gesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 19302 den Schaden aus vor- bereitenden Handlungen für Unternehmungen, für die nach dem er- wähnten Bundesgesetz die Enteignung beansprucht werden kann, festzustellen hat, wird der Friedensrichter bezeichnet. II. Von der in
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Beschluss des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Enteignung vom 20. Juni 1930
Präambel
1 782 1. 1. 16 - 91 Beschluss des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Enteignung vom 20. Juni 1930 (vom 16. Juli 1931)1 I. Als Amtsperson, welche gemäss
Art. 15 Abs. 2 des Bundes-
Art. 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes2 den Kantons-
regierungen verliehenen Befugnis, die Verteilung von Expropriations- entschädigungen andern Amtsstellen als den Grundbuchämtern zuwei- sen, wird kein Gebrauch gemacht. III. Strafbare Handlungen im Sinne des
Art. 118 des Bundesgeset-
zes2 sind als Polizeiübertretungen zu behandeln, sofern nicht ein mit einer schwereren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen vorliegt. IV. Dieser Beschluss gilt von dem Zeitpunkt an, auf den der Bun- desrat das Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 19302 in Kraft setzt. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die zürcherische Verordnung betreffend Auszahlung der Entschädigungssummen für die Expropria- tionen von Eisenbahngesellschaften vom 1. November 1853 aufgehoben. V. Publikation im Amtsblatt, Textteil, und in der Gesetzessamm- lung. 1 OS 34, 509 und GS V, 711. 2 SR 711.
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