Für die in dieser Verordnung genannten Fahrzeugarten, ewichte und Bewilligungsarten sind die Begriffsumschreibungen des Strassenverkehrsrechtes des Bundes massgebend.
Das Gewicht von Austauschbrücken, Wechselmulden, Wechselsilos und Wechselcontainern usw. zählt nicht zum Leergewicht, ausser wenn das dafür besonders eingerichtete Fahrzeug ohne sie keinen vernünftigen Verwendungszweck hätte.
Bei den überschweren Ausnahmefahrzeugen wird das Gesamtgewicht bis zum Höchstgewicht berücksichtigt, das zur Inverkehrsetzung der betreffenden Fahrzeugart ohne Sonderbewilligung festgesetzt ist. Pauschalabgabe, Kleinbeträge