Lexipedia

747.2

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

(vom 4. Oktober 1979)1

i_geltungsbereich I. Geltungsbereich

Art. 1 Grundsatz Gebiet des Ergänzende Anwendung

Diese Vereinbarung regelt die Schifffahrt auf dem ganzen Zürichsees, einschliesslich des Obersees, und des Walensees, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

Art. 2 Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Schifffahrt

der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen, soweit die Vorschriften des Bundes kantonales Recht vorbehalten. II. Organisation und Zuständigkeit Interkantonale Schifffahrtskommission

Art. 3

Die Vorsteher der zuständigen Direktionen und Departemente der beteiligten Kantone bilden die Interkantonale Schifffahrtskommission für den Zürichsee und den Walensee. Die Verhandlungen werden jeweils während einer Amtsdauer von vier Jahren von einem der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet.

Die Interkantonale Schifffahrtskommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung, namentlich über deren einheitliche Anwendung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendig werdende Änderungen der Vereinbarung vor. Vollzugsbehörden

Art. 4

Die kantonalen Behörden sind nur für das Gebiet ihres Kantons zuständig.

Die Uferkantone können durch besondere Vereinbarungen gemeinsame Vollzugsbehörden schaffen oder den Vollzug den Behörden eines anderen Uferkantons übertragen. -- 1 of 7 --

747.2 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt Sachverständigenkommission

Art. 5

Die amtlichen Sachverständigen der Uferkantone und die von den zuständigen kantonalen Behörden beigezogenen Fachleute bilden die Sachverständigenkommission für die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee. Die Interkantonale Schifffahrtskommission bezeichnet deren Obmann und dessen Stellvertreter sowie den Sekretär. Die Sachverständigenkommission kann Ausschüsse bilden.

Die Sachverständigenkommission pflegt regelmässigen Erfahrungsaustausch und setzt sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften im Aufgabenkreis der amtlichen Sachverständigen ein. Sie überwacht die technische Entwicklung der Schifffahrt und stellt der Interkantonalen Schifffahrtskommission notwendig werdende Anträge. Beratende Expertenkommission

Art. 6

Die Interkantonale Schifffahrtskommission bestellt eine ständige Beratende Expertenkommission für die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee mit der Aufgabe, allgemeine Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung stellen, zu besprechen und den Schifffahrtsbehörden beratend zur Seite zu stehen.

In der Beratenden Expertenkommission sind den interessierten Behörden, Verbänden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertretungen einzuräumen. Den Vorsitz führt der Präsident der Interkantonalen Schifffahrtskommission. Er beruft die Beratende Expertenkommission nach Bedarf zu Sitzungen ein.

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist Sache der Behörden und Verbände, deren Interesse sie vertreten. III. Schiffsführerprüfungen Führerprüfung für Segelschiffe

Art. 7 Die Uferkantone können die Durchführung der praktischen

Führerprüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie D unter ihrer Aufsicht stehenden Fachkommissionen, denen Vertreter des Segelsportes angehören, übertragen, wenn Gewähr besteht, dass die Prüfungen vorschriftsgemäss abgenommen werden. IV. Verkehrsbeschränkungen Erweiterung der Uferzone

Art. 8

Die Bundesvorschriften über das Fahren in der Uferzone gelten auch für das Ufergebiet der Inseln Ufenau und Lützelau. -- 2 of 7 --

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt 747.2

Die Bundesvorschriften über die äussere Uferzone gelten über den Uferabstand von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutzreservates Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon–Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Dreiländerstein Seedamm, und das untere Seebecken nördlich der Linie Restaurant Fischstube Zürichhorn bis Saffa-Insel. Verwendung von Segelbrettern

Art. 9

Die Verwendung von Segelbrettern ist untersagt:

  1. auf dem Zürichsee im unteren Seebecken (nördlich der Linie Schiffstation Wollishofen-Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrunnen), im Naturschutzreservat Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon–Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Dreiländerstein Seedamm, sowie im Umkreis von 300 m um die Inseln Ufenau und Lützelau, in den Hafenbecken von Rapperswil, in den Seedammdurchlässen zwischen Hurden und Rapperswil sowie im Schifffahrtskanal von Hurden;
  2. auf dem Walensee in der Seebucht Weesen, begrenzt durch die Linie Mündung Flibach Weesen–Bootshafen Gäsi (GL), sowie im Hafenbecken von Walenstadt;
  3. auf beiden Seen überdies im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen der Kursschifffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten.

Die Verwendung von Segelbrettern ist nur des Schwimmens kundigen Personen und nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet. Kanal von Hurden

Art. 10

Im Schifffahrtskanal von Hurden ist die Höchstgeschwindigkeit der Schiffe auf 10 km/Std. beschränkt.

Das Ufer schädigender Wellenschlag ist zu vermeiden.

  1. Durchfahrt grosser Schiffe

Art. 11

Nähern sich vom unteren und vom oberen Zürichsee grosse Schiffe gleichzeitig dem Kanal, so hat das zu Berg fahrende Schiff 400 bis 500 m vor der Kanaleinfahrt anzuhalten, bis das zu Tal fahrende Schiff die unteren Beleuchtungspfähle passiert hat.

Kursschiffe haben in beiden Richtungen das Vortrittsrecht, sofern nicht das entgegenkommende Schiff die vor seiner Kanaleinfahrt stehenden Beleuchtungspfähle bereits passiert hat.

  1. Verschiedene Vorschriften

Art. 12

Im Kanal ist das Fischen und Baden vom Schiff aus sowie das Stillliegen und Landen untersagt. Das vorübergehende Ankern oder Anlegen im oberen Teil des Kanals ist bei Sturm, Gewitter oder in anderen Notfällen gestattet.

In der Nähe des Kanals dürfen haltende oder stillliegende Schiffe die freie Durchfahrt nicht behindern.

  1. Geschwindigkeitsbeschränkung -- 3 of 7 --

747.2 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt Seedammdurchlässe

Art. 13 Für die Benützung der Seedammdurchlässe zwischen Hur-

den und Rapperswil gelten sachgemäss Art. 10 bis 12 dieser Vereinbarung.

Art. 14 Vorbehalt Vorschrifte V. Signalis

Die Uferkantone können zusätzlich besondere örtliche n erlassen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten. ation

Art. 15 Zuständigkeit

Signale dürfen nur auf Anordnung oder mit Ermächtigung der zuständigen Behörde des Uferkantons angebracht werden. Die Signalisation kann unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde den Ufergemeinden übertragen werden.

Verbotsund Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.

Art. 16 Beleuchtung

Die zuständige Behörde des Uferkantons kann, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, anordnen, dass wichtige Signaltafeln durch Signallichter ergänzt oder bei Nacht so beleuchtet werden, dass sie auf angemessene Distanz erkennbar sind. Verbot des Missbrauchs

Art. 17 Ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde des Ufer-

kantons dürfen am Seeufer keine farbigen oder blinkenden Lichter gesetzt werden, die vom See aus mit Signallichtern oder Blinkscheinwerfern des Sturmwarndienstes verwechselt werden könnten. Signalisationspflicht

Art. 18

Untiefen, welche die Schifffahrt behindern, sind von der zuständigen Behörde des Uferkantons so zu bezeichnen, dass ihre Lage mindestens tagsüber deutlich ersichtlich ist.

Gefährliche Punkte in der Nähe von öffentlichen Landungsanlagen sind zusätzlich in der Nacht zu beleuchten. VI. Sturmwarnung und Seerettung Sturmwarnund Seerettungsdienst

Art. 19 Die Uferkantone unterhalten einen gemeinsamen Sturm-

warndienst sowie öffentliche Seerettungsdienste. -- 4 of 7 --

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt 747.2

  1. Sturmwarndienst Blinkscheinwerfer

Art. 20

Die Uferkantone legen im gegenseitigen Einvernehmen die Standorte der Blinkscheinwerfer fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schifffahrtskommission.

Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer obliegen den Standortkantonen auf ihre Kosten.

Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.

Art. 21 Seegfrörni

Bei Seegfrörni orientiert die Vorsichtsmeldung über das wahrscheinliche Aufkommen eines Sturmes oder eines Wärmeeinbruches sowie über die bevorstehende Gefahr des Eisbruches.

Die Sturmwarnung gilt als sofortiger Räumungsbefehl für die gesamte Eisfläche. Auslösung der Signale

Art. 22

Die Seepolizei der Stadt Zürich gibt die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Seerettungsdienste weiter.

Der Sturmwarndienst kann durch örtliche Wetterbeobachtungsstationen ergänzt werden.

  1. Seerettungsdienst

Art. 23 Organisation

Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbstständig. Sie können die Aufgabe den Ufergemeinden übertragen.

Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am öffentlichen Seerettungsdienst mitzuwirken. Allgemeine Aufgaben

Art. 24

Der Seerettungsdienst:

  1. überwacht die Seen bei Sturmwarnung und bei Seegfrörni;
  2. leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe;
  3. alarmiert die Polizei, wenn Personen ertrunken sind, ergreift erste Massnahmen zu deren Bergung und unterstützt die Polizei bei Suchaktionen. Zusätzliche Aufgaben

Art. 25 Dem Seerettungsdienst können zusätzlich übertragen wer-

den:

  1. die Unterstützung der Polizei bei der Überwachung des Schiffsverkehrs in der Uferzone sowie der Gewässerschutz-Vorschriften;
  2. die Bergung von Sachen, namentlich von Schiffen und deren Ausrüstung. -- 5 of 7 --

747.2 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt

Art. 26 Hilfsmittel

Der Seerettungsdienst muss über ein geeignetes Motorschiff mit Besatzung sowie über das nötige Rettungsmaterial verfügen.

Bei den öffentlichen Landungsanlagen sind Rettungsstangen und Rettungsringe mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.

Art. 27 Einsatzgebiet

Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der Seerettungsdienste.

Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb ihres Einsatzgebietes in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten. Erfahrungsaustausch

Art. 28 Die Chefs der Seerettungsdienste unterhalten unter sich

und mit der Seepolizei einen engen Kontakt zum regelmässigen Erfahrungsaustausch und zur Koordination ihrer Dienste.

Art. 29 Kostenerhebung

Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt, sofern sie die Vorschriften über die Schifffahrt beachtet und den Anordnungen der Seepolizei und des Seerettungsdienstes Folge geleistet haben. Ergänzende Vorschriften

Art. 30 Die Uferkantone oder die mit dem Seerettungsdienst

betrauten Ufergemeinden erlassen die weiteren erforderlichen Vorschriften, namentlich über den Bestand der Mannschaft, deren Ausbildung, Dienstobliegenheiten, Ausrüstung und Entschädigung sowie über das Rettungsmaterial und dessen Aufbewahrung und Wartung. VII. Schleppangelfischerei Befahren der inneren Uferzone

Art. 31 Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausge-

übt wird, findet Art. 53 Abs. 1 lit. a der eidgenössischen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 19784 keine Anwendung. VIII. Strafund Schlussbestimmungen

Art. 32 Strafen

Wer den Vorschriften dieser Vereinbarung zuwiderhandelt, wird unter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches2 und der Binnenschifffahrtsgesetzgebung des Bundes3 mit Busse bestraft. -- 6 of 7 --

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt 747.2 Anpassung an die technische Entwicklung

Art. 33 Interhung

Soweit dies bundesrechtlich zulässig ist, kann die kantonale Schifffahrtskommission in Ergänzung oder in Abweic von dieser Vereinbarung vorläufige Vorschriften erlassen, die aufgrund der technischen Entwicklung angezeigt oder im öffentlichen Interesse nötig sind.

Art. 34 Rücktritt

Die Uferkantone können jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist von dieser Vereinbarung zurücktreten. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 35 Die Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf

dem Zürichsee und dem Walensee vom 15. Februar 1966 und die darauf beruhenden Erlasse werden aufgehoben.

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone5 auf den von der Interkantonalen Schifffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft6.

Die Interkantonale Schifffahrtskommission legt die Vereinbarung dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor.