Diese Verordnung regelt die Schifffahrt auf den zürcherischen t nicht internationale Vereinbarungen und darauf beruhende Vorschriften (Rhein), Bundesrecht und interkantonale Vorschriften (Zürichsee) unmittelbar Anwendung finden.
747.11
Schifffahrtsverordnung
(vom 7. Mai 1980)1
Präambel
Schifffahrtsverordnung18
(vom 7. Mai 1980)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt5 und das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche
Baurecht4,
beschliesst:
i_geltungsbereich_und_zustaendigkeit I. Geltungsbereich und Zuständigkeit
Art. 1 Geltungsbereich Gewässern, sowei
Art. 219
Strassenverkehrsamt
Art. 318
Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug des Schifffahrtsrechtes dem Strassenverkehrsamt.
Ihm obliegt insbesondere:
- die Durchführung der Führerprüfungen sowie die Erteilung der Ausweise für Schiffsführer und Besatzungen,
- die Durchführung der Schiffsprüfungen, die es in den Standortgemeinden der Schiffe vornehmen kann, sowie die Erteilung der Schiffsausweise und Kennzeichen,
- der Entzug von Ausweisen für Schiffsführer und Besatzung sowie die Verwarnungen in leichten Fällen,
- der Entzug von Schiffsausweisen,
- die Bewilligung von Personentransporten mit Güterschiffen,
- die Bewilligung von Transporten mit Schiffen oder Verbänden, welche die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, von schwimmenden Anlagen und von Schiffen oder Schiffskörpern ohne Schiffsausweis, sowie von Versuchsfahrten,
- die Bewilligung von besonderen Sichtzeichen für Schiffe, die vor Wellenschlag geschützt werden müssen,
- die Festsetzung des Bestandes der Besatzung auf Güterschiffen, schwimmenden Geräten, Schleppern und Schubbooten,
- die Führung des Schiffsregisters. -- 1 of 10 --
Art. 4 Ufergemeinden
Den Ufergemeinden obliegt es, nach Massgabe von Art. 6 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt8 festgefahrene, gesunkene oder betriebsuntaugliche Schiffe und andere Gegenstände, welche die Schifffahrt behindern oder gefährden, zu entfernen. Sie können dazu die Kantonspolizei18 anfordern.
Im Übrigen obliegt ihnen der Vollzug der Schifffahrtsvorschriften in polizeilicher Hinsicht, soweit diese Aufgaben nicht vom Kanton wahrgenommen werden. Kantonspolizei und Stadt Zürich
Art. 518
Die Bewilligung für nautische Veranstaltungen wird erteilt durch
- die Stadt Zürich auf ihrem Gebiet, wobei sie die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der Veranstaltung liegen, anhört,
- die Kantonspolizei auf dem übrigen Kantonsgebiet, wobei sie die Ufergemeinde, das Amt für Landschaft und Natur (ALN), das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der Veranstaltung liegen, anhört.
Die Kantonspolizei und die Stadt Zürich beziehen für ihre Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung. II. Praktische Seglerprüfung Fachkommission
Art. 6
Die Sicherheitsdirektion16 kann die Durchführung der praktischen Prüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie D einer Fachkommission übertragen.
Deren Prüfungsberichte werden für die Erteilung der Führerausweise anerkannt.
Die Sicherheitsdirektion16 ernennt die Mitglieder und den Vorsitzenden der Fachkommission. Sie müssen fachkundig und vertrauenswürdig sein, das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führerausweis der Kategorie D besitzen.
Art. 7 Aufsicht
Die Fachkommission steht unter der Aufsicht des Strassenverkehrsamtes18.
Bestehen Zweifel über die ordnungsgemässe Prüfungsabnahme, kann das Strassenverkehrsamt18 dem Prüfungsbericht die Anerkennung versagen und die praktische Führerprüfung selber durchführen. -- 2 of 10 --
III. Besondere örtliche Anordnungen, Signalisation und Beleuchtung Besondere örtliche Anordnungen
Art. 8 Der Erlass besonderer örtlicher Anordnungen im Sinne von
§ 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt5 ist Sache der Kantonspolizei18.
Art. 9 b. Ausnahmen
In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung unvorhergesehen eingetretener Gefahren für den Schiffsverkehr und die Umwelt, können Organe des Strassenverkehrsamtes18, der Kantonspolizei18, der Ufergemeinden und des Seerettungsdienstes an Ort und Stelle die erforderlichen Massnahmen treffen.
Derartige Anordnungen müssen, wenn sie länger als acht Tage beibehalten werden sollen, von der Sicherheitsdirektion16 genehmigt werden.
Art. 10 c. Sperrgebiete
Für die vorübergehende oder periodische Sperrung begrenzter Seeflächen ist die Ufergemeinde zuständig, soweit damit der Bereich öffentlicher Badeanlagen und Badeplätze abgegrenzt wird. Vorbehalten bleibt die vorgängige Erteilung einer wasserrechtlichen Konzession.
In allen übrigen Fällen obliegt die Anordnung von Sperrgebieten der Kantonspolizei18. Sie hört vor ihrem Entscheid die Ufergemeinde an.
Art. 11 d. Vollzug Gebotssigna
Besondere örtliche Anordnungen, die durch Verbotsoder le angezeigt werden, sind von der anordnenden Behörde im amtlichen Publikationsorgan der Ufergemeinde zu veröffentlichen, wenn sie länger als 30 Tage bestehen sollen oder sich periodisch wiederholen.
Verbotsund Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.
Die Kosten der Veröffentlichung und der Signalisation trägt die anordnende Behörde. Sie kann sie demjenigen verrechnen, der die überwiegende Ursache für die Anordnung gesetzt hat oder in dessen direktem Interesse sie ergeht. Hinweissignale und andere Anzeigen
Art. 12 Die Bezeichnung der Untiefen, welche die Schifffahrt behin-
dern, und das Anbringen weiterer für die Schifffahrt erforderlicher Signale und Anzeigen sind Sache der Kantonspolizei18, soweit dies nicht gemäss § 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt5 den Ufergemeinden, den öffentlichen Schifffahrtsunternehmen oder anderen Interessierten obliegt.
- Grundsatz -- 3 of 10 --
Art. 1318 Beleuchtung
Die Kantonspolizei bestimmt die Stellen und Signale, die nachts durch Lichter zu kennzeichnen oder zu beleuchten sind. Sie hört vor ihrem Entscheid die Ufergemeinde und die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen an. IV. Sturmwarnung und Seerettung Anwendbares Recht und Zuständigkeit
Art. 14
Für Sturmwarnung und Seerettung auf dem Greifensee und dem Pfäffikersee finden die interkantonalen Vorschriften für den Zürichsee6 sinngemäss Anwendung.
Die Kantonspolizei18 organisiert den öffentlichen Sturmwarndienst für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee.
Für den Seerettungsdienst der Ufergemeinden des Zürichsees, des Greifensees und des Pfäffikersees gelten zusätzlich die §§ 15–20. Seerettungsdienst
Art. 15
Der Seerettungsdienst ist das ganze Jahr aufrechtzuerhalten. Vom 1. April bis 31. Oktober haben an Samstagen und Sonntagen sowie an den übrigen Ruhetagen tagsüber mindestens zwei Mann auf Pikett zu stehen.
Art. 16 b. Bestand
Der Bestand der Mannschaft hat in jedem Seerettungsdienst mindestens sechs Mann zu betragen.
- Übungen und Kurse
Art. 17
Jedes Jahr sind mindestens vier Übungen durchzuführen, wovon eine Hauptübung. Die Kantonspolizei18 hat auf Ersuchen geeignete Fachleute zur Instruktion abzuordnen.
Der Mannschaft soll ferner die Teilnahme an Lebensrettungskursen ermöglicht werden.
- Versicherungen
Art. 18 Auf Kosten der Ufergemeinde ist die Mannschaft für die
Folgen dienstlicher Unfälle und Erkrankungen ausreichend zu versichern. Ferner ist eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche die Haftpflicht des Seerettungsdienstes und seiner Mannschaft gegenüber Dritten in angemessenem Rahmen deckt.
Art. 1924 e. Kontrollstelle
Jede Ufergemeinde bezeichnet eine Kontrollstelle, die mindestens einmal jährlich die Bereitschaft der Mannschaft und die Ausrüstung inspiziert. Über diese Inspektion erstattet die Kontrollstelle dem Gemeindevorstand Bericht. Stellt sie Mängel fest, veranlasst sie deren Behebung.
- Dienstbereitschaft -- 4 of 10 --
- Übrige Gemeinden
Art. 2024 Für die Gemeinden an den übrigen Gewässern, die nicht
zur Führung eines Seerettungsdienstes verpflichtet sind, bleibt § 3 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 20042 vorbehalten. §§ 21–25.12
v_seegfroerni V. Seegfrörni
Art. 26 Anordnungen
Bei Seegfrörni treffen die Ufergemeinden die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Ufervegetation erforderlichen Anordnungen. Sind umfangreiche Sicherheitsmassnahmen notwendig, können sie hiefür die Feuerwehr und die örtlichen Schutzund Rettungsdienste beiziehen.
Sie können insbesondere das Begehen und Befahren der Eisfläche oder der Ufervegetation einschränken oder verbieten und Veranstaltungen oder Verrichtungen, die den Verkehr auf der Eisfläche oder die Tragfähigkeit des Eises gefährden, untersagen.
Die Kantonspolizei18 berät die Ufergemeinden, koordiniert deren Massnahmen und entscheidet, wenn keine Übereinstimmung zu erzielen ist oder eine nicht örtlich begrenzte Gefahr besteht. Verkehr mit Motorfahrzeugen
Art. 27
Das Befahren der Eisfläche und der Ufervegetation mit Fahrzeugen und Geräten mit Maschinenantrieb ist verboten. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Polizei, Rettungsund Reinigungsdienste.
Die Kantonspolizei18 kann Ausnahmen für Transporte bewilligen, für die ein dringendes Bedürfnis besteht und die mit Fahrzeugen und Geräten ohne Maschinenantrieb nicht durchgeführt werden können, sofern die Sicherheit gewährleistet ist. VI. Beschränkungen der Schifffahrt auf dem Zürichsee21
Art. 27a21 Kitesurfen
Die Verwendung von Drachensegelbrettern (Kitesurfen) ist auf dem Zürichsee erlaubt, ausgenommen
- im unteren Seebecken (nördlich der Linie Schiffstation Wollishofen-Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrunnen),
- im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen der Kursschifffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten,
- im Umkreis von 300 m um die Inseln Ufenau und Lützelau auf dem Gebiet des Kantons Zürich. -- 5 of 10 -- VII.22 Beschränkungen der Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern mit Ausnahme des Zürichsees und des Rheins
- Allgemeine Beschränkungen für fliessende und stehende Gewässer Geschwindigkeitsbeschränkung
Art. 28
Die Geschwindigkeit der Schiffe mit Maschinenantrieb ist unter Vorbehalt der Bundesvorschriften über die Häfen und die Uferzone auf 20 km/h beschränkt. Auf fliessenden Gewässern ist dabei die Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer massgebend.
Von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen sind die Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und der staatlichen Fischereiaufseher, soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern. Verbotene Geräte
Art. 2923 Das Fahren mit Wasserski, Drachensegelbrettern und ähn-
lichen Geräten ist verboten. Weitere Beschränkungen
Art. 3018
Zur Schonung der Ufervegetation, der Fischund Vogelbrut sowie der Ufer muss mit Schiffen auf den fliessenden Gewässern nach Möglichkeit in der Mitte zwischen den Ufern gefahren werden. Ist das Fahren in Ufernähe unumgänglich, ist schädigender Wellenschlag zu vermeiden.
Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb bedarf auf den fliessenden Gewässern mit Ausnahme der Limmat oberhalb der Münsterbrücke in Zürich einer Bewilligung des ALN.
Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 19927.
- Auf stehenden Gewässern
Art. 3118
Wer stehende Gewässer, ausgenommen den Greifensee, den Pfäffikersee und den Türlersee, mit Schiffen oder Schwimmkörpern befahren will, bedarf einer Bewilligung des ALN.
Wer auf solchen Gewässern Schwimmkörper stationieren will, bedarf einer Bewilligung des AWEL. Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 19927. Vorbehalt für Schutzgebiete
Art. 32 Für die Gewässer in den Schutzgebieten11 bleiben die Son-
dervorschriften des Kantons und der Gemeinden vorbehalten.
- Besondere Beschränkungen für den Greifensee, den Pfäffikersee und den Türlersee Verbot einzelner Schiffsarten
Art. 33
Diese Gewässer dürfen nicht befahren werden mit
- Schiffen von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite, ausgenommen Rennruderboote der üblichen Bauart,
- Auf fliessenden Gewässern -- 6 of 10 --
- Schiffen mit festen oder beweglichen Aufbauten (einschliesslich Blachen) von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie,
- Pedalos und ähnlichen Fahrzeugen,
- beweglichen Flossen.
Desgleichen ist jedes Stationieren solcher Schiffe und Schwimmkörper auf diesen Gewässern untersagt. Schiffe mit Maschinenantrieb
Art. 3418 Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb bedarf der
Bewilligung des ALN. Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 19927.
Art. 35 Wassern
Schiffe und Schwimmkörper jeder Art dürfen nur im Bereich der Hafenanlagen und an den vom ALN18 bezeichneten weitern Stellen ins Wasser oder an Land gebracht werden.
Art. 36 Stationieren Schwimmkörper
Das Verankern und das Stationieren von Schiffen und n jeder Art sind, soweit sie nicht durch andere Vorschriften vollständig untersagt sind, nur an den vom AWEL18 bewilligten Orten gestattet.
Art. 3719
Art. 3818 Ausnahmen
Wenn besondere Verhältnisse, namentlich öffentliche Interessen es rechtfertigen, kann die für die Bewilligung zuständige Stelle unter sichernden Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes bewilligen. VIII.22 Gebühren
Art. 3915 Gebührentarif
Es werden folgende Gebühren erhoben:
- Führerund Schiffsausweise Ausfertigung Fr. 40 bis Fr. 70 Änderung oder Ersatz Fr. 20 bis Fr. 50 Zuschlag für erstmalige Zulassung eines typengeprüften Schiffes Fr. 30 bis Fr. 100
- Schiffsführerprüfungen Theorieprüfungen Fr. 30 bis Fr. 160 Praktische Prüfungen je nach Kategorie Fr. 100 bis Fr. 500 -- 7 of 10 --
- Schiffsprüfungen Schiffe ohne Maschinenantrieb Fr. 30 bis Fr. 50 Schiffe mit Maschinenantrieb je nach Länge und Leistung Fr. 50 bis Fr. 250 Segelschiffe ohne Maschinenantrieb je nach Länge Fr. 30 bis Fr. 120 Segelschiffe mit Maschinenantrieb je nach Länge Fr. 50 bis Fr. 180 Güterschiffe und schwimmende Geräte Fr. 70 bis Fr. 250 Zuschlag für die erstmalige Zulassung nicht typengeprüfter Schiffe Fr. 30 bis Fr. 140 Nachkontrollen oder Teilprüfungen Fr. 20 bis Fr. 140
Wer einem Aufgebot zur Schiffsführeroder Schiffsprüfung auf den festgesetzten Termin nicht Folge leisten kann und dies der aufbietenden Amtsstelle nicht eine Woche zuvor mitteilt, hat die volle Gebühr zu entrichten. Besondere Untersuchungen
Art. 4015 Für die Prüfung von Schiffen in der Werft oder an Land
wird neben der ordentlichen Gebühr ein Zuschlag von Fr. 30 bis Fr. 80 je angebrochene halbe Stunde zusätzlichen Zeitaufwandes, einschliesslich Reisezeit sowie allfälliger Kosten, erhoben. Andere Amtshandlungen
Art. 4115 Für weitere Amtshandlungen aufgrund der eidgenössischen,
interkantonalen und kantonalen Schifffahrtsvorschriften können Gebühren bis Fr. 1500 erhoben werden.
Art. 42 Ermässigung
Führt ein Halter bei der periodischen Prüfung gleichzeitig mindestens fünf Schiffe vor, so wird die Gebühr vom zweiten Schiff an auf 75 Prozent ermässigt.
Berufsfischer haben für die Untersuchung ihrer der Berufsausübung dienenden Schiffe nur die halbe Gebühr zu entrichten. IX.22 Verschiedene Vorschriften Schleppangelfischerei
Art. 43 Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt
wird, ist Art. 53 Abs. 1 lit. a der eidgenössischen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 19789 nicht anwendbar. Ausländische Schiffe
Art. 4413 Die Bewilligung zur Inbetriebnahme von Schiffen mit aus-
ländischem Standort auf zürcherischen Gewässern mit Ausnahme des Rheins wird durch das Strassenverkehrsamt18 erteilt. -- 8 of 10 --
Art. 45 Übertretungen
Zur Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen der eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Vorschriften über die Schifffahrt auf zürcherischen Gewässern sind zuständig:
- für das Gebiet der Stadt Zürich das Stadtrichteramt18 im Rahmen seiner Strafbefugnis,
- 20 in den übrigen Fällen die Statthalterämter.
- 22 Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 46
Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
- die Vollziehungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 22. Dezember 1966,
- die Verordnung über die Schifffahrt auf dem Greifensee, dem Pfäffikersee, den Kleinseen und den fliessenden Gewässern vom 7. Dezember 1967. Änderung bisherigen Rechts
Art. 47 Die Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein vom
. Juni 1971 wird wie folgt geändert: . . .
Art. 48 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 21 bis 25 am
- Juni 1980 in Kraft.
Die §§ 21 bis 25 (Vorschriften über die Kostenbeiträge) treten am
- Januar 1981 in Kraft.
OS 47, 401 und GS V, 638.
LS 551.1.
Obsolet.
LS 700.1.
LS 747.1.
LS 747.2.
LS 747.4.
SR 747.201.
SR 747.201.1. -- 9 of 10 --
Gegenstandslos durch Aufhebung der Rheinschifffahrtsverordnung auf 18. September 1991 (OS 51, 804).
In Schutzgebieten, die auf kantonalen Verordnungen beruhen, befinden sich zurzeit folgende Gewässer: Der Greifensee, der Türlersee, der Hüttnersee, der Pfäffikersee, die Katzenseen, das Neeracherried, die Altläufe der Limmat im Naturschutzreservat Dietikon, der Lützelsee, der Seeweidsee und das Uetzikerried, die Weiher im Eigental, die Altläufe der Glatt. Weitere Kleinseen und Weiher sind durch Gemeindebeschlüsse unter Schutz gestellt. 1997. 2001. 2001.
- April 2003. Kraft seit 1. Juli 2010. Kraft seit 1. Januar 2011. In Kraft seit 1. März 2015. In Kraft seit 1. März 2015. In Kraft seit 15. Februar 2016. -- 10 of 10 --