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747.4

Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)

(vom 14. Oktober 1992)1

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Stationieren von Schiffen auf öffentlichem Gewässergebiet.

Art. 2 Begriffe

Schiffe sind Wasserfahrzeuge und andere Schwimmkörper gemäss der Bundesgesetzgebung über die Schifffahrt6.

Stationierungsanlagen sind Vorrichtungen, die dazu dienen, für längere Zeit auf öffentlichen Gewässern stilliegende Schiffe genügend sicher zu verankern oder festzumachen.

Art. 36 Konzession

Die Errichtung von Stationierungsanlagen bedarf einer Konzession des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).

Art. 4 Verbot Anlagen

Das Stationieren von Schiffen ausserhalb konzessionierter ist untersagt. Das Parkieren und Ankern während weniger als

Stunden ist gestattet.

Die Gemeinden und das AWEL6 können widerrechtlich stationierte Schiffe auf Kosten des Eigentümers in Verwahrung nehmen. II. Konzessionierung von Stationierungsanlagen Öffentliche Interessen

Art. 5

Konzessionen für Stationierungsanlagen werden nur erteilt, wenn keine öffentlichen Interessen, namentlich solche der Raumplanung, des Naturund Heimatschutzes, der Fischerei und der öffentlichen Schifffahrt6 entgegenstehen.

Neue Einzelliegeplätze werden in der Regel nicht bewilligt.

Konzessionen werden mit den zur Wahrung der öffentlichen Interessen nötigen Bedingungen und Auflagen versehen. Sie können zeitlich befristet werden.

Art. 6 Verfahren Wasserwirt

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des schaftsgesetzes und der Konzessionsverordnung. Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen dem AWEL6 einzureichen. -- 1 of 4 --

747.4 Stationierungsverordnung

Das AWEL6 holt die Stellungnahmen der Gemeinde, der Sicherheitsdirektion und der öffentlichen Schifffahrt ein.4 Gebührenpflicht

Art. 7 Für die Beanspruchung des öffentlichen Gewässergebietes

durch Stationierungsanlagen wird vom Konzessionär eine Gebühr gemäss der Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz2 erhoben.

Art. 8 Übertragung

Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der Konzessionsbehörde.

Art. 9 Widerruf

Wenn öffentliche Interessen es erfordern oder Gründe im

Art. 14 Sinne von III. Benüt Benützung

vorliegen, kann eine Konzession widerrufen werden. zung von Stationierungsanlagen durch Dritte

Art. 10

Konzessionäre von Stationierungsanlagen können Liegeplätze Dritten mit Unterkonzession oder Vertrag zur Benützung zuteilen. Dem AWEL6 ist von der Zuteilung Kenntnis zu geben.

Dritte sind bei der Benützung der Anlage an den Umfang und die Schranken des gewährten Rechts gebunden. Der Konzessionär hat dem Benützer die massgebenden Konzessionsbedingungen bekanntzugeben und ist dem Kanton6 gegenüber für deren Einhaltung verantwortlich. Gleichbehandlung

Art. 11 Bei der Zuteilung der einzelnen Liegeplätze von im öffent-

lichen Interesse liegenden Stationierungsanlagen sind unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 alle Bewerber gleich zu behandeln. Entgelt bei öffentlichen Anlagen

Art. 12

Für die Benützung der Liegeplätze von im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen erheben die Konzessionäre ein kostendeckendes Entgelt. Das Entgelt darf die Aufwendungen für staatliche Gebühren, Betrieb, Unterhalt, Verwaltung, angemessene Verzinsung und Abschreibung der Anlagen nicht übersteigen.

Von auswärtigen Liegeplatzinhabern darf im Rahmen von Absatz

ein um höchstens 10% höheres Entgelt als von Gemeindeeinwohnern erhoben werden. Entgelt bei anderen mehrplätzigen Anlagen

Art. 13 Das Entgelt für die Benützung von Liegeplätzen in privaten

mehrplätzigen Stationierungsanlagen darf die Gesamtkosten der Anlage einschliesslich der Aufwendungen für den Kapitaldienst, die Verwaltung und die erforderlichen Rückstellungen sowie eines angemessenen Unternehmensgewinnes anteilmässig nicht übersteigen. Allfällige zusätzliche Dienstleistungen müssen separat verrechnet werden. -- 2 of 4 --

Stationierungsverordnung 747.4 Entzug von Liegeplätzen

Art. 14

Die Zuteilung von Liegeplätzen kann dem Benützer entzogen werden, wenn sein Verhalten öffentlichen Interessen widerspricht.

Sie kann insbesondere dann entzogen werden, wenn der Benützer Vorschriften der Schifffahrt6, der Fischerei sowie des Umweltund Naturund Heimatschutzes zuwiderhandelt, den Liegeplatz und das stationierte Schiff schlecht unterhält und pflegt, den Liegeplatz während mehr als drei Monaten vom 1. April bis 31. Oktober ohne Begründung nicht belegt oder die Gebühren nicht entrichtet. IV. Verwaltung und Aufsicht Allgemeine Aufgaben der Gemeinden

Art. 15 Die Gemeinden verwalten die ihnen konzessionierten Statio-

nierungsanlagen und teilen die Liegeplätze nach Massgabe dieser Verordnung und allfälliger Konzessionsbedingungen zu. Sie überwachen überdies die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung für die übrigen Stationierungsanlagen und geben den Konzessionsbehörden Kenntnis von allfälligen Missständen.

Art. 16 Wartelisten Liegeplatz i

Die Gemeinden tragen Interessenten, die sich um einen n einer kommunalen Stationierungsanlage bewerben, in der Reihenfolge ihrer Anmeldung in eine Warteliste ein.

Wer nicht jährlich auf den 1. März seine Bewerbung erneuert, wird aus der Warteliste gestrichen. Der Bewerber wird auf diese Folge schriftlich aufmerksam gemacht.

Die Gemeinden können Einzelheiten in einem Reglement ordnen. Die Wartelisten stehen den Interessenten zur Einsichtnahme offen.

Die Zuteilung neuer oder freigewordener Liegeplätze erfolgt in der Reihenfolge der Warteliste.

Stirbt der Benützer eines Bootsplatzes, kann der Platz auf Gesuch hin auf den Ehepartner, den eingetragenen Partner oder die Kinder übertragen werden.5

Art. 17 Verzeichnis

Die Gemeinden und die Unterkonzessionäre führen ein Verzeichnis über die ihrer Verwaltung unterstehenden Liegeplätze, das Angaben über die Art der Stationierungsanlage, über die Polizeinummer des Schiffes und über die Person des Benützers enthält. Das nachgeführte Verzeichnis samt Warteliste ist jedes Jahr auf den 1. April dem AWEL6 und der kantonalen Seepolizei zu übergeben.

Art. 18 Aufsicht

Der Baudirektion obliegt die Aufsicht über das Stationierungswesen. -- 3 of 4 --

747.4 Stationierungsverordnung

v_schlussbestimmung V. Schlussbestimmung

Art. 19

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Stationieren von Schiffen vom 23. April 1980 aufgehoben.

Art. 12

ist bis zum 31. Dezember 1993 von der Inkraftsetzung ausgenommen. Während dieser Übergangszeit bleibt § 14 der Verordnung über das Stationieren von Schiffen vom 23. April 19803 in Kraft.

OS 52, 265.

LS 724.21.

Vgl. GS V, 662. In Kraft seit 1. Januar 2007. Kraft seit 1. November 2011. -- 4 of 4 --