Die bundesrechtlich vorgeschriebene Ausrüstung der Hafen-, Umschlagsund Landungsanlagen sowie die Erstellung, der Unterhalt und der Betrieb der Beleuchtung solcher Anlagen, der Einfahrten in Kanäle und Flüsse und der gefährlichen Punkte in der Nähe von Landungsanlagen obliegen den Ufergemeinden auf ihre Kosten, soweit nicht die öffentlichen Schifffahrtsunternehmungen oder andere Interessierte dazu verpflichtet sind.
Die wasserbaupolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten. Sturmwarnund Seerettungsdienst