rates über die Arbeitsund Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen vom 19. Juni 1995 (Chauffeurverordnung, ARV 1)2 sowie die Verordnung des Bundesrates vom 6. Mai 1981 über die Arbeitsund Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)3. Sie kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnungen die Gemeindepolizeiorgane beiziehen.
741.4
Verordnung über die Bezeichnung der für den Vollzug der ARV 1 und ARV 2 zuständigen Behörden
(vom 6. Juli 1999)1
Präambel
(vom 6. Juli 1999)1
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 14 Die Kantonspolizei vollzieht die Verordnung des Bundes-
Art. 2 Auf
Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft. denselben Zeitpunkt wird der Beschluss des Regierungsrates über den Vollzug der bundesrätlichen Verordnung über die Arbeitsund Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vom 26. Februar 1948 aufgehoben.