabe kann in höchstens zwei Raten, abgerechnet auf Mitte und Ende des Kalenderjahres, bezahlt werden, wenn der Jahresbetrag unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Ermässigungen Fr. 62.50 übersteigt. Für jede Ratenzahlung ist ein Zuschlag von Fr. 8 zu entrichten.6 -- 8 of 11 --

Art. 32 Zahlungsart Fahrzeuges a

Die gewünschte Zahlungsart ist bei der Einlösung des uf dem Anmeldeformular zu beantragen. Eine Änderung der Zahlungsart kann nur innerhalb der Zahlungsfrist für die jährlich wiederkehrende ordentliche Rechnungsstellung berücksichtigt werden.

Bei einem Kontrollschilderbezug nach dem 31. Mai werden die beantragten halbjährlichen Zahlungsperioden erst im folgenden Jahr wirksam. Beendigung der Abgabepflicht

Art. 33 Setzt der Halter sein Fahrzeug ausser Verkehr, so hat er die

Verkehrsabgabe noch für den Tag zu entrichten, an dem er die Kontrollschilder zurückgibt. Vorzeitige Schilderrückgabe

Art. 346 Bei vorzeitiger Rückgabe der Kontrollschilder wird dem

Halter die Verkehrsabgabe für diejenigen Tage, an denen das Fahrzeug nicht mehr im Verkehr steht, zurückerstattet.

Art. 35 Verjährung Verkehrsabg Entstehung

Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von aben sind verjährt, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit des Anspruchs geltend gemacht werden.

Geltend gemachte Ansprüche sind verjährt, wenn nicht innert fünf Jahren seit der rechtskräftigen Festsetzung Zahlung oder eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt oder ein Verlustschein ausgestellt wird.

v_standort_halterund_fahrzeugwechsel V. Standort-, Halterund Fahrzeugwechsel

Art. 3614 Zürich

Wird der Standort eines Fahrzeuges in den Kanton verlegt, sind Verkehrsabgaben von dem Tag an geschuldet, an dem das Fahrzeug mit dem Fahrzeugausweis und den Kontrollschildern des Kantons Zürich versehen wird oder hätte versehen werden müssen.

Wird der Standort eines Fahrzeuges vom Kanton Zürich in einen anderen Kanton verlegt, ist das Fahrzeug vom Zeitpunkt an, in dem der neue Standortkanton Verkehrsabgaben oder -steuern erhebt, im Kanton Zürich von Abgaben befreit. Bereits erhobene Verkehrsabgaben werden zurückerstattet.

Art. 37 b. International

Für Fahrzeuge, deren Standort vom Ausland in den Kanton Zürich verlegt wird, ist die Verkehrsabgabe vom Bezug der Kontrollschilder an, spätestens jedoch vom Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem der Halter bundesrechtlich zum Bezug des schweizerischen Fahrzeugausweises mit schweizerischen Kontrollschildern verpflichtet ist.

  1. Interkantonal -- 9 of 11 --

Für Fahrzeuge, deren Standort vom Kanton Zürich ins Ausland verlegt wird, ist die Verkehrsabgabe bis zur Rückgabe der schweizerischen Kontrollschilder zu entrichten. Vorbehalten bleiben die Sondervorschriften für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge.

Art. 38 Halterwechsel

Für Fahrzeuge, deren Halter wechselt, hat der neue Halter die Verkehrsabgabe von jenem Tag an zu entrichten, an welchem er die Kontrollschilder bezieht. Fahrzeugwechsel

Art. 39 Der Halter, der sein Fahrzeug ausser Verkehr setzt und am

gleichen Tag unter der gleichen Kontrollschildnummer ein anderes Fahrzeug in den Verkehr setzt, hat für das neu eingelöste Fahrzeug ab diesem Tag die Verkehrsabgabe zu entrichten. Va. Zuständigkeit bei der Erteilung von Lernfahrausweisen8 Zuständigkeit der Einwohnerkontrolle

Art. 39a8 Das Gesuch für die erstmalige Erteilung des Lernfahraus-

weises kann auch bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde eingereicht werden. Der Gesuchsteller muss bei der erstmaligen Einreichung persönlich vorsprechen. Identitätsprüfung und Weiterleitung des Gesuchs

Art. 39b8 Die Einwohnerkontrolle prüft und bestätigt mit Stempel

und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich weiter. VI. Schlussbestimmungen

Art. 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Verkehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhänger vom 24. November 1966 aufgehoben. -- 10 of 11 --

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. März 2013 (OS 68, 463) Für leichte Sattelschlepper gilt § 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des VAG vom 28. November 2011 (OS 68, 461) sinngemäss.