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741.2

Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)9

(vom 21. November 2001)1

Präambel

Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)9

(vom 21. November 2001)1

Der Regierungsrat beschliesst:

i_verkehrsanordnungen I. Verkehrsanordnungen

Art. 1 Behörden Kantonspo

Der Vollzug des Signalisationsrechts des Bundes obliegt der lizei9, soweit Bestimmungen des Bundes oder dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

  1. Verkehrstechnische Kommission

Art. 2

Der Regierungsrat wählt eine Verkehrstechnische Kommission, die aus fünf Mitgliedern besteht. Die Kommission setzt sich aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Gemeindepräsidentenverbandes sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verkehrspolizei, der Statthalterkonferenz und der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zusammen.

Die Verkehrstechnische Kommission nimmt zu Anträgen der Gemeinden im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 Stellung. Sie kann von der Sicherheitsdirektion7 für Stellungnahmen zu weiteren Sachfragen beigezogen werden.

Art. 3 Begriff Signale,

Als Verkehrsanordnungen im Sinne dieser Verordnung gelten Lichtsignale, Markierungen und Verkehrsbeschränkungen.

Art. 4 Zuständigkeit

Dauernde Verkehrsanordnungen auf Autobahnen und Autostrassen sowie auf den übrigen Staatsstrassen verfügt die Kantonspolizei9, soweit Bestimmungen des Bundes oder dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

Dauernde Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen verfügt die Kantonspolizei9 auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde. Sind weitere Gemeinden davon betroffen, ist deren Stellungnahme einzuholen. Ein Antrag darf nur nach Anhörung der Verkehrstechnischen Kommission abgelehnt werden.

Halteverbote vor Schulgebäuden und -anlagen auf Staatsund Gemeindestrassen verfügt die Gemeinde. Sie holt vorgängig eine verkehrstechnische Stellungnahme der Kantonspolizei ein.11

  1. Vorübergehende Verkehrsanordnungen

Art. 5

Vorübergehende Verkehrsanordnungen für Autobahnen und Autostrassen verfügt die Kantonspolizei9. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Baudirektion gemäss SMOG-Verordnung4.8

  1. Sicherheitsdirektion 7
  2. Dauernde Verkehrsanordnungen -- 1 of 7 --

Auf den übrigen Staatsstrassen sind für vorübergehende Anordnungen zuständig:

  1. das Tiefbauamt9, soweit die Anordnung wegen Strassenbauarbeiten erforderlich ist,
  2. die Kantonspolizei9 in den übrigen Fällen.

Auf Gemeindestrassen sind für solche Anordnungen die Gemeindebehörden zuständig.

Vorübergehende Verkehrsanordnungen mit Auswirkungen auf übergeordnete Strassen verfügt diejenige Behörde, die für diese zuständig ist.

Für die Anordnung von Versuchen mit Verkehrsmassnahmen im Sinne von Art. 107 Abs. 2bis SSV6 ist für alle Strassen die Kantonspolizei9 zuständig.

  1. Dringliche Massnahmen

Art. 6

In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung von unvorhergesehen eingetretenen Gefahren für den Strassenverkehr, können die Polizei oder die Strassenunterhaltsorgane die erforderlichen Massnahmen ergreifen, insbesondere den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.

Sollen solche Anordnungen länger als acht Tage gelten, müssen sie von der nach § 5 zuständigen Behörde genehmigt werden. Veröffentlichung

Art. 7

Soweit Verkehrsanordnungen nach den Bestimmungen des Bundes zu veröffentlichen sind, erfolgt die Publikation bei Autobahnen und Autostrassen im kantonalen Amtsblatt, bei den übrigen Staatsstrassen im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, bei Gemeindestrassen im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde.

Vorübergehende Verkehrsanordnungen werden in gleicher Weise veröffentlicht, wenn sie länger als 60 Tage gelten sollen; dabei ist die voraussichtliche Dauer anzugeben.

Halteverbote nach § 4 Abs. 3 sind zusätzlich der Kantonspolizei mitzuteilen.11 Kosten der Veröffentlichung

Art. 8

Die Kosten der Veröffentlichung trägt bei Gemeindestrassen die Gemeinde, bei den übrigen Strassen die anordnende Behörde.

Die Kosten können demjenigen auferlegt werden, der die überwiegende Ursache für die Verkehrsanordnung gesetzt hat. Zeitpunkt der Signalisation

Art. 9

Verkehrsanordnungen, die der Veröffentlichung bedürfen, werden erst signalisiert, wenn sie rechtskräftig geworden sind. -- 2 of 7 --

Ohne Veröffentlichung dürfen die verfügten Signale, Lichtsignale und Markierungen ausnahmsweise und während höchstens 60 Tagen angebracht werden, sofern die Verkehrssicherheit dies erfordert. II. Vollzug Dauernde Verkehrsanordnungen

Art. 10

Über Art, Standort und Ausführung der Signale, Lichtsignale und Markierungen entscheidet die Kantonspolizei9, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Über Art, Standort und Ausführung von Halteverboten nach § 4 Abs. 3 entscheidet die Gemeinde.11

  1. Anschaffung und Unterhalt

Art. 119

Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt der Signale, Lichtsignale und Markierungen obliegen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, auf Gemeindestrassen der Gemeinde, auf den übrigen Strassen dem Tiefbauamt im Rahmen seiner Finanzkompetenzen.

Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt von Halteverboten nach § 4 Abs. 3 obliegen der Gemeinde.11 Vorübergehende Verkehrsanordnungen

Art. 12 Der Entscheid über Art, Standort und Ausführung von Signa-

len, Lichtsignalen und Markierungen, welche vorübergehende Verkehrsanordnungen anzeigen oder mit ihnen in direktem Zusammenhang stehen, erfolgt durch die Behörde, die nach § 5 die Anordnung verfügt hat.

  1. Anschaffung und Unterhalt

Art. 13 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Un-

terhalt von Signalen, Lichtsignalen und Markierungen obliegen, wenn die Verkehrsanordnung von der Kantonspolizei9 verfügt wurde, der von ihr im einzelnen Fall bestimmten Stelle, in den übrigen Fällen der Behörde, welche die Verkehrsanordnung verfügt hat.

Art. 14 Lichtsignale

Für die Steuerung der Lichtsignale ist die Kantonspolizei9 zuständig. Vorkehren der Bauunternehmer

Art. 15 Die anordnende Behörde kann die Signalisation, die im Zu-

sammenhang mit Bauarbeiten steht, dem Bauunternehmer übertragen, ausgenommen für Autobahnen und Autostrassen. Sie erteilt ihm die nötigen Weisungen und überwacht die Ausführung.

  1. Art, Standort und Ausführung
  2. Art, Standort und Ausführung -- 3 of 7 -- Vorkehren von Organisationen und Privaten

Art. 16

Behördliche Weisungen an Organisationen und Private in den Fällen von Art. 104 Abs. 5 lit. a und b sowie Art. 115 Abs. 3 SSV6 erteilt die Kantonspolizei9.

Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt der entsprechenden Signale und Markierungen obliegen in diesen Fällen den dazu ermächtigten Organisationen und Privaten.

Art. 17 Orientierung

Die mit dem Aufstellen oder Anbringen sowie dem Entfernen der Signalisation beauftragte Behörde wie auch die Organisationen und Privaten im Sinne von § 16 orientieren die anordnende Behörde über ihr Vorgehen. Die Organisationen und Privaten werden durch die anordnende Behörde auf diese Pflicht aufmerksam gemacht.

Art. 18 Kostentragung

Die Kosten für die Signalisation tragen die für die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und den Unterhalt zuständigen

Art. 16 Behörden, in den Fällen von

die dazu ermächtigten Organisationen und Privaten.

Die Behörden können die Kosten demjenigen auferlegen, der die überwiegende Ursache für die Signalisation gesetzt hat. III. Weitere Aufgaben und Befugnisse Neubau oder Umbau von Strassen

Art. 19

Wenn beim Neubau oder Umbau von Strassen dauernde Verkehrsanordnungen vorgesehen sind, wird bei der Planung die Kantonspolizei9 angehört.

Die Projekte werden zur Stellungnahme und zum Vorentscheid über die erforderlichen Verkehrsanordnungen rechtzeitig der Kantonspolizei9 vorgelegt, welche die mit dem Ausführungsprojekt verbundenen Verkehrsanordnungen vor Baubeginn erlässt und veröffentlicht.

Art. 20 Haltestellen

Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr werden für Bahnen und Trolleybusse bei der Plangenehmigung unter Berücksichtigung der Anträge der Kantonspolizei9, für Busse im Einvernehmen mit ihr festgelegt. Verkehrsflächen in privatem Eigentum

Art. 21 Anordnungen und Weisungen hinsichtlich öffentlicher Ver-

kehrsflächen in privatem Eigentum im Sinne von Art. 113 SSV6 erlässt die Kantonspolizei9. -- 4 of 7 --

Strassennetz im Kopf des Flughafens Zürich

Art. 22

Für Verkehrsanordnungen auf dem Strassennetz des Flughafenkopfes ist für alle Strassen die Kantonspolizei9 zuständig.

Das Strassennetz des Flughafenkopfes umfasst sämtliche öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Gebietes westlich der Autobahn A51 zwischen der Ausfahrt Kloten Süd, Fahrbahn Zürich, und der Brücke Werftstrasse (südliche Begrenzung), östlich des nicht öffentlichen Bereiches des Flughafens, südlich der Liegenschaften Flughafenstrasse 18–

(einschliesslich der genannten Liegenschaften, als nördliche Begrenzung).

Haben Verkehrsanordnungen Auswirkungen auf das umliegende Strassennetz einer Gemeinde, wird diese angehört.

Art. 23 Unfallstatistik

Die Kantonspolizei9 führt eine Statistik über die Strassenverkehrsunfälle. Gestützt auf diese Statistik veranlasst sie Massnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit.

Die Kantonspolizei9 orientiert über das Unfallgeschehen. Verkehrsinformation

Art. 249 Für die Verkehrsinformation im Sinne von Art. 57 d Abs. 2

SVG5 ist die Kantonspolizei zuständig.

Art. 25 Verkehrsdienste

Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk-, Kadettenund ähnliche Verkehrsdienste bedarf der Bewilligung der Kantonspolizei9. IV. Strassenreklamen

Art. 26 Zuständigkeit

Für den Vollzug des Bundesrechts über die Strassenreklamen sind zuständig

  1. die Kantonspolizei9 im Bereich der Autobahnen und Autostrassen,
  2. die Gemeindebehörden im Bereich der übrigen Strassen.

v_besondere_bestimmungen_fuer_die_staedte_zuerich_und_winterthur V. Besondere Bestimmungen für die Städte Zürich und Winterthur

Art. 27 Zuständigkeit

In Zürich und Winterthur üben die städtischen Behörden die in den Abschnitten I–IV erwähnten Befugnisse und Aufgaben aus, ausgenommen diejenigen für Autobahnen und Autostrassen. Zustimmung der Kantonspolizei9

Art. 28 Die städtischen Behörden holen die Zustimmung der Kan-

tonspolizei9 ein, bevor Verkehrsanordnungen verfügt werden, die den Verkehr auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes beeinflussen können. -- 5 of 7 --

Orientierung der Kantonspolizei

Art. 299

Die städtischen Behörden teilen der Kantonspolizei durch Zustellung einer Verfügungskopie die von ihnen verfügten dauernden Verkehrsanordnungen mit, soweit sie nicht ausschliesslich den ruhenden Verkehr betreffen.

Die städtischen Behörden informieren die Kantonspolizei über Ereignisse, die Auswirkungen auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes haben. Veröffentlichung

Art. 30 Verkehrsanordnungen der städtischen Behörden werden nur

im amtlichen Publikationsorgan der Stadt veröffentlicht. VI. Verschiedene Bestimmungen

Art. 319 Rechtsmittel

Über Einsprachen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SSV6 entscheiden die anordnenden Behörden.

Art. 32 Aufsicht

Die Sicherheitsdirektion7 übt die Aufsicht über die Verkehrsanordnungen und die Strassenreklamen im Kanton aus.

Gegenüber den Gemeindebehörden üben die Statthalterämter die erstinstanzliche Aufsicht aus.

Art. 3310

Art. 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Vollzug des Strassensignalisationsrechts des Bundes (kantonale Signalisationsverordnung) vom 12. November 1980 aufgehoben.