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810.11

Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB)

(vom 12. Dezember 1963)1

Art. 17

Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte und ihre Stellvertretungen beziehen jährlich Wartegelder sowie Entschädigungen für die einzelnen Verrichtungen.

Die für besondere Aufgaben im ganzen Kanton eingesetzten ausserordentlichen Bezirksärztinnen und Bezirksärzte werden lediglich für die einzelnen Verrichtungen entschädigt.

Den von der Bezirksärztin oder vom Bezirksarzt Zürich zugezogenen ausserordentlichen Stellvertretungen für den polizeiärztlichen Dienst werden Fr. 400 je Dienstwoche ausgerichtet. Für die einzelnen Verrichtungen werden sie ausschliesslich nach der Verordnung über die Gebühren und Kostenansätze der Strafverfolgungsbehörden3 entschädigt.

Art. 2 Wartegeld

Das jährliche Wartegeld der Bezirksärzte beträgt Fr. 8000, dasjenige ihrer Stellvertreter Fr. 5500.4

Im Wartegeld ist die Entschädigung für geringfügige Bemühungen, wie Auskünfte und dergleichen, inbegriffen. Entschädigungen für einzelne Verrichtungen

Art. 35

Für die einzelnen Verrichtungen bemisst sich die Entschädigung nach dem Tarmed und dem SUVA-Taxpunktwert.

Handelt die Bezirksärztin oder der Bezirksarzt auf Verlangen von Behörden oder Privaten, stellt sie oder er ihnen Rechnung.6

In den übrigen Fällen legt der Kantonsärztliche Dienst die Höhe der Entschädigung fest.6

Art. 48

Kurse und Tagungen

Art. 57

Für die Teilnahme an amtsärztlichen Fortbildungskursen und Tagungen kann der Kantonsärztliche Dienst ein Taggeld bis zu Fr. 270 für den halben und Fr. 400 für den ganzen Tag ausrichten. Er kann auch die Kursund Tagungskosten vergüten.

Ausserdem werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Fahrkosten nach den für die oberen kantonalen Angestellten geltenden Bestimmungen ersetzt. -- 1 of 2 --

810.11 Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB) Vollamtliche Bezirksärzte und Adjunkte

Art. 65 Angestellte des Kantons mit einem vollen Pensum, die auch

bezirksärztliche Aufgaben erfüllen, beziehen lediglich Entschädigungen gemäss § 3. Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts bleiben vorbehalten.

Art. 77 Rekurs

Gegen die Festsetzung der Entschädigungen kann Rekurs nach §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19592 bei der Gesundheitsdirektion erhoben werden.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärzte vom 8. Oktober 1959 aufgehoben.