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Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten

Präambel

1 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten 781 1. 1. 18 - 99 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten (vom 30. November 1879)1 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1 Jedermann ist verpflichtet, da wo das öffentliche Wohl es

erheischt, sein Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie andere auf unbewegliche Sachen bezügliche Rechte dauernd oder zeitweilig abzutreten (

Art. 4 der Staatsverfassung)2.

2 Wo in diesem Gesetz der Ausdruck «Abtretung von Rechten» gebraucht wird, ist darunter auch das Einräumen von Rechten inbe- griffen.

Art. 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung

auf Zwangsenteignungen, welche nach den bestehenden Gesetzen von Privaten aufgrund zivilrechtlicher Verhältnisse verlangt werden kön- nen.

Art. 3 Die Abtretung von Privatrechten kann begehrt werden:

a. für öffentliche Unternehmungen, welche die Genehmigung des Regierungsrates erlangt haben; b. für Privatunternehmungen, welche im öffentlichen Interesse liegen, nach eingeholter Bewilligung des Kantonsrates.

Art. 4 Wo Gefahr im Verzug liegt, wie z.B. bei Feuerausbrüchen

oder Wassersnot, kann die sofortige Abtretung von Privatrechten durch Beamte oder Beauftragte von Kantonal-, Bezirksund Gemeindebehör- den verfügt werden.

Art. 5 1 Mit Bezug auf Werke, welche im Interesse des öffentlichen

Wohles liegen, ist der Regierungsrat oder die zuständige Gemeinde- behörde befugt, vorbereitende Handlungen, wie Aufnahme von Plänen, Vornahme von Aussteckungen und dergleichen, anzuordnen oder zu gestatten. 2 Jedermann ist verpflichtet, solche Handlungen geschehen zu las- sen, dagegen berechtigt, vollen Ersatz des hieraus erwachsenden Scha- dens und Kautionsbestellung für die Bezahlung dieser Entschädigung zu fordern.

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2 781 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten 3 Die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung erfolgt nach Massgabe der §§ 32 ff. dieses Gesetzes. Anstände über die Kautions- bestellung entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren.

Art. 6 Wer Signale, Pfähle oder andere Zeichen, die bei einer Ver-

messung oder Aussteckung angebracht werden, verändert, beschädigt oder beseitigt, wird nach §§ 1–3 des kantonalen Strafund Vollzugs- gesetzes bestraft. II. Abtretung

Art. 7 Soweit das gegenwärtige Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,

ist niemand verpflichtet, von seinem Eigentum mehr abzutreten, als zur Ausführung und zweckmässigen Benutzung des zu erstellenden Werkes erforderlich ist.

Art. 8 1 Wenn von einem Gebäude oder einem Komplex von Lie-

genschaften, der zur Betreibung eines Gewerbes dient, nur ein Teil in Abtretung fällt, ohne welchen die bisherige Benutzung des Gebäudes oder die Betreibung des Gewerbes entweder gar nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten möglich ist, so kann der Abtretungspflichtige verlangen, dass ihm das ganze Gebäude oder der ganze Liegenschaf- tenkomplex abgenommen werde. 2 Dasselbe gilt, wenn von einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem Bauplatz dem Abtretungspflichtigen nur ein so kleiner Teil übrig bleibt, dass dessen Benutzung oder Verwertung gar nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten möglich ist.

Art. 9 Müsste für die Abtretung eines Rechtes dem hiezu Verpflich-

teten wegen daheriger Verminderung des Wertes der ihm verbleiben- den mit diesem Rechte zusammenhängenden Vermögensstücke mehr als ein Viertel des Wertes der letzteren als Entschädigung gegeben werden, so ist die Unternehmung berechtigt, die gänzliche Abtretung der betreffenden Vermögensstücke gegen volle Entschädigung zu ver- langen.

Art. 10 Ist die Abtretung bloss zu einem vorübergehenden Zweck

erforderlich, z.B. zum Gehen, zum Fahren, zur Gewinnung oder Ab- lagerung von Baumaterialien, so ist der Eigentümer auch nur zu dieser zeitweiligen Überlassung, jedoch nicht für länger als drei Jahre und nur gegen volle Entschädigung, verpflichtet.

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Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten 781 1. 1. 18 - 99 III. Entschädigung

Art. 11 Die Abtretung von Privatrechten sowie die Eigentums-

beschränkung (Errichtung von Servituten) oder die vorübergehende Benutzung von Grundeigentum darf nur gegen vollen Ersatz aller Vermögensnachteile, welche hieraus für den Abtretenden ohne seine Schuld erwachsen, gefordert werden.

Art. 12 1 Werterhöhungen und Vorteile, welche dem Abtretungs-

pflichtigen für den ihm verbleibenden Teil seiner Liegenschaften in- folge des Unternehmens erwachsen, sollen bei Bestimmung der Ent- schädigung in billige Berücksichtigung gezogen werden. 2 Dasselbe soll auch in den Fällen geschehen, in welchen der Abtre- tungspflichtige durch das Unternehmen von besonderen Lasten befreit wird.

Art. 13 1 Bei Bestimmung der für das abzutretende Recht zu leis-

tenden Entschädigung ist der Verkehrswert massgebend. Für die Un- freiwilligkeit kann ein Zuschlag von höchstens 20% dieses Wertes gemacht werden. 2 Bei Bestimmung des mittelbaren Schadens sind namentlich zu berücksichtigen und getrennt zu behandeln: a. die Wertverminderung der dem Abtretungspflichtigen verbleiben- den Vermögensstücke; b. der Schaden, welcher dem Abtretungspflichtigen vorübergehend oder bleibend in seinem Erwerb erwächst; c. die Wertverminderung der Bodenerzeugnisse; d. allfällige Umzugskosten oder Entschädigungen, welche Neben- beteiligten, z. B. einem Dienstbarkeitsberechtigten, einem Pächter oder Mieter, zu leisten sind.

Art. 14 Ausser dem Eigentümer haben auch Inhaber von anderen

dinglichen Rechten am Expropriationsobjekt sowie Mieter oder Päch- ter das Recht, ihre Einsprachen oder Forderungen selbständig zu ver- treten.

Art. 15 Für projektierte oder angefangene Neubauten, Anpflan-

zungen und Verbesserungen ist keine Entschädigung zu leisten, wenn sich ergibt, dass dieselben in der Absicht projektiert oder vorgenom- men wurden, eine höhere Entschädigung zu erzielen. Diese Absicht ist insbesondere dann als vorhanden anzunehmen, wenn solche Vorkeh- rungen erst nach den in den §§ 3, 5 und 21 erwähnten einleitenden Schritten erfolgt sind und der Abtretungspflichtige nicht nachweist, dass er die Ausführung jener Projekte schon früher vorbereitet habe.

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Art. 16 Alle Bauten, welche infolge der Ausführung eines Unter-

nehmens behufs Erhaltung ungestörter Kommunikation oder im Inte- resse der öffentlichen Sicherheit oder derjenigen des Einzelnen not- wendig werden, sind, soweit nicht privatrechtliche Verpflichtungen bestehen, von dem Exproprianten zu erstellen. Demselben liegt über- dies die Unterhaltung solcher Bauten ob, soweit sonst für Andere neue oder grössere Unterhaltungspflichten als bis anhin entstehen würden. IV. Beitragspflicht

Art. 17 1 Auf Verlangen einer öffentlichen Unternehmung können

Eigentümer, deren Liegenschaft durch dieselbe in ungewöhnlicher Weise Nutzen erwächst, mit einem Beitrag an die Kosten des Unternehmens belegt werden, gleichviel ob sie Rechte abzutreten haben oder nicht. Dieser Beitrag darf im Falle eines eingetretenen Mehrwertes bis auf die Hälfte desselben und im Falle einer Befreiung von besonderen Las- ten höchstens entsprechend dem halben Werte der letzteren angesetzt werden. Wo von einem Abtretungspflichtigen ein solcher Beitrag ge- fordert wird, ist derselbe mit der nach

Art. 11 ausgemittelten Entschädi-

gungssumme zu verrechnen. 2 Zugunsten von Privatunternehmungen (

§ 3 lit. b) können solche Beiträge nicht gefordert werden.

Art. 18 Soweit durch besondere Gesetze Grundeigentümer ver-

pflichtet werden, Beiträge an die Kosten öffentlicher Unternehmun- gen zu leisten, soll durch diese Bestimmungen hieran nichts geändert werden.

Art. 19 Wo es sich um Beiträge von grösserem Belange handelt,

kann der Zahlungstermin, nötigenfalls gegen Sicherstellung des Bei- trags, angemessen hinausgeschoben oder ratenweise Abzahlung gestat- tet werden. Jedenfalls sind die Zahlungsbedingungen tunlichst den ökonomischen Verhältnissen des Beitragspflichtigen anzupassen.

Art. 20 Die Festsetzung der Beitragspflicht sowie die Bestimmung

der Grösse und Verfallzeit der Beiträge geschieht durch die in den §§ 32 ff. vorgesehenen Schätzungskommissionen beziehungsweise das Verwaltungsgericht.

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5 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten 781 1. 1. 18 - 99 V. Administrativverfahren

Art. 21 1 Wird für ein öffentliches oder Privatunternehmen (

§ 3 lit. a und b) das Recht der Expropriation verlangt, so ist das Gesuch hiefür, begleitet von einem Plane des Projektes, dem Regierungsrat einzurei- chen. 2 Der Regierungsrat prüft das Gesuch in bezug auf die öffentlichen Interessen sowie mit Rücksicht auf die Bestimmung des

Art. 10 3 Bevor der Regierungsrat das Expropriationsrecht erteilt oder

einen diesfälligen Antrag dem Kantonsrat vorlegt, ist durch öffentliche Bekanntmachung eine Frist zur Einreichung allfälliger Einsprachen gegen die Erteilung des Expropriationsrechtes an den Gesuchsteller anzusetzen. 4 Über diese Einsprachen entscheidet in erster Instanz der Bezirksrat. 5 Hat der Regierungsrat beziehungsweise der Kantonsrat das Recht der Expropriation erteilt, so kann gegen das Projekt im Allgemeinen keine Einsprache mehr erhoben werden.

Art. 22 1 Nimmt der Staat für ein von ihm auszuführendes Werk die

Abtretungspflicht in Anspruch oder ist einem öffentlichen oder Privat- unternehmen das Recht der Expropriation erteilt, so hat der Expro- priant das Projekt auf der Lokalität auszustecken, soweit dies nicht be- reits geschehen ist, und auf der Gemeinderatskanzlei jeder Gemeinde, in welcher Abtretungen erfolgen sollen, einen Plan aufzulegen, in wel- chem die einzelnen in Frage kommenden Grundstücke genau zu ver- zeichnen sind. 2 Diesem Plan ist für jede einzelne Gemeinde ein Verzeichnis der sämtlichen für Abtretung von Rechten oder für Leistung von Beiträ- gen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche beizulegen.

Art. 23 Der Gemeindevorstand9 hat sofort nach Empfang dieses

Planes in üblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, dass derselbe während 20 Tagen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, zu jedermanns Einsicht bereit liege. Gleichzeitig gibt er den betreffenden Grundeigentümern von dem Umfang der an sie gestellten Ansprüche Kenntnis unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen, binnen welcher sie diesfällige Einsprachen sowie ihre Entschädigungsforderungen und andere Rechtsansprüche bei der Gemeinderatskanzlei schriftlich an- zumelden haben. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Anmeldung, so wird angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung be- ziehungsweise der gestellten Beitragsforderung einverstanden und an- erkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum voraus die Rich- tigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.

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Art. 24 1 Glaubt ein Abtretungspflichtiger, dass ohne wesentliche

Änderung des Projektes und ohne Nachteil für dasselbe die Abtretung ganz oder teilweise vermieden werden könne, so ist er auch innerhalb der Frist des

Art. 23 befugt, eine Abänderung zu beantragen.

2 Werden durch eine solche Abänderung die Rechte anderer Abtre- tungspflichtiger oder dritter Personen betroffen, so hat der Gemeinde- vorstand9 diesen hievon Kenntnis zu geben und sie aufzufordern, ihre allfälligen Einsprachen sowie ihre Rechtsansprüche und Forderungen für den Fall eintretender Abänderung innerhalb bestimmter Frist an- zumelden.

Art. 25 Dem Gemeindevorstand9 liegt ob, nach Ablauf der in den

§§ 23 und 24 vorgeschriebenen Frist ungesäumt die erhobenen Ein- sprachen und gestellten Forderungen dem Exproprianten in Abschrift mitzuteilen.

Art. 26 1 Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bau-

planes an (

Art. 23 ) dürfen, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung der

Unternehmung an der äussern Beschaffenheit des Abtretungsgegen- standes keine wesentlichen, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhält- nisse desselben aber gar keine Veränderungen vorgenommen werden. Diesfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. 2 Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechtes hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Die Ausmittlung des Schadens erfolgt nach Massgabe der §§ 32 ff. 3 Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekannt- machung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Ein- schränkung gebunden.

Art. 27 Veränderungen, welche im Widerspruch mit den Vorschrif-

ten des

Art. 26 vorgenommen wurden, sind bei Ausmittlung der Entschä-

digungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.

Art. 28 Die Vorschriften der §§ 26 und 27 sind in die gemäss

Art. 23 zu

erlassende Bekanntmachung aufzunehmen.

Art. 29 1 Nach Empfang der gemeinderätlichen Mitteilung hat der

Expropriant vorerst den Versuch zu machen, sich mit denjenigen, welche Einsprachen erhoben oder Forderungen gestellt haben (§§ 23, 24 und 14) sowohl über den Umfang der Abtretung, auch im Sinne der §§ 8 und 9, als auch über die von ihm zu erfüllenden Leistungen (

Art. 16 )

und das Mass der Entschädigung zu verständigen.

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7 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten 781 1. 1. 18 - 99 2 Ebenso liegt ihm dies gegenüber allfälligen Beitragspflichtigen hinsichtlich der Beitragspflicht und der Grösse und Verfallzeit der Bei- träge ob.

Art. 30 Kann eine gütliche Verständigung über Änderungen im Sinne

des

Art. 24 nicht erzielt werden, so entscheidet hierüber erstinstanzlich

der Bezirksrat, in zweiter Instanz der Regierungsrat.

Art. 31 Nach Erledigung aller Streitigkeiten über den Umfang der

Abtretung ist von dem Exproprianten jeder zuständigen Notariats- kanzlei ein Doppel des endgültigen Planes, soweit derselbe ihren Kreis betrifft, nebst Grunderwerbungstabelle behufs Aufnahme in ihr Archiv zuzustellen. VI. Schätzungsverfahren

Art. 32 Insofern die in

Art. 29 vorgesehene gütliche Verständigung

nicht erzielt werden konnte oder über die in den §§ 5 und 26 erwähnten Ansprüche Streit entsteht, ist der Entscheid zunächst Sache besonde- rer Schätzungskommissionen.

Art. 33 Der Kanton wird in folgende vier Schätzungskreise einge-

teilt: I. Kreis: die Bezirke Zürich, Bülach und Dielsdorf; II. Kreis: die Bezirke Affoltern, Horgen und Meilen; III. Kreis: die Bezirke Hinwil, Uster und Pfäffikon; IV. Kreis: die Bezirke Winterthur und Andelfingen.

Art. 34 Das Verwaltungsgericht wählt für jeden dieser Kreise je auf

die Dauer von drei Jahren mit Wiederwählbarkeit drei Schätzer und zwei Ersatzmänner.

Art. 35 Dem Verwaltungsgericht steht die Aufsicht über die Schät-

zungskommissionen zu; über das Verfahren derselben wird es ein Reglement4 erlassen.

Art. 36 Die Entschädigungen für die Mitglieder der Schätzungs-

kommissionen werden vom Regierungsrat festgesetzt.

Art. 378 Der Ausstand der Mitglieder der Schätzungskommissionen

richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3.

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Art. 38 Zur Gültigkeit der Verhandlungen der Schätzungskommis-

sion ist die Anwesenheit aller drei Mitglieder beziehungsweise ihrer Ersatzmänner erforderlich.

Art. 39 1 Behufs Anordnung des Schätzungsverfahrens hat sich die

Unternehmung an das Statthalteramt zu wenden, welches sodann die sämtlichen im Administrativverfahren gesammelten Akten der zustän- digen Schätzungskommission zustellt. 2 Bei Unternehmungen, die im Gebiet zweier Kreise liegen, ist die- jenige Schätzungskommission zuständig, in deren Kreis der grössere Teil des Werkes liegt.

Art. 40 Zur Erledigung der streitigen Fälle durch die Schätzungs-

kommission sind die sämtlichen Abtretungsoder Beitragspflichtigen sowie der Expropriant acht Tage vor der Verhandlung vorzuladen, unter der Androhung, dass im Falle des Ausbleibens die Schätzung gleich- wohl stattfinde.

Art. 41 1 Die Schätzer lassen sich sowohl von dem Exproprianten

als auch von den Abtretungsoder Beitragspflichtigen die nötigen Auf- schlüsse über den Wert der in Frage kommenden Grundstücke und hiemit zusammenhängenden Rechte sowie über allfällige den benach- barten Grundstücken aus der Unternehmung erwachsende Vorteile geben. 2 Überdies liegt der Schätzungskommission ob, sich durch Auszüge aus den Grundbüchern, durch Augenschein oder anderweitige geeig- nete Nachforschungen über den Wert der abzutretenden Rechte ein Urteil zu bilden. Sie ist befugt, Sachkundige mit beratender Stimme beizuziehen.

Art. 427 1 Die Schätzungskommission trifft ihren Entscheid über die

strittigen Ansprüche in der Regel innerhalb von vierzehn Tagen nach der letzten Verhandlung. Sie eröffnet ihn mit ihrer Begründung jedem Abtretungsoder Beitragspflichtigen und dem Exproprianten. 2 Der Entscheid der Schätzungskommission stellt ein rechtskräf- tiges Urteil dar, soweit er nicht mit Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten wird. §§ 43–45.6

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9 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten 781 1. 1. 18 - 99 VII. Gerichtliches Verfahren

Art. 467 1 Gegen Entscheide der Schätzungskommissionen kann

innert 20 Tagen seit der Eröffnung von den Abtretungsoder Beitrags- pflichtigen und vom Exproprianten Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet werden. 2 Das Verwaltungsgericht setzt eine Frist zur Einreichung der Re- kursschrift an und entscheidet über den Rekurs nach den Bestimmun- gen über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 50 Wenn die Entschädigung für verschiedene Rechte, die mit

Beziehung auf das gleiche Grundstück abzutreten sind, im Streite liegt oder wenn es sich um eine Entschädigung für verschiedene Grundstü- cke unter gleichartigen Verhältnissen handelt, so soll die Behandlung solcher Streitfälle so viel als möglich in einem Verfahren stattfinden.

Art. 516 VIII. Vollzug der Abtretung

Art. 52 Mit dem Tage, an welchem der Entscheid einer Schätzungs-

kommission oder das richterliche Urteil in Rechtskraft tritt, kann die Erfüllung der durch dieselben auferlegten Verpflichtungen gefordert werden. Immerhin bleiben die Bestimmungen des

Art. 19

vorbehalten.

Art. 53 Bevor die gütlich oder rechtlich ausgemittelte Entschädi-

gung vollständig bezahlt ist, darf der Expropriant über das Abtretungs- objekt ohne Zustimmung des bisherigen Berechtigten weder verfügen noch Veränderungen an demselben vornehmen.

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Art. 54 1 Ausnahmsweise ist in Fällen, wo bedeutender Nachteil mit

dem Verzug verbunden wäre, der Expropriant berechtigt, bei Anlass des Schätzungsverfahrens die sofortige Abtretung der Rechte zu ver- langen, sofern entweder der Schätzungsbericht genügenden Auf- schluss über den Gegenstand der Abtretung enthält oder die Grösse der Entschädigung sich auch nach vollzogener Abtretung der Rechte noch mit Sicherheit ermitteln lässt. Der Expropriant hat jedoch in die- sem Falle dem Abtretungspflichtigen auf Verlangen eine durch die Schätzungskommission zu bezeichnende Kaution zu leisten und den Zins zu fünf Prozent der Entschädigungssumme von dem Tage des Überganges der Rechte an bis zur Bezahlung der Entschädigung zu entrichten. 2 Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmungen ent- scheidet der Regierungsrat.

Art. 55 Übersteigt die an einen Abtretungspflichtigen zu leistende

Entschädigung den in

Art. 804 ZGB5 festgesetzten Betrag, erfolgt ihre

Auszahlung durch das Grundbuchamt.

Art. 56 Mit der Bezahlung der Entschädigung gehen die abzutre-

tenden Rechte ohne weiteres an den Exproprianten über.

Art. 57 Ist infolge der Abtretung Eigentum an den Exproprianten

übergegangen, so erlöschen damit alle dinglichen Rechte dritter Per- sonen an dem Abtretungsgegenstand. IX. Rückforderung der Leistungen

Art. 58 1 Ein abgetretenes Recht kann gegen Rückerstattung der

dafür erhaltenen Entschädigung von dem früheren Inhaber wieder zurückgefordert werden, wenn: a. binnen zweier Jahre vom Tage der Abtretung an das öffentliche Werk, für welches die Abtretung stattfand, nicht unternommen oder das betreffende Recht nicht zu dem bei der Abtretung angegebe- nen Zwecke benutzt wurde, ohne dass sich hinreichende Gründe hiefür anführen lassen, oder b. das abgetretene Recht zu einem andern Zwecke als dem bei der Expropriation bezeichneten benutzt werden will. 2 Unter den nämlichen Voraussetzungen können auch die nach

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bezahlten Beiträge wieder zurückgefordert werden.

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Art. 59 Bei Rückforderung abgetretenen Eigentums, an welchem

der Expropriant Veränderungen vorgenommen hat, die den Wert des- selben erhöhen oder vermindern, ist im ersteren Falle der Mehrwert, jedoch höchstens im Betrag der gemachten Verwendungen, zu erstat- ten, im letzteren Falle der eingetretene Minderwert abzurechnen.

Art. 60 Wenn ein abgetretenes Recht um einen niedrigeren Betrag

als den für die Abtretung bezahlten vom Exproprianten veräussert werden will, so ist der frühere Eigentümer befugt, die Rückerstattung des Rechtes gegen Bezahlung jenes Betrages, für welchen die Veräus- serung beabsichtigt wird, zu verlangen.

Art. 61 Streitigkeiten über die Anwendung der §§ 58–60 sind vom

Verwaltungsgericht zu entscheiden. X. Kosten

Art. 62 1 Die Kosten der in

Art. 23 vorgeschriebenen öffentlichen Be-

kanntmachung, der Hinterlegung von Kautionen (§§ 5 und 54), der notarialischen Fertigung, der Umänderung von Grundplänen (

Art. 31 ),

der Auszahlung der Entschädigungssumme (

Art. 55 ) sind in allen Fällen

durch den Exproprianten zu tragen. 2 Ebenso trägt derselbe die Kosten der Rückforderung und Rück- übertragung im Falle der §§ 58–60.

Art. 63 1 Die Kosten des Schätzungsverfahrens trägt in der Regel

der Expropriant; in Fällen jedoch, wo die bei der gütlichen Unterhand- lung zuletzt gestellte Forderung des Abtretungspflichtigen die festge- setzte Entschädigung um mehr als die Hälfte übersteigt, kann durch die Schätzungskommission eine angemessene Verteilung der Kosten auf beide Teile stattfinden. 2 Beitragspflichtigen dürfen keine Kosten auferlegt werden.

Art. 64 Für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens gilt das Ver-

waltungsrechtspflegegesetz3.

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12 781 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten Vollziehungsbestimmung

Art. 65 Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft; Expropriationsprozesse

jedoch, welche bereits bei den Gerichten anhängig sind, sind auch in prozessualischer Beziehung nach den bisherigen Bestimmungen durch- zuführen. Durch dasselbe werden alle damit im Widerspruch stehen- den Bestimmungen früherer Gesetze, insbesondere das Gesetz über die Abtretung von Privatrechten vom 21. März 1838, aufgehoben. 1 OS 20, 114 und GS V, 687. 2 LS 101. 3 LS 175.2. 4 LS 781.2. 5 SR 210. 6 Aufgehoben durch Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290). 7 Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290). 8 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivilund Strafsachen an die neuen Pro- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 586; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011. 9 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- 04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

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