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747.1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

(vom 2. September 1979)1

Art. 1

Die bundesrechtlich vorgeschriebene Ausrüstung der Hafen-, Umschlagsund Landungsanlagen sowie die Erstellung, der Unterhalt und der Betrieb der Beleuchtung solcher Anlagen, der Einfahrten in Kanäle und Flüsse und der gefährlichen Punkte in der Nähe von Landungsanlagen obliegen den Ufergemeinden auf ihre Kosten, soweit nicht die öffentlichen Schifffahrtsunternehmungen oder andere Interessierte dazu verpflichtet sind.

Die wasserbaupolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten. Sturmwarnund Seerettungsdienst

Art. 2

Für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee werden ein Sturmwarnund ein Seerettungsdienst eingerichtet.

Einrichtung und Betrieb des Sturmwarndienstes obliegen der zuständigen Direktion.

Der Seerettungsdienst ist Sache der Ufergemeinden. Sie können sich zur gemeinsamen Ausübung des Dienstes zusammenschliessen, soweit die Rettungsbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungsdienst mitzuwirken.

. . .4 Beschränkung und Verbot der Schifffahrt

Art. 3 Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger

Rechtsgüter es erfordert, kann der Regierungsrat nach Massgabe des Bundesrechts die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern verbieten oder einschränken. Erlass weiterer Vorschriften

Art. 4

Der Regierungsrat kann

  1. besondere örtliche Anordnungen treffen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten,
  2. ergänzende Vorschriften über den Sturmwarnund Seerettungsdienst sowie über das Verhalten bei Sturmwarnung oder Seegfrörni erlassen,
  3. die Regelungen treffen, welche durch die Ausführungsvorschriften des Bundesrates bedingt oder den Kantonen vorbehalten werden.

Er kann seine Befugnisse nach Abs. 1 lit. a der zuständigen Direktion sowie einzelnen oder allen Ufergemeinden übertragen. -- 1 of 2 --

747.1 EG zum BG über die Binnenschifffahrt Abgaben; Vollzug

Art. 5 Dem Regierungsrat obliegt

a.4

  1. die Festsetzung der Prüfungsund Verwaltungsgebühren,
  2. der Erlass der für den Vollzug des Binnenschifffahrtsrechts des Bundes und dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Art. 6 Aufsicht

Soweit Vollzugsaufgaben und Befugnisse an Ufergemeinden übertragen werden, unterstehen diese der Aufsicht der zuständigen Direktion.

Sie kann den Vollzugsbehörden der Ufergemeinden zur Sicherung einer einheitlichen Anwendung der Schifffahrtsvorschriften Weisungen erteilen. Interkantonale Vereinbarungen

Art. 7

Der Regierungsrat kann seine Befugnisse zum Erlass von Vorschriften durch Vereinbarung mit andern Kantonen ausüben oder einer interkantonalen Behörde übertragen.

Er kann mit andern Kantonen die Schaffung gemeinsamer Vollzugsbehörden oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben von einem Kanton auf den andern vereinbaren. Vorbehalt anderer Vorschriften

Art. 8 Die Vorschriften über die Fischerei und das Stationieren von

Schiffen bleiben vorbehalten. Strafbestimmung

Art. 9 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die gestützt

darauf erlassenen Vorschriften werden mit Busse bestraft.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Regelung der Schifffahrt auf den zürcherischen Gewässern vom 28. Juni 1914 aufgehoben.