nössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951/
- November 19722 bei.
743.2
(vom 23. November 1977)1
zur Seilbahnverordnung (ESebV)4
(vom 23. November 1977)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 über
Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung)3,4
beschliesst:
nössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951/
Seilbahnen und Skilifte unterstehen dem Konkordat vom 15. Oktober 1951 / 27. November 19722, dessen Reglement vom 15. Oktober 1954/
Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Seilbahnen und Skilifte bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
Das Amt für Mobilität5 erteilt nach Anhören der Baudirektion sämtliche für die Anlage erforderlichen Bewilligungen. Es entscheidet über die Einsprachen.
Das Amt ist für Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung, Erneuerung, Änderung, Übertragung oder dem Widerruf von Konzessionen des Bundes zuständig.
die kantonale Baubewilligung erteilt ist.
Jedes Gesuch für eine Baubewilligung muss, vom Gesuchsteller unterschrieben und datiert, dem Amt für Mobilität5 in zwei Exemplaren eingereicht werden.4
Dem Gesuch sind beizulegen:
tet und betrieben werden soll, unter Beilage der Pläne während 20 Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Jedes Gesuch für eine Betriebsbewilligung muss, vom Gesuchsteller unterzeichnet und datiert, dem Amt für Mobilität5 in zwei Exemplaren eingereicht werden.4
Dem Gesuch sind beizulegen:
kantonale Betriebsbewilligung erteilt ist.
deutung der Anlage die minimale Höhe der zu versichernden Leistungen. Der Versicherer ist durch den Versicherungsnehmer zu verpflichten, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherungen dem Amt für Mobilität5 sofort zu melden.
kurze Skilifte (sog. Trainerskilifte) können den Betriebsinhabern in
Erleichterungen gewährt werden. -- 2 of 3 --
ligung beträgt Fr. 100 bis Fr. 1000. Die von der Konkordatsbehörde und der Kontrollstelle nach Konkordatsgebührenordnung verrechneten Beitragsleistungen und Gebühren für Dienstleistungen werden dem Bewilligungsnehmer mit einem Zuschlag von 20% belastet.
schriften des Konkordats2 und dessen Reglement anzupassen.
im Amtsblatt in Kraft.