Diese Verordnung regelt die Verwaltung der Domain der ersten Ebene (Top Level Domain) «.zuerich» sowie die Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen der zweiten Ebene.
Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind die Vorschriften der VID anwendbar. Ausgenommen sind Art. 49–58 VID. Die Volkswirtschaftsdirektion (Direktion) nimmt die Aufgaben des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) gemäss VID wahr, die nicht dem BAKOM als Bundesbehörde vorbehalten sind.