. Juli 19995 und
lit. d des Flughafenfondsgesetzes vom 20. August 20016, beschliesst:
748.15
zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO)
(vom 7. Dezember 2011)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Flughafen Zürich vom
Flugbetriebliche
Massnahmen
Beiträge
für raumplanerische
Massnahmen
der Gemeinden
und der regionalen Planungs-
verbände
Verfahren für
Staatsbeiträge
und Beratungsdienstleistungen
. Juli 19995 und
lit. d des Flughafenfondsgesetzes vom 20. August 20016, beschliesst:
Diese Verordnung regelt
Der Zürcher Fluglärm-Index (ZFI) ist ein Instrument zur g und Überwachung der vom Betrieb des Flughafens Zürich ausgehenden Belästigung der Bevölkerung durch Fluglärm.
Der ZFI-Richtwert bezeichnet die Obergrenze der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen.
Der ZFI-Richtwert berechnet sich nach der im Anhang wiedergegebenen Formel auf der Grundlage der folgenden Eckwerte:
Daraus ergibt sich ein Richtwert von 47 000 Personen. -- 1 of 7 --
Der ZFI-Monitoringwert gibt die Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen wieder. Er wird jährlich neu berechnet.
Der ZFI-Monitoringwert berechnet sich nach der im Anhang wiedergegebenen Formel auf der Grundlage der Anzahl der Flugbewegungen, der Anund Abflugrouten, der Verkehrszusammensetzung (Flottenmix), der Nachtflugsperrordnung und der Wohnbevölkerung des jeweiligen Berichtsjahres.
Zusammen mit der Angabe des ZFI-Monitoringwertes wird dargestellt, inwieweit dessen Veränderungen durch die Entwicklung der Bevölkerungszahl und durch die Entwicklung des Flugbetriebs verursacht worden sind (Bevölkerungsund Flugbetriebsindex).
Die Volkswirtschaftsdirektion setzt als beratende Kommission die «Expertengruppe ZFI» ein.
Die Expertengruppe wird durch das Amt für Mobilität7 geleitet. Sie setzt sich zusammen aus verwaltungsinternen und verwaltungsunabhängigen Fachpersonen, insbesondere aus den Bereichen Luftverkehr, Akustik, Lärmwirkungsforschung, Lärmschutz, Raumplanung und Statistik.
Die Expertengruppe nimmt zuhanden der Volkswirtschaftsdirektion Stellung zum Entwurf des Berichts des Regierungsrates nach § 3 Abs. 6 des Flughafengesetzes5, insbesondere zu dessen wissenschaftlichen Grundlagen.
Die Volkswirtschaftsdirektion regelt das Nähere über die Aufgaben und die Organisation der Expertengruppe.
Der Regierungsrat prüft, ob die Flughafenbetreiberin alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur vorsorglichen Begrenzung des durch den Flugbetrieb verursachten Lärms ergriffen hat. Er orientiert sich dabei an den Ursachen für die Veränderung des Flugbetriebsindex, an der langfristigen Wirksamkeit von Massnahmen und am Zeitbedarf für deren Umsetzung.
Kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die Flughafenbetreiberin weitere Massnahmen ergreifen sollte, nimmt er Einfluss auf die Flughafenbetreiberin und auf die zuständigen Stellen des Bundes. -- 2 of 7 --
Raumplanerische Massnahmen des Kantons
einer Lärmbelastung über dem Immissionsgrenzwert führt, untersucht der Regierungsrat auf der Grundlage des Bevölkerungsindex die Besiedlungsund Nutzungsentwicklung. Stellt er Abweichungen zur angestrebten räumlichen Entwicklung fest, leitet er Steuerungsmassnahmen ein.
Der Kanton gewährt den Gemeinden und den regionalen Planungsverbänden Subventionen für ihre Massnahmen im Bereich der Raumplanung, die einen direkten Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich aufweisen.
Massnahmen im Bereich der Raumplanung sind:
Der direkte Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich ist gegeben, wenn die Massnahmen erforderlich sind wegen:
Beitragsberechtigt sind nur Massnahmen, die notwendig und zweckmässig sind. Bemessung der Beiträge
berechtigten Aufwendungen ausgerichtet. -- 3 of 7 --
In Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu einer Lärmbelastung über dem Immissionsgrenzwert führt, fördert der Kanton bei der Erneuerung oder beim Ersatz von bestehenden Wohnbauten die Massnahmen für einen hochwertigen Schallschutz.
Der hochwertige Schallschutz umfasst den passiven Schallschutz der Gebäudehülle gemäss den erhöhten bzw. den verschärften Anforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieurund Architekten-Vereins* und die Einrichtung einer Komfortlüftung mit Zuund Abluft sowie Wärmerückgewinnung.
Bei Objekten des Heimatschutzes können die Anforderungen an den Schallschutz herabgesetzt werden.
Das Amt für Mobilität7 koordiniert die Massnahmen nach dieser Verordnung mit den Schallschutzprogrammen der Verkehrsträger und mit den Energiesparprogrammen. Beratung von Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohnbauten
Der Kanton unterstützt die Beratung von Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohnbauten bei der Planung, Durchführung und Erfolgskontrolle von Bauvorhaben, die der Erreichung des Ziels gemäss § 10 dienen.
Das Amt für Mobilität7 legt Art und Umfang der Beratungsdienstleistungen in Abstimmung mit der Information und Beratung in Energiefragen durch die Gemeinden gemäss § 15 des Energiegesetzes vom
Es kann Dritte mit der Beratung beauftragen. Subventionen für die Erneuerung oder den Ersatz von Wohnbauten
Der Kanton richtet an die Zusatzkosten von Bauvorhaben für den hochwertigen Schallschutz Subventionen aus.
Er richtet höhere Subventionen aus, wenn
Er kann an die Kosten für die Erstellung eines privaten Gestaltungsplans gemäss §§ 85 f. PBG3 Subventionen ausrichten, wenn das Vorhaben die Bedingungen von Abs. 2 erfüllt und die zuständige Behörde dem Gestaltungsplan zustimmt. *Bezugsquelle: www.sia.ch. Einsehbar bei der Baudirektion, Fachstelle Lärmschutz. -- 4 of 7 --
Bemessung der Subventionen
Die Subvention gemäss § 13 Abs. 1 beträgt in der Regel einen Drittel der Zusatzkosten, höchstens Fr. 10 000 pro Wohneinheit.
Bei Bauvorhaben gemäss § 13 Abs. 2 kann die Subvention auf zwei Drittel der Zusatzkosten, höchstens auf Fr. 20 000 pro Wohneinheit erhöht werden.
In Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu einer Lärmbelastung über dem Alarmwert führt, können die Beiträge von Abs. 1 oder Abs. 2 um jeweils höchstens die Hälfte erhöht werden.
Verändert ein Bauvorhaben die Anzahl der Wohneinheiten in einem bestehenden Gebäude, bemisst sich die Subvention nach der ursprünglichen Anzahl Wohneinheiten.
Subventionen an private Gestaltungspläne im Sinne von § 13 Abs. 3 betragen einen Drittel der Planungskosten, höchstens Fr. 10 000.
Gesuche um Subventionen und Beratungsdienstleistungen im Sinne von §§ 8–14 müssen dem Amt für Mobilität7 oder der von diesem bezeichneten Stelle schriftlich eingereicht werden und die für ihre Beurteilung notwendigen Angaben enthalten.
Die zuständige Stelle holt beim Amt für Raumentwicklung einen Bericht über die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der raumplanerischen Massnahmen gemäss § 8 ein.
Die Auszahlung zugesicherter Subventionen erfolgt in den en die Mittel des Fonds zur Verfügung stehen. Der Zeitraum der Auszahlung wird, soweit dies zu diesem Zeitpunkt bereits möglich ist, mit der Zusicherungsverfügung bestimmt.